AsSAVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen (AsSAVO M-V) Vom 14. Dezember 2005

Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen (AsSAVO M-V) Vom 14. Dezember 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2019 (GVOBl. M-V S. 139)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen (AsSAVO M-V) vom 14. Dezember 200501.01.2006
Eingangsformel01.01.2006
§ 1 - Grundsatz18.04.2019
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen01.01.2006
§ 3 - Fachliche Eignung, personelle und betriebliche Ausstattung18.04.2019
§ 4 - Antragstellung18.04.2019
§ 5 - Überprüfung18.04.2019
§ 6 - Anerkennung18.04.2019
§ 6a - Anerkennungsverfahren30.06.2011
§ 7 - Pflichten18.04.2019
§ 8 - Analytische Qualitätssicherung30.06.2011
§ 9 - (weggefallen)18.04.2019
§ 1018.04.2019
§ 11 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2006
Aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Grundsatz

(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (notifizierende Stelle) kann nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag natürliche oder juristische Personen des Privatrechts als sachverständige Stelle anerkennen, die
1.
Untersuchungen nach § 2 Absatz 1 der Selbstüberwachungsverordnung,
2.
Untersuchungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
3.
Überwachungen nach § 4 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes
durchführen wollen. Die Wasserbehörde kann diesen staatlich anerkannten Untersuchungsstellen die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung übertragen. Die Untersuchungen können die Probenahme und die Feststellung des Abwasservolumenstroms einschließen.
(2) Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Untersuchungsarten nach Absatz 1 oder für einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen (Parameter) ausgesprochen werden.
(3) Die Wasserbehörde kann bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch auf staatlich anerkannte Untersuchungsstellen übertragen, die nach gleichwertigen Anforderungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind. Diese Untersuchungsstellen gelten in Mecklenburg-Vorpommern als in entsprechendem Umfang anerkannt. Satz 1 gilt auch für Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach gleichwertigen Anforderungen anerkannt sind. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Anerkennung zuständigen Behörde festgestellt. Sie kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass diese in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn
1.
die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen, bestehend aus dem für die Durchführung der Untersuchungen verantwortlichen Leiter sowie dem dafür bestellten Vertreter, fachlich geeignet sind,
2.
der Inhaber des Betriebes sowie die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen zuverlässig sind,
3.
die notwendige personelle und betriebliche Ausstattung für die Durchführung der Untersuchungen vorhanden ist und
4.
die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen und weitere Fachkräfte hauptberuflich tätig sind.

§ 3 Fachliche Eignung, personelle und betriebliche Ausstattung

(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 2 Nr. 1 ist, wer über die für die Untersuchungen erforderliche Sachkunde verfügt. Diese besitzt im Regelfall, wer
1.
eine Ausbildung als Diplom-Chemiker, Diplom-Chemie-Ingenieur, Lebensmittel-Chemiker oder Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) für Chemie-Ingenieurwesen erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Untersuchungsgebiet in einer öffentlichen oder privaten Untersuchungsstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweist und
3.
den Beruf gemäß Nummer 1 ohne längere Unterbrechungen ausgeübt hat.
(2) Die notifizierende Stelle kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn der Erwerb der fachlichen Eignung und Fähigkeiten durch eine andere vergleichbare Ausbildung und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden.
(3) Die personelle Ausstattung der Untersuchungsstelle muss die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten. Es müssen, einschließlich der Untersuchungsleitung, mindestens drei für die Untersuchungen ausgebildete Personen hauptberuflich beschäftigt sein.
(4) Die betriebliche Ausstattung setzt Anlagen, Einrichtungen und Geräte in solcher Zahl und Beschaffenheit voraus, dass die fachgerechte Durchführung der Untersuchungen und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere nach den einschlägigen technischen Normen, gewährleistet ist.

§ 4 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Anerkennung als sachverständige Stelle ist unter Angabe der gewünschten Untersuchungsaufgabe von dem Betriebsinhaber bei der notifizierenden Stelle zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Name und Anschrift der Untersuchungsstelle und des Laborinhabers,
2.
Lebenslauf, Zeugnisse über die Berufsausbildung sowie Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters und dessen Vertreter,
3.
Anzahl, Namen und Qualifikation und Verantwortungsbereich der im Labor beschäftigten Personen,
4.
amtliches Führungszeugnis für den Inhaber des Betriebes und für die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,
5.
Darlegung des von der Untersuchungsstelle praktizierten Qualitätssicherungssystems,
6.
Erklärung über die betriebliche Ausstattung mit Mess- und Untersuchungsgeräten,
7.
zustimmende Stellungnahme der Arbeitsschutzbehörde über die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Untersuchungsstelle und
8.
für den Nachweis der Fachkompetenz der Untersuchungsstelle eine gültige und für die beantragten Untersuchungsaufgaben anwendbare, vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle sowie der Bericht der letzten Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle für den für die gewünschte Untersuchungsaufgabe relevanten Bereich.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann gefordert werden.

