RÜGVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Anlagen und die Gebührenerhebung durch das Schornsteinfegerhandwerk (Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung - RÜGVO M-V) Vom 7. Dezember 2012

Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Anlagen und die Gebührenerhebung durch das Schornsteinfegerhandwerk (Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung - RÜGVO M-V) Vom 7. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 4 geändert, Anlage 3 neu gefasst durch Verordnung vom 2. September 2020 (GVOBl. M-V S. 854).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Anlagen und die Gebührenerhebung durch das Schornsteinfegerhandwerk (Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung - RÜGVO M-V) vom 7. Dezember 201201.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 1 - Reinigungs- und überprüfungspflichtige Anlagen10.09.2020
§ 2 - Bezeichnung der Feuerstättenschau und des Feuerstättenbescheides10.09.2020
§ 3 - Überprüfung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage, Anschluss an bestehende Schornsteine in Gebäuden22.10.2016
§ 4 - Gebühren10.09.2020
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2013
Anlage 1 - Begriffsbestimmungen29.03.2014
Anlage 201.01.2013
Anlage 3 - Gebührenverzeichnis10.09.2020
Aufgrund des § 1 Absatz 1 der Landesverordnung über die Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 8. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 408) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1 Reinigungs- und überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Über die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus sind folgende Anlagen überprüfungspflichtig und, soweit es sich um Anlagen nach den Nummern 1 und 3 handelt, nach Bedarf reinigungspflichtig:
1.
bis zum 31. Dezember 1990 errichtete Schachtlüftungsanlagen einmal jährlich,
2.
gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen einmal jährlich,
3.
Be- und Entlüftungsanlagen zur unmittelbaren Lüftung von Räumen der Bauart nach DIN 18017 Teil 1 und Teil 3 einmal jährlich
a)
in Gebäuden, in denen Technische Anlagen nicht aufgrund § 28 Absatz 1 Bauprüfverordnung zu prüfen sind,
b)
in Hochhäusern und
c)
in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten.
(2) Die Überprüfungspflichten bei Be- und Entlüftungsanlagen nach Absatz 1 entfallen in den Jahren, in denen eine wiederkehrende Prüfung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Bauprüfverordnung erfolgt ist.
(3) Von der Pflicht nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1.
dauernd unbenutzte Anlagen, wenn die Anschlussöffnungen an der Lüftungsleitung dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben,
2.
Be- und Entlüftungsanlagen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, sofern keine brandschutztechnischen Anforderungen an diese Gebäude gestellt sind.
(4) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Bestellungsbehörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Absatz 1 bestimmte Anzahl der Überprüfungen erhöhen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit es erfordert.
(5) § 2 Absatz 2, §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gelten entsprechend. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt nicht für gewerbliche Dunstabzugsanlagen.
(6) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen zu Grunde zu legen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(7) Über das Ergebnis der Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen ist eine Bescheinigung nach Anlage 2 auszustellen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Bezeichnung der Feuerstättenschau und des Feuerstättenbescheides

(1) Die Feuerstättenschau gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist als Feuerstätten-/Anlagenschau zu bezeichnen, sofern dabei ausschließlich Anlagen nach dieser Verordnung besichtigt werden.
(2) Der Feuerstättenbescheid gemäß § 14a Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist als Feuerstätten-/Anlagenbescheid zu bezeichnen, sofern durch diesen ausschließlich Schornsteinfegerarbeiten nach dieser Verordnung festgesetzt werden.

§ 3 Überprüfung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage, Anschluss an bestehende Schornsteine in Gebäuden

(1) Nach Maßgabe des § 82 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor Inbetriebnahme von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Blockheizkraftwerken die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen zu prüfen und zu bescheinigen.
(2) Nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) ist bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluss an bestehende Hausschornsteine eine Bescheinigung durch die bevollmächtige Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszustellen.
(3) Fahrtkosten für Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können nur für Fahrten innerhalb des Kehrbezirkes beansprucht werden. Es können nur die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten gemäß Anlage 3 Nummer 4 geltend gemacht werden.

§ 4 Gebühren

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erhebt für Arbeiten gemäß § 3 Absatz 1 und 2 Gebühren. Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus der Anlage 3. Die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Höhe eines Arbeitswertes bestimmt sich nach dem in § 6 Absatz 3 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzten Betrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die zu erhebenden Gebühren werden nach Durchführung der jeweiligen Arbeiten fällig.
(4) Zusätzlich anfallende Auslagen und Materialkosten sind gesondert aufzuführen und zu berechnen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Schwerin, den 7. Dezember 2012
Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Harry Glawe

Anlage 1

Begriffsbestimmungen
Es bedeuten die Begriffe:
1.
„Gewerbliche Dunstabzugsanlage“: Gewerblich genutzte ortsfeste Einrichtung zum Aufnehmen von Back-, Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Rohre, Kanäle, Schornsteine oder Schächte ins Freie.
2.
Unabhängig von der Anzahl der Lufteintrittsöffnungen stellt eine Be- und Entlüftungsanlage nach § 1 Absatz 1 eine „Nutzungseinheit“, „Feuerungsanlage“ oder „Abgasanlage“ im Sinne der Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung dar. In der Folge gelten die senkrechten Teile einer Be- und Entlüftungsanlage (Haupt- und Nebenschächte) als senkrechte Teile von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 3 zu § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung.

Anlage 2

§ 1 Absatz 7
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 4 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Kürzel Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
1-1 AN Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen im Sinne des § 3 Absatz 1 (je Abgasanlage) 60
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt wird. (Negativbescheid)
1-2 ANL Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in Verbindung mit luftabsaugenden Einrichtungen in der Nutzungseinheit im Sinne des § 3 Absatz 1 (je Abgasanlage) 90
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt wird. (Negativbescheid)
1.1 RO Erforderliche Vorbesichtigung im Rohbauzustand 30
1.2 ZM Zusatzgebühr je angefangenen vollen Meter des senkrechten Teils des Schornsteins/der Abgasleitung bei Arbeiten nach Nr.1-1, 1-2 und 1.1 (je Schornstein oder Abgasanlage) 1
1.3 DHP Erforderliche Dichtheitsprüfung einer Abgasleitung im Überdruck mit Dichtheitsprüfgerät (je Abgasanlage) 60
1.4 RSM Erforderliche Dichtheitsprüfung einer Abgasleitung im Überdruck mit Ringspaltmessung (je Abgasanlage) 5
2 Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluss an bestehende Hausschornsteine im Sinne des § 3 Absatz 2
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt wird. (Negativbescheid)
2.1 ZU Bis maximal drei Feuerstätten an einem Hausschornstein (insgesamt) 30
2.2 ZUZ Bei mehr als drei Feuerstätten an einem Hausschornstein (je weitere Feuerstätte) 8
3 NK Nachkontrolle bei Beanstandungen/Mängeln zu Nummer 1 und 2 - nach Aufwand - je Arbeitsminute 0,8
Insgesamt können für die Tätigkeit höchstens 30 Arbeitswerte angerechnet werden.
4 FKL Bei Arbeiten nach Nummer 1 und 2 für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer 0,6
5 ZS Für Zuschläge bei den unter Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten gilt das Gebührenverzeichnis zur Kehr- und Überprüfungsordnung (BundesKÜO) Anlage 3 entsprechend.
6 M Für Mahnungen bei den unter Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten gilt das Gebührenverzeichnis zur Kehr- und Überprüfungsordnung (BundesKÜO) Anlage 3 entsprechend.
Markierungen
Leseansicht