LJagdG M-V
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Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000

Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2020 (GVOBl. M-V S. 183, 184)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) vom 22. März 200001.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Abschnitt 1 - Grundsätze01.01.2005
§ 1 - Gesetzeszweck01.01.2005
Abschnitt 2 - Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht01.01.2005
§ 2 - Gestaltung der Jagdbezirke11.06.2011
§ 3 - Eigenjagdbezirke30.06.2016
§ 4 - Gemeinschaftliche Jagdbezirke11.06.2011
§ 5 - Befriedete Bezirke30.06.2016
§ 6 - Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke01.01.2005
§ 7 - Gebietsänderungen01.01.2005
§ 8 - Jagdgenossenschaft11.06.2011
§ 9 - (aufgehoben)30.06.2016
§ 10 - Hegegemeinschaft01.01.2005
Abschnitt 3 - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts01.01.2005
§ 11 - Jagdpacht11.06.2011
§ 12 - Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd01.01.2005
§ 13 - Jagderlaubnis01.01.2005
§ 14 - Tod des Jagdpächters01.01.2005
Abschnitt 4 - Jagdschein und Gebühren01.01.2005
§ 15 - Jagdschein01.01.2005
§ 16 - Jagdscheingebühren und Jagdabgabe11.06.2011
Abschnitt 5 - Jagdbeschränkungen und Jagdschutz01.01.2005
§ 17 - Nachtjagd01.01.2005
§ 18 - Notzeit11.06.2011
§ 19 - Beunruhigen von Wild01.01.2005
§ 20 - Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten11.06.2011
§ 21 - Abschussregelung11.06.2011
§ 22 - Sachliche Verbote11.06.2011
§ 23 - Jagdschutz01.01.2005
§ 24 - Wildschutzmaßnahmen01.01.2005
§ 25 - Jagdschutzberechtigte01.01.2005
§ 26 - Jagdbare Tiere11.06.2011
Abschnitt 6 - Wild- und Jagdschaden01.01.2005
§ 27 - Wildschadensausgleichskasse04.09.2011
§ 28 - Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen11.06.2011
Abschnitt 7 - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung01.01.2005
§ 29 - Wegerecht01.01.2005
§ 30 - Jagdeinrichtungen01.01.2005
§ 31 - Wildgatter11.06.2011
§ 32 - Wildfolge11.06.2011
§ 33 - Krankgeschossenes Schalenwild01.01.2005
§ 34 - Anderes krankgeschossenes Wild01.01.2005
§ 35 - Jagdhundeeinsatz11.06.2011
Abschnitt 8 - Jagdverwaltung01.01.2005
§ 36 - Aufgaben der Jagdbehörden, Gefahrenabwehr11.06.2011
§ 37 - Kreisjägermeister01.01.2005
§ 38 - Auskunftspflicht01.01.2005
§ 39 - Jagdbeirat30.06.2016
§ 40 - Landesjägerschaft11.06.2011
Abschnitt 9 - Ahndungsbestimmungen01.01.2005
§ 41 - Ordnungswidrigkeiten11.06.2011
Abschnitt 10 - Schlussvorschriften01.01.2005
§ 42 - Verordnungsermächtigungen22.04.2020
§ 43 - Zuständigkeiten01.01.2006
§ 44 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Inhaltsübersicht:
Präambel
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 Gesetzeszweck
Abschnitt 2 Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht
§ 2Gestaltung der Jagdbezirke
§ 3Eigenjagdbezirke
§ 4Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 5Befriedete Bezirke
§ 6Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke
§ 7Gebietsänderungen
§ 8Jagdgenossenschaft
§ 9Angliederungsgenossenschaft
§ 10Hegegemeinschaft
Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 11Jagdpacht
§ 12Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd
§ 13Jagderlaubnis
§ 14Tod des Jagdpächters
Abschnitt 4 Jagdschein und Gebühren
§ 15Jagdschein
§ 16Jagdscheingebühren und Jagdabgabe
Abschnitt 5 Jagdbeschränkungen und Jagdschutz
§ 17Nachtjagd
§ 18Notzeit
§ 19Beunruhigen von Wild
§ 20Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten
§ 21Abschussregelung
§ 22Sachliche Verbote
§ 23Jagdschutz
§ 24Wildschutzmaßnahmen
§ 25Jagdschutzberechtigte
§ 26Jagdbare Tiere
Abschnitt 6 Wild- und Jagdschaden
§ 27Wildschadensausgleichskasse
§ 28Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
Abschnitt 7 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 29Wegerecht
§ 30Jagdeinrichtungen
§ 31Wildgatter
§ 32Wildfolge
§ 33Krankgeschossenes Schalenwild
§ 34Anderes krankgeschossenes Wild
§ 35Jagdhundeeinsatz
Abschnitt 8 Jagdverwaltung
§ 36Jagdbehörden
§ 37Kreisjägermeister
§ 38Auskunftspflicht
§ 39Jagdbeirat
§ 40Landesjägerschaft
Abschnitt 9 Ahndungsbestimmungen
§ 41Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 42Verordnungsermächtigungen
§ 43Zuständigkeiten
§ 44In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der Natur. Sie ist als Teil der überregionalen natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren. Die Hege ist eine gesellschaftliche Aufgabe und hat die Nachhaltigkeit der Vorkommen an heimischen Wildtierarten zu gewährleisten.

