Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Peene des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGPeeneVO M-V) Vom 10. April 2019
Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Peene des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGPeeneVO M-V) Vom 10. April 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2019 bis 31.12.2049
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Peene des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGPeeneVO M-V) vom 10. April 2019 | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
Eingangsformel | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
§ 1 - Festsetzung der Überschwemmungsgebiete | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
§ 3 - Ver- und Gebote, beschränkt zulässige Handlungen | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
Anlage 1 - Überschwemmungsgebiet innerhalb des Risikogebietes Peene auf dem Gebiet der Stadt Demmin | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
Anlage 2 - Überschwemmungsgebiet innerhalb des Risikogebietes Peene auf dem Gebiet der Gemeinde Verchen | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
Anlage 3 - Überschwemmungsgebiet innerhalb des Risikogebietes Peene auf dem Gebiet der Stadt Malchin | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
Anlage 4 - Überschwemmungsgebiet innerhalb des Risikogebietes Peene auf dem Gebiet der Stadt Neukalen | 01.05.2019 bis 31.12.2049 |
Aufgrund des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
§ 1 Festsetzung der Überschwemmungsgebiete
Innerhalb des Risikogebietes Peene werden gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes alle Flächen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die in § 1 benannten Überschwemmungsgebiete des Risikogebietes Peene befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Demmin, der Gemeinde Verchen, der Stadt Malchin und der Stadt Neukalen. Diese sind in der Übersichtskarte für das Gebiet der Stadt Demmin im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 1 zu dieser Verordnung), das Gebiet der Gemeinde Verchen im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 2 zu dieser Verordnung), das Gebiet der Stadt Malchin im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 3 zu dieser Verordnung) und für das Gebiet der Stadt Neukalen im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 4 zu dieser Verordnung) schraffiert dargestellt.
(2) Die maßgeblichen Grenzen der Überschwemmungsgebiete gemäß § 1 sind in Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 und darin als durchgezogene rote Linie dargestellt. Die Detailkarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Detailkarten sind bei
1.
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg,
2.
dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Der Landrat Platanenstraße 43 17033 Neubrandenburg,
3.
der Hansestadt Demmin Der Bürgermeister Markt 1 17109 Demmin,
4.
dem Amt Demmin-Land Die Amtsvorsteherin Goethestraße 43 17109 Demmin,
5.
dem Amt Malchin am Kummerower See Der Amtsvorsteher Am Markt 1 17139 Malchin
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse
https://www.umweltkarten.mv-regierung.de
eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Überschwemmungsgebieten gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Überschwemmungsgebiete nicht.
§ 3 Ver- und Gebote, beschränkt zulässige Handlungen
In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die Verbote nach § 78 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 1, § 78a Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Satz 2, und nach § 78c Absatz 1 Satz 1 sowie die Gebote nach § 78 Absatz 3 und 7, § 78a Absatz 3 und § 78c Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Ausnahmen und Zulassungen im Einzelfall gelten § 78 Absatz 2 und 5, § 78a Absatz 2 und § 78c Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2049 außer Kraft.
Schwerin, den 10. April 2019
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Überschwemmungsgebiet innerhalb des Risikogebietes Peene auf dem Gebiet der Stadt Demmin
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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Überschwemmungsgebiet innerhalb des Risikogebietes Peene auf dem Gebiet der Gemeinde Verchen
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Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1)
Überschwemmungsgebiet innerhalb des Risikogebietes Peene auf dem Gebiet der Stadt Malchin
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Anlage 4
(zu § 2 Absatz 1)
Überschwemmungsgebiet innerhalb des Risikogebietes Peene auf dem Gebiet der Stadt Neukalen
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