Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wüstemoor am Blanksee“ Vom 10. April 2020
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wüstemoor am Blanksee“ Vom 10. April 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wüstemoor am Blanksee“ vom 10. April 2020 | 20.05.2020 |
Eingangsformel | 20.05.2020 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 20.05.2020 |
§ 2 - Geltungsbereich | 20.05.2020 |
§ 3 - Schutzzweck | 20.05.2020 |
§ 4 - Verbote | 20.05.2020 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 20.05.2020 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 20.05.2020 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 20.05.2020 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 20.05.2020 |
Anlage - Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern | 20.05.2020 |
Anhang | 20.05.2020 |
GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 791 - 9 - 12
Aufgrund des § 2 Nummer 4 und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 23 sowie mit § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, und aufgrund des § 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 437) geändert worden ist, sowie des § 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das südöstlich von Parchim in der Gemeinde Siggelkow im Landkreis Ludwigslust-Parchim gelegene Wüstemoor mit der Wasenbäk und dem Basnisbach sowie Teile des Blanksees mit den daran angrenzenden Verlandungsbereichen werden in den in § 2 Absatz 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Wüstemoor am Blanksee“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 90 Hektar. Es liegt in der Gemeinde Siggelkow und umfasst Flächen in den Gemarkungen Groß Pankow Flur 6 sowie Klein Pankow Flur 1 und 3.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000, die als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Naturschutzgebiet hineinweisen.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 2 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Sofern von eingetragenen Flurstücksgrenzen abgewichen wird, erfolgt zusätzlich eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze. Die Karten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Dienstsitz: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten und Grenzbeschreibung sind beim
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Der Landrat - Putlitzer Straße 25 19370 Parchim | Amt Eldenburg Lübz - Der Amtsvorsteher - Am Markt 22 19386 Lübz |
niedergelegt. Die Karten und die Grenzbeschreibungen können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Pflege und Entwicklung eines wiedervernässten Niedermoorkomplexes mit einer Vielzahl unterschiedlich ausgeprägter Biotope als Nährstoff- und Kohlendioxidsenke, als Lebensraum einer Vielfalt gefährdeter und gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften sowie als naturgeschichtlich bedeutsames Gebiet. Es dient insbesondere:
1.
der Erhaltung und Entwicklung der überstauten Niedermoorflächen mit dem jeweils charakteristischen Arteninventar durch die Sicherung der Wasserstände und dem Ausschluss von Nährstoffeinträgen,
2.
der Erhaltung und Entwicklung der Feuchtwiesenbereiche durch den Ausschluss von Nährstoffeinträgen, der Sicherung eines optimalen Wasserstandes sowie einer standortangepassten Pflegenutzung,
3.
der Erhaltung und Entwicklung der Artenvielfalt auf den sonnenexponierten Trockenstandorten der Talränder und Sandhügel mit dem daran gebundenen Arteninventar durch Sicherung einer standortangepassten Pflegenutzung,
4.
der Erhaltung und Entwicklung der Seen und Fließgewässer einschließlich der Unterwasservegetation, Uferzonen und Verlandungsbereiche mit Schwimmblatt-, Röhricht-, Seggen- und Binsenbeständen, Kraut- und Gehölzsäumen und dem jeweils daran gebundenen Arteninventar in ihrer Ausprägung, Störungsarmut und Struktur sowie in ihrer Habitatfunktion,
5.
der Erhaltung und Wiederherstellung der Offenlandbereiche durch eine angepasste Nutzung und Pflege,
6.
der natürlichen Entwicklung der im Gebiet vorhandenen Gehölzbereiche im Uferbereich des Basnisbaches, im Verlandungsbereich des Blanksees sowie auf den Feucht- und Nassstandorten,
7.
der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen der im Gebiet vorkommenden Tierarten, wie Biber, Fischotter, Steinbeißer und Schmale Windelschnecke.
(2) Das Naturschutzgebiet ist mit seinen überwiegenden Flächenanteilen zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Fließgewässer, Seen und Moore des Siggelkower Sanders“ (DE 2638-305). Mit der Erklärung zum Naturschutzgebiet werden auch der Schutzzweck und die Erhaltungsziele des Gebietes gemäß § 4 Absatz 2 sowie § 6 der Natura 2000-Gebiete- Landesverordnung und des gemäß § 9 dieser Landesverordnung vorgesehenen Managementplans mit den darin festgelegten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen umgesetzt.
§ 4 Verbote
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es im Naturschutzgebiet verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen oder zu entnehmen, Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei sind; das gilt auch für das Aufstellen von mobilen Einrichtungen oder Stegen,
4.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
5.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einzäunungen oder Einfriedungen zu errichten oder zu ändern,
6.
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
7.
Gewässer, deren Verlandungsbereiche oder Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
9.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier oder andere Entwicklungsstadien, ihre Nester, Fortpflanzungs-, Wohn- oder Ruhestätten zu entfernen oder zu beschädigen sowie Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
das Gebiet zu befahren oder außerhalb des Fußpfades südwestlich des Blanksees zu betreten; der Pfad ist linienhaft in der Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichnet, die als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist; der Pfad ist darüber hinaus in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 2 000, die als Bestandteil dieser Verordnung gemäß § 2 Absatz 3 verwahrt und hinterlegt werden, dargestellt,
11.
zu baden, zu reiten, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder sonstige bewegliche Unterkünfte auf- oder abzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, die Nachtruhe zu stören, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder eine Brandgefahr zu verursachen, insbesondere zu grillen, das Gebiet mit Flugkörpern jeder Art unterhalb von 300 Metern zu über- und zu befliegen, sie starten oder landen zu lassen, Modellboote oder andere Modellfahrzeuge zu betreiben,
12.
Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen, Sportgeräten oder Schwimmkörpern jeder Art zu nutzen oder am Ufer anzulegen,
13.
Hunde, außer Hüte- und Jagdhunde, im Einsatz frei laufen zu lassen,
14.
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Lebewesen anzuwenden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfs- oder -stärkungsmittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe von organischer oder anorganischer Zusammensetzung, einschließlich nanotechnisch veränderter Stoffe, Müll oder Abfälle jeder Art ein- oder aufzubringen, abzulegen oder zu lagern sowie das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen,
15.
mineralische oder organische Düngemittel ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde ein- oder aufzubringen, zu lagern oder abzulagern; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Landwirts durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
16.
gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder sonstige gentechnisch veränderte Organismen, deren Teile oder Abprodukte ein- oder auszubringen,
17.
Grünland oder Ödland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen oder eine Nutzungsartenänderung vorzunehmen, die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Landwirts durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
18.
eine Grünlandmahd auf Feuchtstandorten vor dem 31. Mai und auf Trockenstandorten vor dem 1. April eines jeden Jahres sowie mehr als zwei Grünlandschnitte durchzuführen,
19.
Erstaufforstungen oder andere Gehölzanpflanzungen vorzunehmen,
20.
eine forstliche Bewirtschaftung der in der Anlage 2 senkrecht schraffierten Bereiche in der Gemarkung Klein Pankow Flur 1 innerhalb der Flurstücke 38/12, 38/14, 41/1, 41/2, 44, 45/2, 48/4, 48/6, 48/7, 48/8, 48/9, 48/10, 48/12, 48/13, 48/27, 52 und 53 sowie in der Gemarkung Groß Pankow Flur 6 Flurstücke 195, 202, 203 und 204 durchzuführen; die Bereiche sind darüber hinaus in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 2 000, die als Bestandteil dieser Verordnung gemäß § 2 Absatz 3 verwahrt und hinterlegt werden, mit einer senkrechten Schraffur dargestellt,
21.
Federwild zu bejagen, Wildäcker oder künstliche Suhlen anzulegen,
22.
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen zu errichten, Kirrungen anzulegen oder Lockmittel einzusetzen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
23.
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren, Wildaufbruch im Schutzgebiet zu belassen oder zu vergraben,
24.
in der zum Naturschutzgebiet gehörenden südwestlichen Bucht des Blanker Sees Fanggeräte zur Ausübung der Fischerei aufzustellen oder zu verwenden,
25.
außerhalb der in der Anlage 2 mit Fischsymbol gekennzeichneten Stelle im Mahlbusen des ehemaligen Schöpfwerkes zu angeln, in der Nacht zu angeln oder Besatzmaßnahmen durchzuführen; der Angelbereich ist zudem in den Abgrenzungskarten des Naturschutzgebietes gekennzeichnet, die gemäß § 2 Absatz 3 hinterlegt werden.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nummer 5, 8, 10 und 13 bleibt die standortangepasste, landwirtschaftliche Nutzung der als Dauergrünland genutzten Flächen, die gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt und waagerecht schraffiert dargestellt sind, mit den in § 4 Satz 2 Nummer 14 bis 18 genannten Einschränkungen mit der Maßgabe, dass bei einer Beweidung der Flächen die Anzahl der Weidetiere dem jeweiligen Standort anzupassen ist,
2.
nach § 4 Satz 2 Nummer 5, 8 und 10 bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der in der Anlage 2 mit einer nach rechts geneigten Schraffur gekennzeichneten Teilflächen im Flurstück 104 der Gemarkung Klein Pankow, Flur 3 sowie im Flurstück 53 der Gemarkung Klein Pankow, Flur 1 in Form der kahlschlaglosen Dauerwaldnutzung mit Naturverjüngung, die Teilflächen sind darüber hinaus in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 2 000, die als Bestandteil dieser Verordnung gemäß § 2 Absatz 3 verwahrt und hinterlegt werden, mit einer nach rechts geneigten Schraffur dargestellt,
3.
nach § 4 Satz 2 Nummer 9, 10 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit den in § 4 Satz 2 Nummern 21 bis 23 genannten Einschränkungen,
4.
nach § 4 Satz 2 Nummer 9 bleibt das Angeln an der in der Anlage 2 mit einem Fischsymbol gekennzeichneten Stelle im Mahlbusen des ehemaligen Schöpfwerkes mit den in § 4 Satz 2 Nummer 25 genannten Einschränkungen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 und 12 bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum rechtzeitig mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind oder nach einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan erfolgen,
6.
nach § 4 Satz 2 Nummer 10 bleiben das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke im Naturschutzgebiet durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nummer 10 und 13 bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
8.
nach § 4 Satz 2 Nummer 5 und 10 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2 Nummer 6 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit oder Besucherlenkung, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind,
10.
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten nach § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen und nicht den Schutzzweck beeinträchtigen. § 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Von den Verboten nach dem § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nummer 1 bis 20 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 3 Nummer 7 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nummer 21 bis 23 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nummer 24 und 25 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach § 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Wüstemoor am Blanksee“ vom 7. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 360, 421) außer Kraft.
Schwerin, den 10. April 2020
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus
Anlage
Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern
Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Mängeln sowie der Behebung von Fehlern bei dem Verfahren zum Erlass der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wüstemoor am Blanksee“ vom 10. April 2020 (GVOBl. M-V S. 271) wird gemäß § 16 Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der in § 15 des Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrensvorschriften nach § 16 Absatz 2 des Naturschutzausführungsgesetzes unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich bis zum 20. Mai 2021 gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde, Anschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung, wenn die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung im Übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Schwerin, den 10. April 2020
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus
Anhang
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