VgGDLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung - VgGDLVO M-V) Vom 22. Mai 2012

Landesverordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung - VgGDLVO M-V) Vom 22. Mai 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, § 4 neu eingefügt, bisheriger § 4 wird § 5 durch Verordnung vom 12. September 2019 (GVOBl. M-V S. 613)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung - VgGDLVO M-V) vom 22. Mai 201209.06.2012
Eingangsformel09.06.2012
§ 1 - Auftragssumme, Abrechnungssumme09.06.2012
§ 2 - Zentrale Informationsstelle28.09.2019
§ 3 - Mindestbetrag28.09.2013
§ 4 - Erstattung von Mehrkosten28.09.2019
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.09.2019
Aufgrund des § 8 Absatz 4 und des § 12 Absatz 2 Satz 3 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Auftragssumme, Abrechnungssumme

(1) Die Auftragssumme nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
(2) Die Abrechnungssumme nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

§ 2 Zentrale Informationsstelle

(1) Bei der zentralen Informationsstelle nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird eine Datenbank (automatisierte Datei) eingerichtet. In die Datenbank werden unverzüglich, nachdem die Vergabestelle von den die Auftragssperre rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, folgende Daten eingestellt:
-
die meldende Vergabestelle mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner,
-
Aktenzeichen oder Vergabenummer,
-
Datum der Zuschlagserteilung,
-
das nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossene Unternehmen mit Firma oder Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Sitz und Anschrift, gegebenenfalls die betroffene Niederlassung mit Anschrift,
-
Registergericht und Handelsregisternummer, bei Unternehmen mit Sitz im Ausland die entsprechenden Daten nach dortigem Recht,
-
Gewerbezweig oder Branche mit CPV-Code der betroffenen Tätigkeiten,
-
Beginn und Ende des Ausschlusses.
(2) Wird die Dauer eines Ausschlusses verkürzt, so wird dies unverzüglich in die Datenbank eingetragen. Wird ein Ausschluss aufgehoben, so wird der das Unternehmen betreffende Datensatz unverzüglich gelöscht.
(3) Eintragungen und Löschungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausschließlich von der Vergabestelle des Landes vorgenommen, die über den Ausschluss des betreffenden Unternehmens entschieden hat.
(4) Die Vergabestelle des Landes unterrichtet das von ihr ausgeschlossene Unternehmen unverzüglich über jede Eintragung und Löschung, die das Unternehmen betrifft. Die zentrale Informationsstelle erteilt auf Antrag Auskunft über die Eintragungen in die Datenbank, die das Antrag stellende Unternehmen betreffen.
(5) Zugriff auf die Datenbank erhalten ausschließlich öffentliche Auftraggeber nach § 1 Absatz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie Unternehmen und Einrichtungen nach den §§ 68 bis 70 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777). Die Datenübermittlung erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens.

§ 3 Mindestbetrag

Der Mindestbetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

§ 4 Erstattung von Mehrkosten

(1) Die den Kommunen nach § 9 Absatz 8 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu erstattenden Mehrkosten umfassen den Aufwand bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Vorschriften über das Mindest-Stundenentgelt nach § 9 Absatz 4 und § 10 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Eine etwaige zusätzliche Belastung aus erhöhten Preisen anbietender Unternehmen ist nicht umfasst.
(2) Für die Erstattung des Aufwandes nach Absatz 1 kann ein einheitlicher Stundensatz von 59,72 Euro für aufgewandte Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Damit sind auch die Sachkosten abgedeckt. Sollen darüber hinaus gehende Mehrkosten geltend gemacht werden, sind diese im Einzelfall zu begründen.
(3) Die Erstattung ist zu beantragen. Im Antrag ist der Einsatz von Personal für jedes Vergabeverfahren und jede Vertragsdurchführung zeitlich aufzuschlüsseln. Die aufgewandten Zeiten sind zu summieren und die Gesamtsumme auf ganze Stunden zu runden.
(4) Anträge sind bis zum 31. März 2020 zu stellen.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht