StettHaffNatPFV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Am Stettiner Haff" Vom 20. Dezember 2004

Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Am Stettiner Haff" Vom 20. Dezember 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. M-V S. 378)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Am Stettiner Haff" vom 20. Dezember 200430.12.2004
Eingangsformel30.12.2004
§ 1 - Erklärung zum Naturpark27.10.2018
§ 2 - Geltungsbereich27.10.2018
§ 3 - Zweck des Naturparks30.12.2004
§ 4 - Maßnahmen30.12.2004
§ 5 - Schutzbestimmungen, Unberührtheitsklausel30.12.2004
§ 6 - Zusammenwirken27.10.2018
§ 7 - Naturparkplan27.10.2018
§ 8 - In-Kraft-Treten30.12.2004
Übersichtskarte - Grenze Naturpark "Am Stettiner Haff”27.10.2018
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Erklärung zum Naturpark

(1) Teile des Landkreises Vorpommern-Greifswald werden in den in § 2 Absatz 3 bezeichneten Grenzen zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark wird mit der Bezeichnung "Am Stettiner Haff" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturparke eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Naturpark umfasst die Region südlich des Stettiner Haffs, Teile der Ueckermünder Heide und der Friedländer Großen Wiese. Im Osten grenzt der Naturpark an die Republik Polen. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt unter Einbeziehung des besiedelten Bereiches etwa 55 300 Hektar.
(2) Die Lage des Naturparks ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:150 000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen.
(3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten
1)
im Maßstab 1 : 10 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie markiert, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivarisch verwahrt.
Ausfertigungen der Karten sind
in der
Naturparkstation des Naturparks „Am Stettiner Haff“ Am Bahnhof 4 - 5 17367 Eggesin,
beim
Landkreis Vorpommern-Greifswald - Der Landrat -
Standort Anklam Demminer Straße 71 - 74 17389 Anklam,
Standort Pasewalk An der Kürassierkaserne 9 17309 Pasewalk,
im
Amt Am Stettiner Haff - Der Amtsvorsteher - Stettiner Straße 1 17367 Eggesin,
Amt Löcknitz-Penkun - Der Amtsvorsteher - Chausseestraße 30 17321 Löcknitz,
Amt Torgelow-Ferdinandshof - Der Amtsvorsteher - Bahnhofstraße 2 17358 Torgelow,
Amt Uecker-Randow-Tal - Der Amtsvorsteher - Lindenstraße 32 17309 Pasewalk
sowie in der
Stadt Ueckermünde - Der Bürgermeister - Am Rathaus 3 17373 Ueckermünde,
Stadt Strasburg (Uckermark) - Der Bürgermeister - Schulstraße 1 17335 Strasburg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeit eingesehen werden. Der Naturpark wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
Fußnoten
1)
Gemäß Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 22.10.2018 (GVOBl. M-V S. 378) werden die nachstehend aufgeführten Abgrenzungskarten durch neue Abgrenzungskarten ersetzt:
auszutauschendes Kartenblatt nach der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks „Am Stettiner Haff“ Austauschblatt dieser Änderungsverordnung
G 2 G 2 a
G 4 G 4 a
G 11 G 11 a
G 12 G 12 a
H 2 H 2 a
H 3 H 3 a
H 4 H 4 a
H 5 H 5 a
H 11 H 11 a
K 12 K 12 a
K 13 K 13 a
L 13 L 13 a
M 13 M 13 a
N 13 N 13 a
O 12 O 12 a
O 13 O 13 a
P 12 P 12 a
Die Abgrenzungskarten werden um die Kartenblätter B 3 a, B 11 a, C 3 a, D 9 a, G 5 a, I 3 a, I 4 a, O 14 a und P 13 a ergänzt.
Die Abgrenzungskarten D 11, G 3, H 12, M 12 und N 12 entfallen.

