FSchVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und Erhebung der Fischereiabgabe (Fischereischeinverordnung - FSchVO M-V) Vom 2. Dezember 2018

Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und Erhebung der Fischereiabgabe (Fischereischeinverordnung - FSchVO M-V) Vom 2. Dezember 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und Erhebung der Fischereiabgabe (Fischereischeinverordnung - FSchVO M-V) vom 2. Dezember 201801.01.2019 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 1 - Erteilung und Anerkennung von Fischereischeinen01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 2 - Fischereischeinregister; Speichervorschriften01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 3 - Fischereiabgabe und Kosten des zeitlich befristeten Fischereischeins01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 4 - Zuständige Behörden01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 6 - Übergangsregelung01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2019 bis 31.12.2023
Anlage 101.01.2019 bis 31.12.2023
Anlage 201.01.2019 bis 31.12.2023
Anlage 301.01.2019 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 10 Absatz 1 und des § 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

§ 1 Erteilung und Anerkennung von Fischereischeinen

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag bei Vorliegen des Zeugnisses der bestandenen Fischereischeinprüfung oder des Nachweises einer abgeschlossenen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung auf Lebenszeit erteilt. Der auf Lebenszeit erteilte Fischereischein ist mit einem Lichtbild aus dem Jahr der Antragstellung zu versehen. Sind die Daten nicht mehr lesbar oder die Identität der Person, für die der Ausweis ausgestellt ist, nicht mehr feststellbar, ist der Fischereischein durch einen neuen zu ersetzen.
(2) Fischereischeine anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland können gegen einen Fischereischein des Landes Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden, wenn die Anforderungen an die absolvierte Sachkundeprüfung mit denen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar sind.
(3) Der zeitlich befristete Fischereischein wird ohne Fischereischeinprüfung für die Dauer von bis zu 28 aufeinander folgenden Tagen auf Antrag bei erstmaliger Erteilung im laufenden Kalenderjahr nach dem Muster gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung, bei wiederholter Erteilung nach dem Muster gemäß der Anlage 3 zu dieser Verordnung erteilt. Mit dem Antrag verpflichtet sich die antragstellende Person, sich die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse anzueignen und diese nach Maßgabe der ausgehändigten Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ anzuwenden. Die Einsichtnahme und das Herunterladen ist auch unter der Internetadresse
https://www.lallf.de/fischerei/angelfischerei/touristenfischereischein/
möglich. Der zeitlich befristete Fischereischein kann innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt für die Dauer von jeweils bis zu 28 aufeinander folgenden Tagen erteilt werden. § 7 Absatz 4 bis 6 des Landesfischereigesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Vordrucke der Fischereischeine nach den Absätzen 1 und 3 sowie die Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ sind durch die Erteilungsbehörden gegen Kostenerstattung von der oberen Fischereibehörde zu beziehen.
(5) Der zeitlich befristete Fischereischein nach Absatz 3 kann auch in einem automatisierten Verfahren erteilt und in elektronischer Form ausgestellt werden. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs der oberen Fischereibehörde zu stellen. Das vom automatisierten Verfahren erzeugte Dokument ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen entweder in Papierform oder auf einem elektronischen Gerät lesbar vorzulegen.

§ 2 Fischereischeinregister; Speichervorschriften

(1) Die obere Fischereibehörde führt ein elektronisches Fischereischeinregister.
(2) Das Register dient der Durchführung des Dritten Abschnitts des Landesfischereigesetzes (Fischereischein und Fischereiabgabe), insbesondere
1.
der Ausstellung der Fischereischeine und der Feststellung ihrer Echtheit und
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Fischereischein besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) In das Register sind durch die zuständigen Behörden einzutragen:
1.
die Personaldaten der Fischereischeininhaberinnen und Fischereischeininhaber; dazu gehören der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die genaue Anschrift,
2.
das Bestehen der vorgeschriebenen Fischereischeinprüfung nach Maßgabe der Fischereischeinprüfungsverordnung oder die Anerkennung nach § 1 Absatz 2 oder der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes,
3.
die Nummer und die Art des Fischereischeines (auf Lebenszeit, zeitlich befristet), Datum der Ausstellung, gegebenenfalls auch Datum, Dauer und Grund des Entzugs und
4.
die ausstellende Behörde (einschließlich Aktenzeichen).
(4) Die personenbezogenen Daten im Register sind längstens drei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Fischereischeines zu speichern und dann zu löschen.