Abschnitt 1 Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck

(zu § 1 BJagdG)
Dieses Gesetz soll ergänzend zum Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), und zur Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) dazu dienen,
1.
einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten,
2.
bedrohte Wildarten zu schützen,
3.
die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
4.
die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen,
5.
die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang zu bringen.

Abschnitt 2 Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke

(zu § 5 BJagdG)
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken wird von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke wenig verändert werden. Jagdabrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind, außer in den Fällen des Absatzes 3, unzulässig.
(2) Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentümer, dessen Grundflächen den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder, wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.
(3) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirkes durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun oder ähnliche Anlagen) unterbrochen, das für das Wild im Allgemeinen ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellt, kann die Jagdbehörde Maßnahmen nach § 5 des Bundesjagdgesetzes treffen.
(4) Jagdbezirke, die infolge von Abrundungen nach Absatz 3 die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweisen, verlieren ihre Eigenschaft als selbständige Jagdbezirke nur dann, wenn durch die Abrundung die bejagbare Fläche die Mindestgröße um mehr als ein Drittel unterschreitet. In diesem Falle sind die Restflächen - soweit ein Jagdpachtvertrag besteht, nach dessen Ablauf - benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
(5) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend - einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht - nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Eigenjagdbezirke

(zu § 7 BJagdG)
(1) Wird in einem Eigenjagdbezirk die Jagd weder durch den Eigentümer, noch durch den Nutznießer, noch durch Verpachtung oder angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt die Personen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Verfügungsberechtigte innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.
(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten auf einer Grundfläche bis zu 250 Hektar auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 Hektar um einen erhöhen.
(3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirkes verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde den Jagdbezirk im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung der im § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken beschränken.

§ 4 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(zu § 8 BJagdG)
(1) Weisen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar auf, sind sie von der Jagdbehörde einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde.

§ 5 Befriedete Bezirke

(zu § 6 BJagdG)
(1) Befriedete Bezirke sind:
1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgegrenzt sind,
3.
umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten,
4.
Tiergehege,
5.
öffentliche Parkanlagen, Sportflugplätze sowie Sport- und Spielplätze, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,
6.
Friedhöfe sowie im Wald liegende, der Bestattung dienende Grundflächen (Waldfriedhöfe, Friedwälder, Ruheforsten),
7.
Autobahnen,
8.
Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 Hektar, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind,
9.
Kleingärten.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:
1.
öffentliche Anlagen sowie Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen, deren Eingänge absperrbar sind und die keine Einsprünge haben,
2.
künstliche Fischteiche mit darin gelegenen Inseln und andere Wasserflächen ab 100 Meter von der Uferlinie.
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Jagdscheininhabern die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.
(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Jagdscheininhabern erteilt werden.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte und der von diesem beauftragte Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführer (§ 32 Abs. 3) ist zu dulden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke

Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so erlischt der gemeinschaftliche Jagdbezirk. Restflächen werden von der Jagdbehörde einem oder mehreren umliegenden Jagdbezirken angegliedert.

§ 7 Gebietsänderungen

Werden mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder werden Flächen einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke im Gebiet der neuen oder der vergrößerten Gemeinde bestehen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaften die Jagdbezirke zusammenlegen.

§ 8 Jagdgenossenschaft

(zu § 9 BJagdG)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Sie untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.
(3) Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Sie kann vorschreiben, dass die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine Satzung aufgestellt haben.
(4) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen aufgrund des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften insoweit Amtshilfe zu leisten.
(5) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis jagdpachtfähiger Personen beschränken, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer entfernt vom Jagdbezirk liegt.
(6) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bürgermeister.

