Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V) Vom 20. Dezember 2004
Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V) Vom 20. Dezember 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (GVOBl. M-V S. 183) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V) vom 20. Dezember 2004 | 30.12.2005 |
Eingangsformel | 30.12.2005 |
§ 1 - Träger der Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten | 22.04.2020 |
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit | 22.04.2020 |
§ 3 - Einzugsbereiche | 22.04.2020 |
§ 4 - Kosten, Kostendeckung | 22.04.2020 |
§ 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 30.12.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Träger der Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind
1.
das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt in den Fällen des § 3 Absatz 3 und 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
2.
die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in allen anderen Fällen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 die Zuständigkeiten zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.
§ 3 Einzugsbereiche
(1) Einzugsbereich nach § 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Gebiet der beseitigungspflichtigen Körperschaft, im Fall des § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die zuständige Behörde die Beseitigungspflicht überträgt.
(2) Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sind in dem Verarbeitungsbetrieb oder in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu verarbeiten und zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt.
§ 4 Kosten, Kostendeckung
(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Zur Deckung der Kosten erheben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren und Auslagen in eigener Zuständigkeit. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer. Für die Beseitigung verendeter wild lebender Tiere nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(2) Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen Pflichten nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen worden sind, erheben von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Entgeltliste bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt. Im Falle der Beseitigung verendeter wild lebender Tiere nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden die hierfür anfallenden Entgelte abweichend von Satz 1 von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben.
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist berechtigt, eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Entgelte nach Absatz 2 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vom Betreiber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage auf dessen Kosten zu verlangen. Das Ministerium kann den Wirtschaftsprüfer festlegen. Der Betreiber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Bedienen sich die Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Erfüllung ihrer Pflicht eines Dritten, gilt Satz 1 bis 3 entsprechend.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1991 (GVOBl. M-V S. 158) außer Kraft.
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