§ 5 Überprüfung

(1) Soweit es zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, hat der Antragsteller der notifizierenden Stelle nach rechtzeitiger Ankündigung die Einsichtnahme in Unterlagen und die Besichtigung der Untersuchungsstelle zu gestatten. Der Antragsteller hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Labor teilt der notifizierenden Stelle den Termin der Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle mit.

§ 6 Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird von der notifizierenden Stelle durch schriftlichen Bescheid ausgesprochen.
(2) Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und befristet werden. Sie ist auch ohne einen solchen Vorbehalt zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder Anzeigepflichten verletzt werden.

§ 6a Anerkennungsverfahren

Das Verfahren einschließlich der Anzeige nach § 7 Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden.

§ 7 Pflichten

(1) Die anerkannte sachverständige Stelle hat die Untersuchungen selbst vorzunehmen. Sie kann, nach vorheriger Unterrichtung des Auftraggebers, Teile der Untersuchung jeweils durch eine andere staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen durchführen lassen; diese muss in Ansehung des zu erfüllenden Auftrags ebenfalls unabhängig im Sinne der Absätze 3 und 4 sein. Die Untersuchungsstelle nach Satz 1 oder 2 hat jede Untersuchung unparteiisch und gewissenhaft durchzuführen.
(2) Der Betriebsinhaber hat jede wesentliche Veränderung, insbesondere
1.
den Übergang des Betriebes auf einen Rechtsnachfolger,
2.
die Stilllegung des Betriebes,
3.
das Ausscheiden des Untersuchungsleiters,
4.
wesentliche Änderungen in der personellen oder betrieblichen Ausstattung und der Verantwortungsbereiche oder
5.
beabsichtigte Änderungen der Parameter,
unverzüglich der notifizierenden Stelle und der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
(3) Der Betriebsinhaber sowie die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen müssen von den zu überwachenden Abwassereinleitern unabhängig sein.
(4) Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 3 ist insbesondere dann gegeben, wenn
-
der Betriebsinhaber oder die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen nicht gleichzeitig für die zu überwachenden Abwassereinleiter im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind und
-
keine wirtschaftliche oder unternehmerische Identität zwischen der Untersuchungsstelle und dem zu überwachenden Einleiter besteht.
(5) Die Bezeichnung „Staatlich anerkannte sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen“ darf nur im Zusammenhang mit den Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung geführt werden.
(6) Die anerkannte sachverständige Stelle ist verpflichtet, ihre betriebliche Ausstattung dem technischen Fortschritt anzupassen.

§ 8 Analytische Qualitätssicherung

(1) Die anerkannte sachverständige Stelle ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen für die interne und externe analytische Qualitätssicherung (AQS) gemäß der LAWA-AQS-Merkblätter
3
zu treffen. Die AQS erstreckt sich auf alle Maßnahmen des Untersuchungsverfahrens, insbesondere auf die Entnahme, die Konservierung, den Transport und die Lagerung von Proben, die Messung, die Auswertung und Bewertung der Messdaten und die Ergebnisdarstellung.
(2) Die anerkannte sachverständige Stelle ist verpflichtet, mit Erfolg regelmäßig an Maßnahmen der externen analytischen Qualitätssicherung insbesondere an Ring- und Kontrollversuchen auf eigene Kosten teilzunehmen und Betriebsbesichtigungen und Überprüfungen der Verfahrens- und Ergebnisdokumentationen zu ermöglichen.
(3)
Fußnoten
3)
AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg), Erich Schmidt Verlag, Berlin

§ 9 (weggefallen)

§ 10

Die notifizierende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten sachverständigen Stellen für Abwasseruntersuchungen im bundeseinheitlichen Recherchesystem Messstellen und Sachverständige, das unter der Internetadresse
https://www.resymesa.de/resymesa/Allgemein/Home
zu finden ist.

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 25. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 645, 968), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114), außer Kraft.
Schwerin, den 14. Dezember 2005
Der Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling
Markierungen
Leseansicht