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Hegegemeinschaft

(zu § 10 a BJagdG)
(1) Zur ordnungsgemäßen Hege des Wildes können die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden. Für Rot-, Dam- oder Schwarzwild bestimmt die Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Lebensraum, bei Überschreitung von Kreisgrenzen im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Jagdbehörde.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Hegegemeinschaft, wenn
1.
eine Aufforderung im Sinne des § 10 a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolglos bleibt und
2.
sich mehr als 50 vom Hundert der betroffenen Jagdausübungsberechtigten, die gleichzeitig mehr als 50 vom Hundert der für die Hegegemeinschaft in Betracht kommenden Jagdflächen vertreten, auf einer Gründungsversammlung schriftlich für die Bildung der Hegegemeinschaft ausgesprochen haben.
(3) Aufgaben einer Hegegemeinschaft sind insbesondere die
1.
Umsetzung der Wildbewirtschaftungsrichtlinie (§ 21 Abs. 12),
2.
Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Erfordernisse,
3.
Abstimmung von Hegemaßnahmen,
4.
Erstellung des Gesamtabschussplanvorschlages, untersetzt nach Gruppen- und Einzelabschussplanvorschlägen und
5.
Abschusskontrolle.
(4) Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung, die mindestens enthalten muss:
1.
Name und Gebiet,
2.
das Ziel und die Aufgaben,
3.
die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und
4.
Bestimmungen über die Auflösung.
(5) Die Satzung und ihre Änderungen sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Jagdbehörde anzuzeigen.

Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 11 Jagdpacht

(zu §§ 11 und 12 BJagdG)
(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre. Die Entscheidung, ob eine Jagd als Hochwildjagd anzusehen ist, trifft die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates.
(2) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein.
(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Unterverpachtung. Sie setzt das schriftliche Einverständnis des Verpächters und die Anzeige bei der Jagdbehörde voraus.
(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. l bis 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Verlängerungen, sind der Jagdbehörde binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss anzuzeigen.
(5) Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages bestehende Beschränkungen der Jagdausübung sind dem Pächter bekannt zu geben.
(6) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig.
(7) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 250 Hektar Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil der Eigenjagdbezirke die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 Hektar, nicht unterschreitet (Anpacht). Ist der betreffende Jagdausübungsberechtigte Jagdpächter, muss das Ende der Pachtzeit in beiden Jagdpachtverträgen übereinstimmen. § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.

§ 12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd

(zu § 12 BJagdG)
Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 6) oder einer Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd einen Jagdaufseher bestellen, der die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und nach §§ 18, 21, 23, 32 bis 34 durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die unterlegene Partei zu tragen.

§ 13 Jagderlaubnis

(1) Jagdausübungsberechtigte können Jagdgästen eine Jagderlaubnis erteilen. Ein Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen.
(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt, die sich auf eine bestimmte Fläche bezieht, ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben ist. Die Jagdbehörde kann für eine vorübergehende Jagdausübung in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Abs. 2 zulassen. §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.
(3) Ein Jagdgast darf die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten nur ausüben, wenn er einen Erlaubnisschein bei sich führt, der von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes ausgestellt ist. Eine Begleitung durch den Jagdausübungsberechtigten liegt vor, wenn dieser gleichzeitig im Revier und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen ist. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Jagdbehörde kann die Zulassung von Jagdgästen aus Gründen der Jagdpflege beschränken oder untersagen.

§ 14 Tod des Jagdpächters

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 11 Abs. 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 4 Jagdschein und Gebühren

§ 15 Jagdschein

(zu §§ 11, 15 und 17 BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Der Antragsteller hat den Abschluss einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Er ist verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat anzugeben, ob er
1.
als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes,
2.
als Jagdpächter oder Unterpächter,
3.
als Mitpächter oder
4.
als Inhaber einer anzeigepflichtigen oder sonstigen entgeltlichen Jagderlaubnis
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfallenden Flächen. Der Antragsteller hat Änderungen der ihm für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf entgeltliche Jagderlaubnisse, die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (Vergabe von Einzelabschüssen).
(4) Der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung als Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang durch die Landesjägerschaft (§ 40 Abs. 1) ist zulässig.

§ 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe

(1) Von dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren stehen 30 vom Hundert der obersten Jagdbehörde und 70 vom Hundert den Jagdbehörden zu. Die den aufgelösten oberen Jagdbehörden zustehenden, nicht verausgabten Jagdscheingebühren verwendet die oberste Jagdbehörde für die Einführung einer landeseinheitlichen Jagdstatistik.
(2) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe steht der obersten Jagdbehörde zu, die es im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft und dem Jagdbeirat zur Förderung des Jagdwesens verwendet.
(3) Abgabepflichtig sind:
1.
der Erwerber eines Jagdscheines und
2.
der Jagdpächter, sofern er nicht in Mecklenburg-Vorpommern einen Jagdschein erwirbt.
Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheines, für den Jagdpächter mit der Bestätigung oder Festsetzung des jährlichen Abschussplanes.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr in Mecklenburg-Vorpommern pro Jagdjahr nicht überschreiten.
(5) Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu fördern:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes; Förderung der Biotopgestaltung zur Erhaltung und Wiederherstellung der einheimischen Artenvielfalt,
2.
Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
3.
Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
4.
die Aus- und Weiterbildung der Jäger,
5.
die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe,
6.
Öffentlichkeitsarbeit für das Jagdwesen unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Abschnitt 5 Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

§ 17 Nachtjagd

(zu § 19 BJagdG)
In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar kann Rot- und Damwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn nicht die Jagdbehörde Einschränkungen bestimmt. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde die Jagd zur Nachtzeit außerhalb dieses Zeitraumes genehmigen.

§ 18 Notzeit

(zu §§ 19 und 23 BJagdG)
(1) Bei witterungsbedingter Futternot des Wildes (Notzeit) ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen. Die Jagdbehörde legt für Schalenwild für bestimmte Gebiete den Zeitraum der Notzeit fest. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen. Außerhalb festgelegter Notzeit ist das Füttern von Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verboten. Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung.
(2) Während der Notzeit ist die Jagdausübung in Form der Drück- oder Treibjagd verboten. Die Jagdbehörde kann auf Antrag zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens Ausnahmen zulassen.
(3) Das gelegentliche Ankirren von Schwarzwild gilt nicht als Füttern, sofern die Kirrung nicht mit mehr als drei Kilogramm Mais, Getreide oder Baumfrüchten beschickt ist.

§ 19 Beunruhigen von Wild

(zu § 19 a BJagdG)
(1) Die oberste Jagdbehörde kann fürbestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19 a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(2) Für Wildarten, die internationalen Artenschutzabkommen unterliegen, sind die Ausnahmen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zu regeln.

§ 20 Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten

(zu § 20 BJagdG)
(1) Die Jagdausübung in Nationalparken und in Naturschutzgebieten soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Jagdausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.
(3) Wildschutzgebiete sind bestimmte Jagdbezirke oder Teile von ihnen, die für die Wildhege und Wildforschung von besonderer Bedeutung sind (Wildforschungsgebiete, Schutzzonen für bestandesgefährdete Wildarten, Wildeinstandsgebiete).
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Wildschutzgebiete zu bestimmen und in diesen die Jagd auf betroffene Arten zu beschränken oder zu untersagen,
2.
das Betreten und Befahren von Flächen (Wildschutzgebieten) und nicht öffentlichen Wegen während der Fortpflanzungszeit und Brutzeit oder des Vogelzuges für Nichtjagdausübungsberechtigte zu untersagen.

§ 21 Abschussregelung

(zu §§ 21 und 27 BJagdG)
(1) Für jede Schalenwildart mit Ausnahme von Schwarzwild ist ein jährlicher Abschussplan zu erstellen. Dieser ist der Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt vorzulegen. Für Rehwild ist der Abschussplan anzuzeigen. Der Termin für die Vorlage der Abschusspläne wird von der Jagdbehörde bestimmt.
(2) Der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für die Vorlage der Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her.
(3) Die Abschusspläne werden, ausgenommen für Rehwild, durch die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt oder festgesetzt.
(4) Die Hegegemeinschaft (§ 10) beschließt für die von ihr bewirtschafteten Wildarten jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit Gruppen- und Einzelabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und legt diesen der Jagdbehörde, bei Staatsforsten zusätzlich der obersten Jagdbehörde, vor. Die Beschlussfassung über diesen Abschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Abschussplan nach Satz 1 der Jagdbehörde vorzulegen ist.
(5) Beruht ein Einzelabschussplan nach Absatz 1 auf einem Gruppenabschussplan, so gilt die in dem Einzelabschussplan ausgewiesene Stückzahl für die gesamte Gruppe. Sobald die Gruppe die in einem Einzelabschussplan ausgewiesenen Stücke erlegt hat, erlischt für diese Stücke der Einzelabschussplan.
(6) Die Jagdbehörde kann gegenüber Jagdausübungsberechtigten zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden Mindestabschüsse für Schwarzwild festsetzen.
(7) Im Falle einer kreisübergreifenden Hegegemeinschaft können die betroffenen Jagdbehörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine Jagdbehörde die Abschussplanbestätigung oder -festsetzung für alle Jagdbezirke übernimmt, die im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen. § 165 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes, der erlegten Hunde und Katzen sowie über das Fallwild eine Streckenliste auf einem vorgeschriebenen Formblatt zu führen. Jeder Abschuss und das Fallwild sind innerhalb einer Woche in diese Liste einzutragen. Die Streckenliste, bei männlichem Schalenwild auch die Trophäe und der dazugehörige Unterkiefer, ist der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 10. April jeden Jahres ist der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt anzuzeigen.
(9) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte einen Abschussplan nach Absatz 1 oder die Mindestabschüsse nach Absatz 6 nicht, so kann ihn die Jagdbehörde hierzu mit ordnungsbehördlichen Mitteln anhalten.
(10) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild bei ihr, der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft anzuzeigen oder körperlich nachzuweisen ist.
(11) Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt regelt die oberste Jagdbehörde mit dem Ziel, ökologisch sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich verträgliche Wildbestände zu sichern.
(12) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, eine Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) zu erlassen.

