Wild- und JagdSVO M-V
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Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (Wild- und Jagdschadensverordnung - Wild- und JagdSVO M-V) Vom 2. Januar 2001

Verordnung über das Feststellungsverfahren
in Wild- und Jagdschadenssachen
(Wild- und Jagdschadensverordnung - Wild- und JagdSVO M-V)
Vom 2. Januar 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2018 (GVOBl. M-V S. 376)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (Wild- und Jagdschadensverordnung - Wild- und JagdSVO M-V) vom 2. Januar 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Schadensanmeldung und Termin am Schadensort27.10.2018
§ 2 - Erneuter Ortstermin01.01.2005
§ 3 - Gütliche Einigung01.01.2005
§ 4 - Schadensfeststellung01.01.2005
§ 5 - Vorbescheid01.01.2005
§ 6 - Kosten des Feststellungsverfahrens17.07.2010
§ 7 - Klage01.01.2005
§ 8 - Zwangsvollstreckung01.01.2005
§ 9 - Schätzer17.07.2010
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei verordnet auf Grund des
§ 28 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) im Einvernehmen mit dem Innenministerium sowie auf Grund des
§ 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Schadensanmeldung und Termin am Schadensort

(1) Im Falle der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens gemäß
§§ 34 und 35 des Bundesjagdgesetzes
sowie § 28 des Landesjagdgesetzes
hat die örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörde) unverzüglich einen Termin am Schadensort (Ortstermin) zur Feststellung des Wild- und Jagdschadens anzuberaumen.
(2) Zum Ortstermin sind schriftlich zu laden:
a)
der Geschädigte,
b)
die zum Schadenersatz gesetzlich Verpflichteten (Jagdgenossenschaft; im Falle von Angliederungen an Eigenjagdbezirke der Eigenjagdbesitzer),
c)
die Jagdausübungsberechtigten, sofern sie den Schadensersatz ganz oder teilweise zu erstatten haben,
d)
ein Vertreter der Wildschadensausgleichskasse und
e)
ein Vertreter des Nationalparkamtes, sofern das geschädigte Grundstück im Nationalpark oder innerhalb eines 3 000-Meter-Abstands von dessen Grenze liegt.
(3) Die Ladung enthält den Hinweis, dass das Feststellungsverfahren unabhängig vom Erscheinen der Geladenen durchgeführt wird und letztere im Falle ihrer Verhinderung zum Ortstermin einen Vertreter schriftlich bestellen können.
(4) Zum Ortstermin ist ein Schätzer gemäß
§ 9 beizuziehen.
(5) Über die Durchführung eines Ortstermins ist ein Protokoll zu fertigen.
(6) Ist offenkundig, dass der geltend gemachte Schaden nicht fristgemäß entsprechend
§ 34 des Bundesjagdgesetzes angemeldet worden ist, so kann die Ordnungsbehörde auch ohne Ortstermin nach Anhörung des Betroffenen den Anspruch auf Schadensersatz durch Vorbescheid als unzulässig zurückweisen.

§ 2 Erneuter Ortstermin

(1) Ist ein landwirtschaftliches Grundstück geschädigt, können der Geschädigte oder die Ersatzverpflichteten beim Ortstermin beantragen, dass der Umfang des Schadens bei einem erneuten Ortstermin, der vor der Ernte liegen muss, festgestellt werden soll. Diesem Antrag ist stattzugegeben. Auf Terminvorschlag des Geschädigten lädt die Ordnungsbehörde gemäß
§ 1 zum erneuten Ortstermin ein.
(2) Soweit der Zustand des landwirtschaftlichen Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn der Schätzer im ersten Ortstermin zu ermitteln (Datenerfassung).
(3) Wird die Feststellung des tatsächlichen Schadensumfangs vor der Ernte versäumt, ist das Feststellungsverfahren auf Grundlage der Datenerfassung des ersten Ortstermins abzuschließen. Dadurch bedingte wirtschaftliche Nachteile wirken sich zu Lasten des Geschädigten aus.

§ 3 Gütliche Einigung

Die Ordnungsbehörde hat bei jedem Ortstermin auf eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzverpflichteten hin zu wirken. Über die Einigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vertreter der Ordnungsbehörde, dem Geschädigten und den Ersatzverpflichteten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
a)
Art, Umfang und Zeitpunkt der Schadensfeststellung,
b)
Art, Umfang und Höhe der Schadensersatzleistung,
c)
den oder die Ersatzpflichtigen,
d)
die Verteilung der Kosten des Feststellungsverfahrens und
e)
die Vollstreckbarkeit.
Eine beglaubigte Abschrift ist allen Beteiligten zuzustellen.

