WSGVO Lalendorf
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lalendorf (Wasserschutzgebietsverordnung Lalendorf - WSGVO Lalendorf) Vom 1. Oktober 2007

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lalendorf
(Wasserschutzgebietsverordnung Lalendorf - WSGVO Lalendorf)
Vom 1. Oktober 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 21. August 2018 (GVOBl. M-V S. 354)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lalendorf (Wasserschutzgebietsverordnung Lalendorf - WSGVO Lalendorf) vom 1. Oktober 200727.10.2007
Eingangsformel27.10.2007
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet27.10.2007
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich27.10.2007
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen27.10.2007
§ 4 - Ausnahmen27.10.2007
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen27.10.2007
§ 6 - Duldungspflichten27.10.2007
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten27.10.2007
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.10.2007
Anlage 1 - Karte08.09.2018
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen27.10.2007
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lalendorf zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Gemeinde Lalendorf, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung der weiteren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1:5000 sowie für die genaue Grenzziehung des Fassungsbereiches und der engeren Schutzzone die Flurkarte im Maßstab 1:2000 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Krakow am See
- Der Amtsvorsteher -
Markt 2 18292 Krakow am See,
2.
Landkreis Güstrow
- Der Landrat - Untere Wasserbehörde
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Abteilung Wasser und Boden
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage
2 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

Für Ausnahmen von den Festsetzungen dieser Verordnung gilt
§ 2a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie nach § 19 Abs. 3 und 4
und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 5 Abs. 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Güstrow Nr. 44/81 vom 11. März 1981 bezüglich der Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lalendorf außer Kraft.
Schwerin, den 1. Oktober 2007
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

Karte
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Anlage 2

(zur WSGVO Lalendorf vom 1. Oktober 2007)
Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz * verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV ** eingehalten wird - verboten in der Zeit vom 1. November bis 28./29. Februar
1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV eingehalten wird
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV *** oder der AbfKlärV **** unterliegen verboten erlaubt
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten verboten erlaubt
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigem Wirtschaftsdünger verboten erlaubt
1.7 unbefestigte Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger gemäß Nr. 1.2, 1.3 verboten erlaubt
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, ausgenommen bei Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1
1.11 Freilandtierhaltung gemäß Nr. 8.2 verboten erlaubt
1.12 Beweidung verboten erlaubt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.17 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt
1.18 Errichtung oder Änderung von landwirtschaftlichen Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen erlaubt
1.19 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nr. 8.3 verboten erlaubt
1.20 offener Ackerboden gemäß von Nr. 8.4 verboten erlaubt
2 bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
3 bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) *
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
3.5 Abfall gemäß der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten
3.8 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag * ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird erlaubt
4 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes erlaubt
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten erlaubt
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten erlaubt
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten erlaubt
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - verboten, ausgenommen bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen diese Anlagen dienen zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen und die Entwässerungsanlagen genügen den in Schutzzone III genannten Anforderungen, wobei die Dichtheitsprüfung mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
4.8 Einleitung von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers erlaubt
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten erlaubt
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau ** verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten erlaubt
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschießanlagen und Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen * verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Einrichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z. B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen
5.13 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 Betreten
Betreten verboten erlaubt
8 Begriffsbestimmungen 8.1 Die Nutzung nach Nr. 1.10 ist in der Schutzzone III bei Tierbestandsdichten erlaubt, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt entsprechend der DüV , unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der DüV in der jeweils gültigen Fassung. 8.2 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind. 8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007, 195)
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)
*)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
*)
Siehe § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen
**)
Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)
**)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln -“ verwiesen.
***)
Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S.2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
****)
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
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