§ 22 Sachliche Verbote

(zu § 19 BJagdG)
(1) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln auszuüben. Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfall die Ausübung der Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln für Zwecke der Forschung und Lehre genehmigen.
(2) Es ist verboten, Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung absichtlich zu stören.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken.

§ 23 Jagdschutz

(zu §§ 23 und 25 BJagdG)
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk berechtigten Personen sind befugt,
1.
Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen, die unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden. Sie sind weiter befugt, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen,
2.
Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb der Einwirkung ihres Führers, und Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.
(2) Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.

§ 24 Wildschutzmaßnahmen

(zu § 22 a BJagdG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen.
(2) Hat ein Jagdausübungsberechtigter seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirkes und ist für diesen kein dort wohnhafter bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, zur Verhinderung von Schmerzen und Leiden des Wildes unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes im Jagdbezirk sowie in befriedeten Bezirken innerhalb des Jagdbezirkes gemäß § 5 Abs. 3 bis 6, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.
(3) Wer als Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muss dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unverzüglich anzeigen.

§ 25 Jagdschutzberechtigte

(zu § 25 BJagdG)
(1) Zur Beaufsichtigung der Jagd kann der Jagdausübungsberechtigte jagdpachtfähige Personen als Jagdaufseher bestellen, die durch die Jagdbehörde bestätigt werden. Bei Jagdbezirken über 1000 Hektar muss der Jagdaufseher jagdwirtschaftlich oder forstlich ausgebildet sein. Der Jagdaufseher weist sich durch ein Dienstabzeichen aus, das die Jagdbehörde kostenfrei erteilt.
(2) Auf Verlangen der Jagdbehörde ist ein Jagdaufseher zu bestellen.

§ 26 Jagdbare Tiere

(zu § 2 Abs. 2 BJagdG)
(1) Folgende Tierarten werden für jagdbar erklärt:
1.
Marderhund (
Nyctereutes procyonoides
GRAY),
2.
Waschbär (
Procyon lotor
L.),
3.
Mink (
Mustela vison
SCHREBER).
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, soweit die Erhaltung eines artenreichen, den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes oder die Sicherung einer Lebensgrundlage es erfordern.

