WSGVO Barhöft
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Barhöft (Wasserschutzgebietsverordnung Barhöft - WSGVO Barhöft) Vom 11. Juli 2020

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Barhöft (Wasserschutzgebietsverordnung Barhöft - WSGVO Barhöft) Vom 11. Juli 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Barhöft (Wasserschutzgebietsverordnung Barhöft - WSGVO Barhöft) vom 11. Juli 202001.09.2020
Eingangsformel01.09.2020
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet01.09.2020
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich01.09.2020
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen01.09.2020
§ 4 - Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen01.09.2020
§ 5 - Duldungspflichten01.09.2020
§ 6 - Befreiung01.09.2020
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.09.2020
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2020
Anlage 101.09.2020
Anlage 201.09.2020
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Barhöft zugunsten des Trägers der Wasserversorgung, derzeit die Gemeinde Klausdorf, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereiche,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500, die aus einem Blatt besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500, einschließlich der für die Zone III festgelegten acht GPS-Koordinatenpunkte, maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
1.
Amt Altenpleen Der Amtsvorsteher Parkstraße 2 18445 Altenpleen,
2.
Landkreis Vorpommern-Rügen Der Landrat Untere Wasserbehörde Wasserwirtschaft Standort Grimmen Heinrich-Heine-Straße 76 18507 Grimmen und
3.
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern Badenstraße 18 18439 Stralsund
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse
http://www.umweltkarten.mv-regierung.de
eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.6, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie für Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen muss eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 kann die zuständige untere Wasserbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz erteilt worden ist.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Stralsund Nummer 53-11/81 vom 12. März 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Barhöft außer Kraft.
Schwerin, den 11. Juli 2020
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2)
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Anlage 2

(zu § 3)
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen verboten erlaubt, je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV2 jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandsentwicklung verboten auf Brachland oder stillgelegten Flächen verboten auf wassergesättigten Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV verboten erlaubt, je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf wassergesättigten Flächen
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV3 oder der AbfKlärV4 unterliegen verboten
1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
1.5 Anbau von Mais verboten erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht bei einer nachfolgenden Sommerung oder unverzüglichem Anbau einer Winterung Der Anbau von Mais ist jährlich bis zum 31. März für das laufende Jahr schlagbezogen bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
1.6 Errichtung befestigter Dunglagerstätten verboten
1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten
1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten
1.9 Errichtung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten
1.10 Errichtung ortsveränderlicher Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten
1.11 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen verboten
1.12 Errichtung oder Betrieb von Stallungen für Tierbestände verboten
1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten
1.14 Beweidung oder Geflügelausläufe verboten erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe gemäß Nummer 8.2 auftritt
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres schlagbezogen bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF5 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.17 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Beregnungswasser bis zu einer Grenze von 80 % der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Beregnungsmenge Die Beregnung ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres schlagbezogen bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.19 Errichtung von Kleingartenanlagen verboten
1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen Die Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen ist bis zum 31. März für das laufende Jahr bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.3 verboten
1.23 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.4 verboten erlaubt, wenn dies zwei Wochen vorher bei der unteren Wasserbehörde angezeigt wird
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV6 verboten
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG)7 verboten
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen für öffentliche Straßen bei Extremwetterlagen, wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben verboten
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA A 1428 errichtet und betrieben werden
3.4 Ausbringung von Abwasser und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten verboten
3.5 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser verboten
3.6 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG verboten verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers unter Beachtung der Nummer 4.2 Entsprechende Maßnahmen sind bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. erlaubt, wenn die RiStWag9 beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
4.2 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen- und Wegebau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen verboten je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben- des § 12 der BBodSchV10 oder- der LAGA-Mitteilung 2011 eingehalten werden
4.3 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.4 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung verboten für Tontaubenschieß-, Motorsport- und Golfanlagen
4.5 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen verboten für Motorsport
4.6 Errichtung von Friedhöfen verboten
4.7 Durchführung militärischer Übungen verboten
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben und Übertagebergbaue sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten, ausgenommen die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch nicht wesentlich gemindert wird. Entsprechende Maßnahmen sind vorher bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
5.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Messstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren fürs Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz und des DVGW-W 12012 verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässigen Handlungen verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen verboten für andere Bohrungen inklusive Tiefenbohrungen (mit oder ohne Grundwasserentnahme
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren verboten
5.6 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
5.7 CO2-Speicherung und Fracking verboten
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 LBauO13oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten
7 bei Betreten
Betreten verboten erlaubt
8 Begriffsbestimmungen
8.1 Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder an Einzelpunkten auftritt (z. B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).
8.3 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
8.4 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (>15 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung jedoch nicht zu umgehen. Ebenso kann es erforderlich sein, dass aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich ist.
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung
2)
Düngeverordnung
3)
Bioabfallverordnung
4)
Klärschlammverordnung
5)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
6)
Rohrfernleitungsverordnung
7)
Wasserhaushaltsgesetz
8)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserleitung und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten“
9)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
10)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
11)
Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln
12)
Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.: DVGW-Regelwerk, Technische Regel, Arbeitsblatt W 120-1: „Qualifikationsanforderungen für die Bereiche Bohrtechnik, Brunnenneubau,- regenerierung,- sanierung und -rückbau“
13)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
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