SchWaldVO Lubmin M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den „Schutzwald Lubmin“ (Schutzwaldverordnung Lubmin - SchWaldVO Lubmin M-V) Vom 5. Juni 2019

Verordnung über den „Schutzwald Lubmin“
(Schutzwaldverordnung Lubmin - SchWaldVO Lubmin M-V)
Vom 5. Juni 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den „Schutzwald Lubmin“ (Schutzwaldverordnung Lubmin - SchWaldVO Lubmin M-V) vom 5. Juni 201913.07.2019
Eingangsformel13.07.2019
§ 1 - Erklärung zum Schutzwald13.07.2019
§ 2 - Betroffene Waldflächen13.07.2019
§ 3 - Schutzgegenstand, Zweck und Ziele13.07.2019
§ 4 - Verbote13.07.2019
§ 5 - Zulässige Maßnahmen13.07.2019
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten13.07.2019
§ 7 - Inkrafttreten13.07.2019
Anlage 113.07.2019
Anlage 213.07.2019
Aufgrund des § 21 Absatz 5 des Landeswaldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer:

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

(1) Die in § 2
Absatz 1 aufgeführten Flächen werden zum Schutzwald erklärt. Dieser erhält die Bezeichnung „Schutzwald Lubmin“.
(2) Eine Teilfläche des Schutzwaldes ist zugleich Bestandteil des über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom“ (DE 1747-301). Die Erklärung zum Schutzwald dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.

§ 2 Betroffene Waldflächen

(1) Der Schutzwald liegt im Landkreis Vorpommern-Greifswald östlich des Seebades Lubmin. Er wird östlich durch die im Bebauungsplan Nr. 1 „Industrie- und Gewerbegebiet Lubminer Heide“ ausgewiesene Bau- und Grünlandfläche, nördlich vom Strand, westlich durch die Bebauungsgrenze der Ortslage Lubmin sowie südlich durch die Landesstraße L 262 begrenzt. Mit einer Gesamtgröße von 83,2 Hektar umfasst er die folgenden Flurstücke in der Gemarkung Lubmin:
Flur Flurstücke
1 175/6 (teilweise), 485/1 (teilweise), 485/2 (teilweise), 486/1, 486/2, 486/3 (teilweise), 486/4 (teilweise), 486/5, 496/1, 497/1, 500 bis 508, 509 (teilweise), 513/1, 514 bis 516, 517/1, 517/2, 518 bis 522, 523 (teilweise), 524 bis 533, 534/1, 534/2, 535/1, 535/2, 536 bis 537, 538/1, 538/5 (teilweise), 539/3 (teilweise), 540/3 (teilweise), 543/18 (teilweise), 546/12 (teilweise), 548/3 (teilweise), 549 bis 550, 551/1 (teilweise), 552/1 (teilweise), 553 bis 558, 559/1, 560/5, 562 bis 565, 566/5, 567, 568/6, 569/1, 569/2, 570/1, 570/2, 571/1 bis 571/3, 572/1, 572/2
2 1, 2/2 (teilweise), 2/3, 2/5 bis 2/10, 3/1, 3/2, 3/3 (teilweise), 9/3 (teilweise), 27/5 (teilweise), 28, 29/1 (teilweise), 29/2, 30/2, 30/3 (teilweise), 30/4 (teilweise), 31/1 bis 31/5, 32 (teilweise), 33/1 bis 33/3, 34/2 bis 34/4, 34/5 (teilweise), 46/3 (teilweise), 47/5 (teilweise), 170/4 (teilweise), 172, 181 (teilweise), 182 (teilweise), 183 bis 189, 190/1 (teilweise), 191 bis 192, 193 (teilweise), 194 (teilweise), 195, 196.
In der Gemarkung Lubmin Flur 1, Flurstücke 507 und 523 bis 536 befindet sich ferner das Flächennaturdenkmal „Dünenkiefernwald bei Lubmin“ (FND 024).
(2) Die Lage und die Grenzen des Schutzwaldes sind in der als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 durch eine durchgehende, innenseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Schutzwaldes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000 der
Anlage 2 zu dieser Verordnung durch eine durchgehende, innenseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet. Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach
§ 1 Absatz 2 ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000 waagerecht schraffiert, das Flächennaturdenkmal „Dünenkiefernwald bei Lubmin“ nach Absatz 1 Satz 4 ist schräg schraffiert dargestellt. Die Abgrenzungskarte wird in der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts, Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin im Original amtlich verwahrt. Eine Ausfertigung ist im Forstamt Jägerhof, Hainstraße 5, 17493 Greifswald-Eldena niedergelegt und kann während der Dienststunden kostenfrei von jeder Person eingesehen werden.