Abschnitt 6 Wild- und Jagdschaden

§ 27 Wildschadensausgleichskasse

(1) In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer), die Pächter eines Jagdbezirkes und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften. Alle anderen Landwirte können der Kasse beitreten. Mehrere Kassen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der Kassen die Aufgaben der übrigen Kassen übernimmt. § 165 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. Die Kasse untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.
(2) Die Kasse hat die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und von Rot-, Dam- und Schwarzwild verursachte Wildschäden auszugleichen.
(3) Die Kasse regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung durch Satzung (Haupt-/Beitragssatzung). Eine Satzung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Beschließt die Kasse nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Errichtung ihre Hauptsatzung, erlässt und veröffentlicht sie die Jagdbehörde auf Kosten der Kasse. Beschluss und Änderung einer Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Mustersatzungen gemäß Satz 1 erlassen und vorschreiben, dass bei Einhaltung der Mustersatzungen die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt.
(4) Die erste Mitgliederversammlung wird durch die Jagdbehörde einberufen. Die Einladung erfolgt mit Monatsfrist durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Landkreise, kreisfreien Städte und Ämter sowie mit Wochenfrist in der örtlichen Tagespresse.
(5) Die Kasse wählt einen Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer, der die Kasse vertritt. Ein Geschäftsführer kann mehrere Kassen vertreten. Sofern kein Geschäftsführer bestimmt wird, setzt die Jagdbehörde einen Geschäftsführer zu Lasten der Kasse ein.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Kasse durch Satzung Beiträge von ihren Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Wildschadensgeschehen. Von der Beitragszahlung befreit sind Eigenjagdbesitzer für die Grundfläche, die in ihrem Eigentum steht, sowie die Landwirte. Die Beitragssatzung bestimmt Art und Umfang von Sachbeiträgen, die Landwirte erbringen sollen. Für die Haushaltsführung der Kassen gelten das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 3 kann die Kasse im Einvernehmen mit der Jagdbehörde von einem Eigenjagdbesitzer Beiträge auch für die Grundflächen erheben, die in seinem Eigentum stehen, wenn Wildschäden in benachbarten Jagdbezirken auf unzulänglichen Abschuss von Rot-, Dam- oder Schwarzwild im Eigenjagdbezirk zurückzuführen sind.
(8) Der Schadensersatzverpflichtete (Verpflichtete) kann sich insoweit nicht auf ein Verschulden eines Landwirtes berufen, als dieser nach Maßgabe der Beitragssatzung Sachbeiträge geleistet hat, die zur Verhinderung des konkreten Schadens geeignet waren.
(9) Die Kasse ist im Feststellungsverfahren beteiligt. Sie gewährt dem Verpflichteten nach Maßgabe der Hauptsatzung auf Antrag einen Ausgleich bis zur Höhe von 90 vom Hundert der Schadenssumme. Haben sich Verpflichteter und Geschädigter über die Schadenshöhe geeinigt, erfolgt der Ausgleich nur, wenn die Kasse der Einigung zugestimmt hat.
(10) Rechte und Pflichten einer Wildschadensausgleichskasse nach § 27 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, gehen mit Genehmigung der Hauptsatzung nach Absatz 3 auf die für ihr Gebiet neu errichtete Kasse über.

§ 28 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

(zu § 35 BJagdG)
(1) Wild- und Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden.
(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf (§ 5), werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).
(3) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges findet ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde statt. Einzelheiten des Verfahrens regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Abschnitt 7 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 29 Wegerecht

(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen er und seine Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten, der mit dem Grundstückseigentümer schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, unterrichtet den auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten. Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest.
(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

§ 30 Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen (jagdliche Einrichtungen) wie Futterplätze, Ansitze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten. Dieser muss die Genehmigung erteilen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. In Streitfällen entscheidet die Jagdbehörde darüber, ob dem Grundstückseigentümer die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Sie setzt auf Antrag auch die Höhe einer Entschädigung fest. Jagdliche Einrichtungen (Ansitzleitern, Ansitzkanzeln, Fütterungen) sind, solange sie aus Naturmaterial bestehen und sich auf das angemessene Maß beschränken, zugelassen. Bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszuschließen.
(2) Das Landschaftsbild beeinträchtigende oder baufällige jagdliche Einrichtungen sind rückzubauen. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Kosten den Rückbau vornehmen.

§ 31 Wildgatter

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Jagd (Jagdgatter) ist verboten.
(2) Die Eingatterung von Flächen kann durch die Jagdbehörde genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder der Einbürgerung bestimmter Wildarten dient (Wildgatter). Die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes muss gewährleistet sein.
(3) Flächen bis zu 20 Hektar können auf Antrag der Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Tierschutzbehörde sowie nach Zustimmung des Eigentümers und des Jagdausübungsberechtigten eingegattert werden, wenn das Gatter der Ausbildung von Jagdhunden für die kontrollierte Arbeit auf Schwarzwild (Schwarzwildgatter) dient.

§ 32 Wildfolge

(zu § 22 a BJagdG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke oder nach dem Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abzuschließen und diese bei der Jagdbehörde anzuzeigen.
(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden. Für die Nachsuche auf krankgeschossenes Schalenwild hat der Schütze sich selbst oder eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte verpflichtet zu dulden, dass ein durch die Landesjägerschaft anerkannter Schweißhundeführer ihren Jagdbezirk unter Mitführung einer Schusswaffe zur Nachsuche betritt und das kranke oder verletzte Schalenwild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, sind unverzüglich zu unterrichten. Das Nähere, insbesondere die Bestimmungen zur Anerkennung und Kenntlichmachung von Schweißhundeführern, regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 33 Krankgeschossenes Schalenwild

(zu § 22 a BJagdG)
(1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Der Erleger ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft werden.
(2) Trophäe und Wildbret des übergewechselten Schalenwildes gehören dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten und sind auf seinen Abschussplan anzurechnen. Es kann vereinbart werden, dass der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Bezirk das Wild beschossen worden ist, das Verfügungsrecht über die Trophäe, das Wildbret oder über beides erhält und auf wessen Abschussplan es anzurechnen ist.