§ 4 Schadensfeststellung

(1) Kommt eine Einigung nach
§ 3 nicht zustande, so ist der Schaden durch den Schätzer zu ermitteln. Dazu erstellt er ein Gutachten, das insbesondere folgende Angaben enthalten muss:
a)
den Zeitpunkt der Schadensanmeldung,
b)
den Zeitraum, in dem der Schaden entstanden ist,
c)
die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks,
d)
die Bezeichnung der geschädigten Kultur,
e)
die Schadensursache (Wildart),
f)
den Umfang des Schadens; bei flächenhaftem Schaden auch die Größe des Schlages, die Gesamtfläche, auf der Schäden aufgetreten sind, sowie die Summe der einzelnen Schadensflächen, die vollständig geschädigt sind,
g)
den Schadensbetrag und
h)
die zur Verhütung des Wildschadens erbrachten Leistungen.
Das Gutachten soll die Streitpunkte aufführen, die bisher einer gütlichen Einigung entgegengestanden haben.
(2) Nach Vorlage des Gutachtens führt die Ordnungsbehörde eine Anhörung der Beteiligten durch, bei der erneut eine gütliche Einigung nach
§ 3 angestrebt werden soll.

§ 5 Vorbescheid

(1) Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, erlässt die Ordnungsbehörde auf Grund des Gutachtens und der Anhörung nach
§ 4 einen schriftlichen Vorbescheid, der Ersatzverpflichtete, Ersatzberechtigte und die Höhe des Schadensersatzes benennt. Dem Vorbescheid ist das Gutachten in Kopie beizufügen; er ist zu begründen und hat die Höhe der Kosten des Feststellungsverfahrens und deren Schuldner zu bezeichnen.
(2) Der Vorbescheid ist dem Ersatzberechtigten und den Ersatzverpflichteten zuzustellen, andere Beteiligte erhalten eine Abschrift.

§ 6 Kosten des Feststellungsverfahrens

(1) Kosten des Feststellungsverfahrens sind:
a)
die Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörde,
b)
die Auslagen der Ordnungsbehörde nach
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und
c)
die Vergütung des Schätzers ( § 9 Abs. 4
).
(2) Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
(3) Gebühren werden für folgende Amtshandlungen erhoben:
Nr. Amtshandlung Gebühr in Euro
1. Erlass eines Vorbescheides ( § 1 Abs. 6 ) ohne Ortstermin 45
2. Herbeiführung einer gütlichen Einigung ( §§ 3 und 4 Abs. 2 ) nach
a) dem ersten Ortstermin 90
b) dem zweiten Ortstermin; 155
bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um 45
3. Erlass eines Vorbescheides ( § 5 Abs. 1 ) nach
a) dem ersten Ortstermin 130
b) dem zweiten Ortstermin; 200
bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um 45“
(4) Im Falle der Rücknahme der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens werden nur Auslagen nach Absatz 1 Buchstabe b und c erhoben.
(5) Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten durch den Ersatzverpflichteten und den Geschädigten jeweils zur Hälfte getragen.
(6) Beim Erlass eines Vorbescheides entscheidet die Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen, wer die Kosten trägt. Dabei sind Kosten, die bei sachgemäßer Behandlung der Angelegenheit nicht entstanden wären, dem Beteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat.
(7) Die Kostenschuld entsteht
a)
in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und
b)
im Falle des Absatzes 4 nach Rücknahme der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens.

§ 7 Klage

(1) Nach Erlass eines Vorbescheides gemäß
§ 1 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1
kann innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Vorbescheides Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungsbehörde ihren Sitz hat, erhoben werden.
(2) Die Klage ist zu richten
a)
vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung des verlangten Schadensersatzes oder
b)
vom Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten auf Feststellung, dass kein oder ein geringerer Schadensersatz zu leisten ist.
(3) Hält das Gericht den Vorbescheid für fehlerhaft, so hebt es diesen auf und trifft eine eigene Entscheidung. Das Gericht entscheidet dann nach billigem Ermessen über die Kosten des Feststellungsverfahrens.
(4) Die Ordnungsbehörde erhält vom Amtsgericht eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung.

§ 8 Zwangsvollstreckung

(1) Ein Vorbescheid gemäß
§ 1 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1
ist drei Wochen nach Zustellung an den Ersatzpflichtigen vollstreckbar, sofern nicht gemäß
§ 7 Abs. 1 fristgerecht Klage erhoben worden ist.
(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Ordnungsbehörde ihren Sitz hat.

§ 9 Schätzer

(1) Für die forstliche und die landwirtschaftliche Wild- und Jagdschadensschätzung bestellt der Landrat des Landkreises oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als untere Jagdbehörde bei den jeweiligen Ordnungsbehörden geeignete Schätzer.
(2) Für die Bestellung eines Schätzers gilt:
a)
die Bestellung erfolgt schriftlich und ist jederzeit widerruflich,
b)
sein Hauptwohnsitz soll im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt liegen,
c)
er muss über Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, verfügen,
d)
er muss die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Schätzers bieten.
(3) Die Schätzer sind mit ihrer Bestellung zu verpflichten, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen haben.
(4) Die Ordnungsbehörde vergütet den Schätzer in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des
§ 8 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass das Honorar nach
§ 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
nach der Honorargruppe 1 bemessen wird.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 6. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 695) außer Kraft.
Schwerin, den 2. Januar 2001
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
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