§ 3 Fischereiabgabe und Kosten des zeitlich befristeten Fischereischeins

(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro je angefangenes Kalenderjahr.
(2) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Fischereiabgabemarken erhoben. Die Ausgabe kann auch in einem automatisierten Verfahren elektronisch erfolgen.
(3) Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines ist ein Betrag in Höhe von 24 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet
1.
Verwaltungsgebühren von 8 Euro,
2.
die Fischereiabgabe von 10 Euro,
3.
das Entgelt für die Broschüre von 1 Euro und
4.
eine gesonderte Abgabe für den zeitlich befristeten Fischereischein von 5 Euro.
Bei Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines in elektronischer Form ermäßigt sich der Betrag um das Entgelt nach Nummer 3. Für die innerhalb eines Kalenderjahres wiederholte Erteilung eines zeitlich befristeten Fischereischeines (Verlängerung) ist ein um die Fischereiabgabe und die Kosten für die Broschüre ermäßigter Betrag in Höhe von 13 Euro zu entrichten. Die Ermäßigung wird nur gegen Vorlage eines zu einem früheren Zeitpunkt des laufenden Kalenderjahres auf die antragstellende Person ausgestellten zeitlich befristeten Fischereischeines gewährt. Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr nach Satz 2 Nummer 1 abgegolten.
(4) Bis zum 31. Januar des Folgejahres sind von den Ausgabebehörden an das Land abzuführen:
1.
das jährliche Abgabeaufkommen aus der Fischereiabgabe nach Absatz 1 und 3 Nummer 2 nach Abzug des anteiligen Einbehaltes von 1,20 Euro je Fischereiabgabemarke nach Absatz 2 und
2.
das jährliche Aufkommen der gesonderten Abgabe für den zeitlich befristeten Fischereischein nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4.
Der Einbehalt nach Satz 1 entfällt im elektronischen Verfahren. Das Aufkommen aus der gesonderten Abgabe steht dem Land zu; die Verwendung der Mittel erfolgt entsprechend § 9 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes.

§ 4 Zuständige Behörden

(1) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher der Ämter sind als örtliche Ordnungsbehörden zuständig für
1.
die Erteilung des Fischereischeines auf Lebenszeit nach § 1 Absatz 1, soweit in Absatz 2 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist und die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde hat,
2.
die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines nach § 1 Absatz 3; bei dessen Ausgabe können sich die zuständigen Behörden natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bedienen,
3.
die Ausgabe von Fischereiabgabemarken und die Aushändigung der Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“.
Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Die obere Fischereibehörde ist zuständige Behörde für
1.
die Erteilung des Fischereischeines auf Lebenszeit nach § 1 Absatz 1 an Inhaberinnen oder Inhaber einer beruflichen Qualifikation nach § 8 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes,
2.
die Entscheidung über die Anerkennung inländischer Fischereischeine nach § 1 Absatz 2,
3.
die Entziehung des Fischereischeines auf Lebenszeit nach § 1 Absatz 1,
4.
die Herstellung der Vordrucke der Fischereischeine, der Fischereiabgabemarken und der Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ und
5.
die Abrechnung des Landesanteils der Fischereiabgabe und der gesonderten Abgabe nach § 3 Absatz 3 Nummer 4.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer bei der Beantragung des Fischereischeines nach § 1 vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben zu den Sachverhalten nach § 7 Absatz 4 bis 6 des Landesfischereigesetzes macht.

§ 6 Übergangsregelung

Soweit vor dem 1. Januar 2019 ausgegebene Fischereischeine und Fischereiabgabemarken des Jahres 2018 nach dem 31. Dezember 2018 abgerechnet werden, ist § 2 der Fischereischeinverordnung vom 12. November 2013 (GVOBl. M-V S. 650) anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Schwerin, den 2. Dezember 2018
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 1 und 4)
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Anlage 2

(zu § 1 Absatz 3 und 4)
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Anlage 3

(zu § 1 Absatz 3 und 4)
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