§ 34 Anderes krankgeschossenes Wild

(zu § 22 a BJagdG)
(1) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk und verendet dort in Sichtweite, so ist es dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder seinem Beauftragten spätestens am nächsten Tag abzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) § 33 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 35 Jagdhundeeinsatz

(1) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild sind Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitzuführen und nur solche zu verwenden.
(2) Für die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden erlässt die oberste Jagdbehörde eine Rechtsverordnung. Ausbildung und Prüfung sind Jagdausübung.

Abschnitt 8 Jagdverwaltung

§ 36 Aufgaben der Jagdbehörden, Gefahrenabwehr

(1) Die Jagdbehörden überwachen die Erfüllung der nach den jagdrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden.
(2) Jagdbehörden sind
1.
das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,
2.
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landräte und die Oberbürgermeister für den Vollzug der jagdrechtlichen Rechtsvorschriften zuständig. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 37 Kreisjägermeister

(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft ein Kreisjägermeister und sein Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung des Kreisjägermeisters erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung des Kreisjägermeisters den Stellvertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Der Stellvertreter nimmt im Rahmen seiner Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil.
(2) Zum Kreisjägermeister und zu seinem Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
2.
Jagdpächter sein darf,
3.
seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde hat.

§ 38 Auskunftspflicht

Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 39 Jagdbeirat

(zu § 37 BJagdG)
(1) Zur Beratung und Unterstützung der unteren sowie der obersten Jagdbehörde in Angelegenheiten der jagdlichen Verwaltung werden Jagdbeiräte gebildet. Die Amtszeit der Jagdbeiräte beträgt fünf Jahre.
(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde gehören an:
1.
der Vorsitzende,
2.
ein Vertreter der Landwirtschaft,
3.
ein Vertreter der Forstwirtschaft,
4.
ein Vertreter der Landesjägerschaft,
5.
ein Vertreter einer Jagdgenossenschaft,
6.
ein Vertreter einer Gemeinde,
7.
ein Vertreter der Fischerei,
8.
ein Vertreter des Naturschutzes,
9.
ein Vertreter des Veterinärwesens.
Der Vorsitzende des Jagdbeirates wird durch die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft berufen. Die oberste Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaft auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern und den Vertreter der Gemeinde auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern und die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern sollmindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören an:
1.
der Kreisjägermeister als Vorsitzender,
2.
ein Vertreter der Wildschadensausgleichskasse,
3.
ein Vertreter der Landwirtschaft,
4.
ein Vertreter der Forstwirtschaft,
5.
ein Vertreter der Jagdgenossenschaften,
6.
ein Vertreter der Fischerei,
7.
ein Vertreter des Naturschutzes,
8.
ein Vertreter der Landesjägerschaft,
9.
ein Vertreter des Veterinärwesens.
Die Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag der Wildschadensausgleichskasse deren Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(4) Ein Jagdbeirat wird durch die jeweilige Jagdbehörde oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen.
(5) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sollen Inhaber eines Jagdscheines sein.

§ 40 Landesjägerschaft

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mindestens 50 vom Hundert der Jagdscheininhaber des Landes angehören, so wird sie als Landesjägerschaft durch die oberste Jagdbehörde anerkannt. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.
(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes eingezogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der obersten Jagdbehörde.
(3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner, der Hegegemeinschaften und der Wildschadensausgleichskassen.

