Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V) Vom 28. April 2019
Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern
(Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V)
Vom 28. April 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V) vom 28. April 2019 | 30.05.2019 |
Eingangsformel | 30.05.2019 |
§ 1 - Kennzeichnung | 30.05.2019 |
§ 2 - Duldung der Kennzeichnung | 30.05.2019 |
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten | 30.05.2019 |
§ 4 - Inkrafttreten | 30.05.2019 |
Anlage | 30.05.2019 |
Aufgrund des
§ 30 Absatz 4
in Verbindung mit
§ 21 Absatz 5 Satz 4
und
§ 22 Absatz 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
§ 1 Kennzeichnung
(1) Der nach
§ 21 des Landeswaldgesetzes
ausgewiesene Schutzwald und der nach
§ 22 des Landeswaldgesetzes
ausgewiesene Erholungs-, Kur- oder Heilwald werden durch eine einheitliche Beschilderung gekennzeichnet.
(2) Für die Kennzeichnung sind die in der Anlage zu dieser Verordnung als Wort- und Bildzeichen dargestellten Abbildungen mit der in der jeweiligen Verordnung nach
§ 21
oder
§ 22 des Landeswaldgesetzes
ausgewiesenen Waldbezeichnung zu verwenden. Eine Kombination von Wortzeichen ist zulässig. Unterhalb des Wort- und Bildzeichens können weiterführende Hinweise auf weißen oder grünen Tafeln ergänzt werden. Die
Anlage
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Der Grenzverlauf des Gebietes ist an geeigneten Punkten in Abstimmung mit der Forstbehörde und dem Flächeneigentümer zu kennzeichnen. Auch bedeutsame Stellen innerhalb des Gebietes sollen gekennzeichnet werden.
(4) Die Kennzeichnung darf nicht an den Stellen angebracht werden, an denen im oder am Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege verlaufen, die auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit Verkehrszeichen nach der
Straßenverkehrsordnung
versehen sind.
§ 2 Duldung der Kennzeichnung
Die Waldbesitzer und andere Nutzungsberechtigte des ausgewiesenen Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwaldes haben die Anbringung der Beschilderung und ihre Unterhaltung zu dulden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 51 Absatz 6 Nummer 4 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald entgegen
§ 1
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 kennzeichnet.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach
§ 51 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9
in Verbindung mit
§ 32 Absatz 3
und
§ 35 des Landeswaldgesetzes
.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 28. April 2019
Der Minister
für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Till Backhaus
Anlage
(zu
§ 1
Absatz 2)
Abbildung
*
zur jeweiligen Kennzeichnung des Waldes:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Fußnoten
*)
Die Farbe des Bildzeichens und des darunter befindlichen Schriftzuges ist nach den gebräuchlichen Farbtabellen (CMYK, RGB oder Hexadezimale Farbdefinition) definiert.
1.
Die Farbe für das Bildzeichen wird im CMYK-Farbmodell (Farbanteile wie folgt für Cyan = 60, Magenta = 0, Yellow = 100 und Schwarzanteil = 0) oder im RGB-Farbraum (Farbanteile wie folgt für Rot = 151, Grün = 191 und Blau = 13) definiert. Für computergestütztes Design wird die Hexadezimale Farbdefinition 97be0c verwendet.
2.
Die Farbe für den Schriftzug wird im CMYK-Farbmodell (Farbanteile wie folgt für Cyan = 80, Magenta = 25, Yellow = 95 und Schwarzanteil = 10) oder im RGB -Farbraum (Farbanteile wie folgt für Rot = 51, Grün = 128 und Blau = 53) definiert. Für computergestütztes Design wird die Hexadezimale Farbdefinition 328034 verwendet.
3.
Die zu verwendende Schriftart ist Myriad Pro - Bold.
Feedback