DGErhG M-V
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Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg-Vorpommern (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGErhG M-V) Vom 10. Dezember 2012

Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg-Vorpommern (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGErhG M-V) Vom 10. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 69)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg-Vorpommern (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGErhG M-V) vom 10. Dezember 201229.12.2012
Eingangsformel29.12.2012
§ 1 - Dauergrünland28.02.2019
§ 1a - Pflugregelung28.02.2019
§ 2 - Umwandlungsverbot für Dauergrünland28.02.2019
§ 3 - Ausnahmen28.02.2019
§ 4 - Aufgaben und Zuständigkeiten28.02.2019
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten28.02.2019
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.02.2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Dauergrünland

(1) Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebs waren sowie fünf Jahre nicht umgepflügt wurden. „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Flächen Ackerland während des Zeitraumes, in dem diese
a)
als ökologische Vorrangflächen im Umweltinteresse brachliegen oder
b)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme brachliegen oder als Grünland genutzt werden,
c)
durch einen bestandskräftigen Zulassungsbescheid für Windenergieanlagen als artenschutzrechtliche Ablenkflächen festgesetzt wurden und entsprechend bewirtschaftet werden.
(3) Die Direktzahlungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 1a Pflugregelung

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt schriftlich anzuzeigen.
(2) Unterbleibt eine Anzeige oder erfolgt diese nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1, berücksichtigt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.

§ 2 Umwandlungsverbot für Dauergrünland

Dauergrünlandflächen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden. Das Pflügen auf diesen Flächen gilt als Umwandlung. Weitergehende bodenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen sowie die Regelungen zur 1. und 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik bleiben unberührt.

§ 3 Ausnahmen

(1) Abweichend von § 2 Satz 1 und 2 kann die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder das Umpflügen von Dauergrünland zur Erneuerung der Grasnarbe auf Antrag genehmigt werden, wenn
1.
a)
die umzubrechende Fläche außerhalb von erosionsgefährdeten Hängen, von Überschwemmungsgebieten sowie von Standorten mit hohem Grundwasserstand und Moorböden gelegen ist und
b)
die Antrag stellende Person sich verpflichtet, unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung die umgebrochene Fläche durch neu angelegtes Dauergrünland an gleicher Stelle oder auf Ackerland (Ersatzfläche) zumindest im gleichen Flächenumfang an geeigneten Standorten vorrangig innerhalb desselben Landkreises, in dem die umgebrochene Fläche liegt, zu ersetzen, oder
2.
das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Die Ersatzfläche kann auch eine Fläche einer anderen Person sein. Zur Begrenzung der durch die Grünlandumwandlung verursachten ökologischen Schäden sind Ersatzflächen vorrangig an Gewässern oder an Standorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a anzulegen. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung, spätestens jedoch bis zum 1. Mai des Folgejahres zu erfolgen. Sofern das Dauergrünland auf einer gepachteten Fläche neu angelegt werden soll, ist die Zustimmung des Eigentümers vorzulegen. Handelt es sich um eine Fläche, die sich im Besitz einer anderen Person befindet, ist auch deren Einwilligung vorzulegen.
(2) Die Anlage von Energieholzplantagen auf Dauergrünland mit schnell wachsenden Arten, die kurzfristig innerhalb eines Jahres nach Genehmigung angebaut werden, kann auf Antrag genehmigt werden, ohne dass Dauergrünland neu angelegt werden muss, solange landesweit Energieholzplantagen nicht auf mehr als 3 000 Hektar Grünland angelegt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Januar zu stellen. Die genehmigte Fläche darf nicht für Ackerkulturen genutzt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Nach Aufgabe der Energieholzgewinnung ist die angelegte Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln.
(3) § 2 gilt nicht für nach § 25 des Landeswaldgesetzes genehmigte Erstaufforstungen von Dauergrünland, sofern die Genehmigung nicht für Anlagen von Weihnachtsbäumen erteilt wird, und für behördlich genehmigte Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes.

§ 4 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die Überwachung der Erfüllung des Umwandlungsverbotes nach diesem Gesetz ist Aufgabe der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall zur Erhaltung oder Wiederherstellung des dem Umwandlungsverbot unterliegenden Dauergrünlandes notwendig sind.
(2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 und 2 ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Bedarf die beabsichtigte Dauergrünlandumwandlung einer naturschutz- oder wasserrechtlichen Zulassung, so entscheidet auch hierüber die örtlich zuständige Behörde nach Satz 1 im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutz- oder Wasserbehörde. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Mitwirkungsverfahren nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30 des Naturschutzausführungsgesetzes durchzuführen. Für die Anlage von Energieholzplantagen nach § 3 Absatz 2 ist in jedem Fall das Einvernehmen einzuholen. Wird das Einvernehmen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat versagt, gilt es als erteilt. Sofern ein Beteiligungsverfahren nach Satz 3 durchzuführen ist, findet Satz 5 keine Anwendung.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Satz 1 und 2 Dauergrünland umwandelt, sofern keine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 1 oder 2 erteilt worden ist, oder
2.
die mit der Ausnahmegenehmigung nach § 3 verbundenen Auflagen und Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Dauergrünlanderhaltungsverordnung vom 24. November 2008 (GVOBl. M-V S. 474), die durch die Verordnung vom 8. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 790; 2011 S. 7) geändert worden ist, außer Kraft.
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