§ 3 Zweck des Naturparks

(1) Zweck des Naturparks "Am Stettiner Haff" ist die einheitliche Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart, Vielfalt und Schönheit eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfasst gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Landschafts- und Naturschutzgebiete, die nachhaltige Landnutzung sowie die regionale wirtschaftliche Entwicklung. Der Naturpark dient ferner dem Schutz, der Pflege und Entwicklung einer Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Öffentlichkeitsarbeit, Umwelterziehung und Umweltbildung sind im Gebiet des Naturparks verstärkt wahrzunehmen.
(2) Eine wichtige Rolle spielt auch die Fortsetzung und Ausweitung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit der Republik Polen vorrangig im touristischen, umweltbildenden und naturwissenschaftlichen Bereich.
(3) Die Städte und Dörfer im Naturpark werden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten entwickelt, wobei dem Tourismus eine besondere Bedeutung zukommt. Die dafür notwendige Infrastruktur in der Region soll gefördert und weiter ausgebaut werden. Dörfer mit ihren historisch bedeutenden Gebäuden und Anlagen sollen als kulturelles Erbe erhalten und als Erlebnis- und Erholungsraum für die Gäste der Region genutzt werden.
(4) Der Naturpark soll in der Entwicklung des ländlichen Raumes eine koordinierende und vernetzende Funktion einnehmen.

§ 4 Maßnahmen

Zur Erreichung und Umsetzung der in § 3 genannten Ziele sollen:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei als wesentliche Grundlagen der Bewahrung und Förderung der Kulturlandschaft geplant und durchgeführt,
2.
die auf europäischer und nationaler Ebene vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume sowie die Naturschutzgebiete vorsorgend entwickelt, überwacht und betreut,
3.
Naturerlebnisräume, insbesondere durch gezielte Besucherlenkung, behutsam erschlossen, ausgewiesen und dauerhaft erhalten,
4.
Dörfer und Städte mit ihrer historischen Bausubstanz erschlossen und für Einwohner und Gäste erlebbar gemacht,
5.
landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen wie das Wandern, das Rad- und Wasserwandern sowie das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,
6.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Umweltbildung durchgeführt,
7.
Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben,
8.
alle Maßnahmen zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft, einschließlich des Tourismus in Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes, umgesetzt und
9.
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Begleitung der Regionalen Agenda 21 "Stettiner Haff-Region zweier Nationen" sowie das integrierte Küstenzonenmanagement weiter unterstützt und gefördert
werden.

§ 5 Schutzbestimmungen, Unberührtheitsklausel

(1) Diese Verordnung lässt Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie weitere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen unberührt.
(2) Wasserwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen des Küsten- und des Hochwasserschutzes, einschließlich der Unterhaltung der Küsten- und der Hochwasserschutzanlagen, werden von dieser Verordnung nicht berührt. Gleiches gilt für die rechtmäßige wirtschaftliche Nutzung, insbesondere die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.

§ 6 Zusammenwirken

(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Landkreis Vorpommern-Greifswald im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen. Näheres regelt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes eine Verwaltungsvereinbarung.
(2) Die durch das Land errichtete Naturparkstation hat beratende Funktion, insbesondere für den Landkreis, die Gemeinden, Verbände sowie für die Flächennutzer. Sie unterstützt diese bei der Erreichung der Ziele des Naturparks und wirkt dazu vorrangig bei der Umsetzung von Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 mit. Die Naturparkstation ist nicht Träger öffentlicher Belange.

§ 7 Naturparkplan

(1) In einem Naturparkplan werden Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen aufgeführt. Die Naturparkstation entwickelt den Naturparkplan im Einvernehmen mit dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie in Zusammenarbeit mit den flächenmäßig am Naturpark beteiligten Gemeinden und dem Regionalen Planungsverband Vorpommern. Der Naturparkplan wird durch den Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald festgestellt. Er wird regelmäßig fortgeschrieben. Näheres regelt die Verwaltungsvereinbarung.
(2) Zur Abstimmung der Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Lenkungsgruppe gebildet, der Vertreter des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören. Zu den Beratungen der Lenkungsgruppe werden Vertreter von betroffenen Ämtern, Gemeinden, Vereinen, Verbänden und, sofern erforderlich, Dritte hinzugezogen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Übersichtskarte

Grenze Naturpark “Am Stettiner Haff”
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