ÜSGTollenseVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Tollense des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGTollenseVO M-V) Vom 24. Oktober 2018

Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Tollense des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGTollenseVO M-V) Vom 24. Oktober 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.11.2018 bis 31.12.2048

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Tollense des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGTollenseVO M-V) vom 24. Oktober 201824.11.2018 bis 31.12.2048
Eingangsformel24.11.2018 bis 31.12.2048
§ 1 - Festsetzung der Überschwemmungsgebiete24.11.2018 bis 31.12.2048
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich24.11.2018 bis 31.12.2048
§ 3 - Ver- und Gebote, beschränkt zulässige Handlungen24.11.2018 bis 31.12.2048
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.11.2018 bis 31.12.2048
Anlage 1 - Überschwemmungsgebiete innerhalb des Risikogebietes Tollense24.11.2018 bis 31.12.2048
Anlage 2 - Überschwemmungsgebiete innerhalb des Risikogebietes Tollense24.11.2018 bis 31.12.2048
Aufgrund des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

§ 1 Festsetzung der Überschwemmungsgebiete

Innerhalb des Risikogebietes Tollense mit Zuflüssen werden gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes alle Flächen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die in § 1 benannten Überschwemmungsgebiete des Risikogebietes Tollense mit Zuflüssen befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Neubrandenburg und der Stadt Altentreptow. Diese sind in der Übersichtskarte für das Gebiet der Stadt Neubrandenburg im Maßstab 1 : 35 000 (Anlage 1 zu dieser Verordnung) und in der Übersichtskarte für das Gebiet der Stadt Altentreptow im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 2 zu dieser Verordnung) schraffiert dargestellt.
(2) Die maßgeblichen Grenzen der Überschwemmungsgebiete gemäß § 1 sind in Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 und darin als durchgezogene rote Linie dargestellt. Die Detailkarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Detailkarten sind bei
1.
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg,
2.
dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Der Landrat Platanenstraße 43 17033 Neubrandenburg,
3.
der Stadt Neubrandenburg Der Oberbürgermeister Friedrich-Engels-Ring 53 17033 Neubrandenburg,
4.
dem Amt Treptower Tollensewinkel Der Amtsvorsteher Rathausstraße 1 17087 Altentreptow
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse
https://www.umweltkarten.mv-regierung.de
eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Überschwemmungsgebieten gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Überschwemmungsgebiete nicht.

§ 3 Ver- und Gebote, beschränkt zulässige Handlungen

In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die Verbote nach § 78 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 78a Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Satz 2, und nach § 78c Absatz 1 Satz 1 sowie die Gebote nach § 78 Absatz 3 und 7, § 78a Absatz 3 und § 78c Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Ausnahmen und Zulassungen im Einzelfall gelten § 78 Absatz 2 und 5, § 78a Absatz 2 und § 78c Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2048 außer Kraft.
Schwerin, den 24. Oktober 2018
Der Minister
für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1)
Überschwemmungsgebiete innerhalb des Risikogebietes Tollense
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Anlage 2

(zu § 2 Absatz 1)
Überschwemmungsgebiete innerhalb des Risikogebietes Tollense
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