§ 3 Schutzgegenstand, Zweck und Ziele

(1) Der Schutzwald befindet sich im Wuchsgebiet Ostvorpommersches Küstenland, im Wuchsbezirk Lubminer Plattenmoräne auf zumeist ziemlich armen Standorten im Großklimabereich „Usedom-Klima“. Gekennzeichnet ist er zu 90 Prozent durch die Baumart Gemeine Kiefer im Oberstand. Im Unter- und Zwischenstand finden sich vor allem Spätblühende Traubenkirsche, weiterhin Eiche, Birke, Eberesche, Rotbuche, Ahorn, Haselnuss und Faulbaum.
(2) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach
§ 1 Absatz 2 dient dem Erhalt eines günstigen Zustandes der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG „2180 Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region“ und „1230 Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation“.
(3) Der Kiefernhochwald in dem Flächennaturdenkmal nach
§ 2 Absatz 1 Satz 4 ist gekennzeichnet durch eine reiche Naturverjüngung, Wacholdergruppen und eine typische Bodenflora. Dort wachsen charakteristische Arten wie Netzblattorchidee, Färber-Ginster und Gemeiner Tüpfelfarn. Das Gebiet besitzt ebenso eine geomorphologische Bedeutung als Zeugnis historischer Dünenbildung.
(4) Entlang des Küstenstreifens, teilweise auch im Wald gelegen, sind die gesetzlich geschützten Biotope Trocken- und Magerrasen sowie Fels- und Steilküste ausgewiesen.
(5) Der Schutzwald Lubmin soll Immissionen von Lärm, Staub und Abgasen mindern.
(6) Im nördlichen Teil erfüllt der Schutzwald gleichzeitig die Funktion eines Küstenschutzwaldes. Der unmittelbare Küstenbereich wird durch den Wald vor den Auswirkungen von Wasser- und Winderosion, Bodenrutschungen und Salzeintrag geschützt.
(7) Zur Umsetzung des Schutzzweckes sollen eine stufige Bestockung mit hohem Nadelbaumanteil sowie ein intakter, stufiger Waldrand aufgebaut werden. Durch lange Verjüngungszeiträume, die Übernahme vorhandenen Unterstandes sowie die Förderung von Naturverjüngung soll das charakteristische Waldbild im Schutzwald dauerhaft erhalten werden, insbesondere der naturnahe Kiefernwald auf den Dünenstandorten. Die Pflege und Entwicklung folgender Bestockungszieltypen dienen dem Erreichen des Schutzzweckes:
1.
Kiefer als Hauptbaumart mit unterständigen Laubgehölzen,
2.
Kiefer als Hauptbaumart anteilig mit Eiche im Oberstand (gruppen- bis horstweise beigemischt).

§ 4 Verbote

(1) Im Schutzwald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder die standörtlichen Gegebenheiten stören oder zu einer Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder Veränderung desselben oder seiner Bestandteile führen können sowie dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten:
1.
eine Umwandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
vorzunehmen,
2.
innerhalb des Küstenschutzwaldes (Abstand von bis zu 300 Metern zur Mittelwasserlinie) Kahlhiebe nach
§ 13 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 13 Absatz 3 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
vorzunehmen sowie außerhalb des Küstenschutzwaldes Kahlhiebe über 1 Hektar durchzuführen,
3.
Besucher- und Erholungseinrichtungen zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
unnötig zu lärmen und
5.
zu zelten, campen, lagern oder Feuer zu machen.
(2) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt werden oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.

§ 5 Zulässige Maßnahmen

(1) Unberührt von den Verboten nach
§ 4 Absatz 1 bleiben Maßnahmen, die dem Erreichen des Schutzzwecks dienen, zulässig. Dazu zählen insbesondere
1.
die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der auf den Schutzzweck ausgerichteten Pflege- und Entwicklungsziele,
2.
die Durchführung kleinflächiger Verjüngungshiebe bis 1 Hektar außerhalb des Küstenschutzwaldes,
3.
Maßnahmen im Rahmen der Forschung und zum Erhalt forstlicher Genressourcen,
4.
Maßnahmen zur Besucherlenkung, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,
5.
Bekämpfungsmaßnahmen bei Waldbränden und vorbeugende Waldschutzmaßnahmen sowie
6.
Maßnahmen im Rahmen der Erhaltung des Flächennaturdenkmals „Dünenkiefernwald bei Lubmin“ und der Teilflächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung.
(2) Die ordnungsgemäße Wildbewirtschaftung und Jagdausübung ist zulässig. Die Verordnungen und Verfügungen nach
§ 38 Absatz 10 und 11 des Tiergesundheitsgesetzes
, die die jagdrechtlichen Regelungen zu Tierseuchen betreffen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer im Schutzwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme nach
§ 4 Absatz 2 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach
§ 51 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes
.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 5. Juni 2019
Der Minister
für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

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Anlage 2

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