Abschnitt 9 Ahndungsbestimmungen

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
gegenüber einem Jagdschutzberechtigten
a)
wegen Zuwiderhandlungen oder Verdacht auf Zuwiderhandlungen entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert oder
b)
entgegen § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die Herausgabe der Gegenstände verweigert,
2.
entgegen § 23 Abs. 2 Hunde außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1.
entgegen § 18 Abs. 1 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht für angemessene und artgerechte Wildfütterung in der Notzeit sorgt,
2.
entgegen § 21 Abs. 1 den Abschussplan nicht zu dem von der Jagdbehörde bestimmten Termin vorlegt oder anzeigt,
3.
entgegen § 21 Abs. 8 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt,
4.
entgegen § 22 Abs. 3 die Jagdausübung absichtlich stört,
5.
entgegen § 24 Abs. 1 dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden nicht erspart,
6.
entgegen § 24 Abs. 2 der Jagdbehörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist keine für die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes zuständige Person benennt,
7.
entgegen § 25 Abs. 2 trotz Verlangen der Jagdbehörde keinen Jagdaufseher bestellt,
8.
entgegen § 30 Abs. 2 der behördlichen Aufforderung zum Rückbau von das Landschaftsbild beeinträchtigenden oder baufälligen jagdlichen Einrichtungen nicht fristgemäß nachkommt,
9.
entgegen § 31 Abs. 1 Jagdbezirke oder Teile davon zum Zwecke der Jagd eingattert,
10.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung Flächen als Eingewöhnungs-, Paarungs-, Fang- oder Quarantänegatter eingattert,
11.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet,
12.
entgegen § 31 Absatz 3 Flächen zum Zwecke des Betreibens als Schwarzwildgatter ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde eingattert,
13.
entgegen § 35 Abs. 1 nicht bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitführt,
14.
entgegen § 35 Abs. 1 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd, bei einer Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei einer Nachsuche auf Wild Hunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft nicht bestätigt hat, verwendet,
15.
entgegen § 38 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes den Abschluss, die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages nicht binnen vier Wochen anzeigt,
2.
entgegen § 13 Abs. 3
a)
als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen,
b)
den Erlaubnisschein auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten nicht vorzeigt,
3.
entgegen einer Anordnung der Jagdbehörde nach § 13 Abs. 4 Jagdgäste beteiligt,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben macht,
5.
entgegen § 18 Abs. 1 außerhalb festgelegter Notzeit Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde füttert,
6.
entgegen § 18 Absatz 2 ohne zugelassene Ausnahme während der Notzeit die Jagd in Form der Drück- oder Treibjagd ausübt,
7.
einer nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zur Regelung der Jagdausübung in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8.
entgegen § 21 Abs. 8 trotz Anordnung der Jagdbehörde nicht die Trophäe und den dazugehörigen Unterkiefer vorlegt,
9.
entgegen § 21 Abs. 10 trotz Anordnung der Jagdbehörde
a)
den Abschuss von Schalenwild nicht bei der Jagdbehörde, der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft anzeigt,
b)
nicht den körperlichen Nachweis führt,
10.
entgegen § 22 Abs. 1 die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln ohne Genehmigung ausübt,
11.
entgegen § 22 Abs. 2 Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen beschießt,
12.
entgegen § 24 Abs. 3 als Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat und eine unverzügliche Anzeige bei dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unterlässt,
13.
entgegen § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 beim Betreten des Nachbarreviers eine geladene Schusswaffe mitnimmt,
14.
entgegen § 32 Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke oder nach Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließt,
15.
entgegen § 32 Abs. 1 die schriftlich abgeschlossene Wildfolgevereinbarung nicht bei der Jagdbehörde anzeigt,
16.
entgegen § 32 Abs. 2 das Überwechseln krankgeschossenen Schalenwildes nicht entsprechend der Wildfolgevereinbarung meldet,
17.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 2 Schalenwild ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten fortschafft,
18.
entgegen § 34 Abs. 1 Wild nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Jagdausübungsberechtigten oder seinem Beauftragten abliefert, sofern nichts anderes vereinbart ist,
19.
einer nach § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3 oder § 42 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet werden.
(5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die Jagdbehörde.

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 42 Verordnungsermächtigungen

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes eine Prüfungsordnung für die Erlangung des ersten Jagdscheines zu erlassen,
2.
nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes eine Prüfungsordnung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines zu erlassen,
3.
nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,
4.
nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufzuheben,
5.
nach § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus den dort genannten Gründen Jagdzeiten festzusetzen,
6.
nach § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,
7.
für die in § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Tiere aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen Ausnahmen zu bestimmen,
8.
nach § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur sowie der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes und der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken oder zu verbieten,
9.
nach § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes für die dort genannten Kulturen zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind,
10.
nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret des Schalenwildes und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen,
11.
nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib einschließlich von § 1 des Bundesjagdgesetzes abweichender Vorschriften über das Aneignungsrecht zu erlassen,
12.
nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen und den Verbleib von totem Schalenwild, von Teilen des Schalenwildes und von aus Schalenwild gewonnenen Erzeugnissen zu erlassen.
(2) Vor Erlass der Rechtsverordnungen ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde zu hören.

§ 43 Zuständigkeiten

(1) Die oberste Jagdbehörde ist im Einzelfall zuständig für
1.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes für den Lebendfang von Wild nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes,
2.
die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Vorgaben des § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes,
3.
die Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 24 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde, bei kreisübergreifenden Wildseuchen die oberste Jagdbehörde.
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 27 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde, für die Eigenjagdbezirke des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt die oberste Jagdbehörde.

§ 44 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesjagdgesetz vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), außer Kraft.
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