KurWaldVO Graal-Müritz
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den „Kurwald Ostseeheilbad Graal-Müritz“ (Kurwaldverordnung Graal-Müritz - KurWaldVO Graal-Müritz) Vom 10. Dezember 2020

Verordnung über den „Kurwald Ostseeheilbad Graal-Müritz“ (Kurwaldverordnung Graal-Müritz - KurWaldVO Graal-Müritz) Vom 10. Dezember 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.01.2021 bis 31.12.2025

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den „Kurwald Ostseeheilbad Graal-Müritz“ (Kurwaldverordnung Graal-Müritz - KurWaldVO Graal-Müritz) vom 10. Dezember 202022.01.2021 bis 31.12.2025
Eingangsformel22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 1 - Erklärung zum Kurwald22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 2 - Betroffene Waldflächen22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 3 - Schutzzweck und Ziel22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 4 - Ge- und Verbote22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 5 - Nutzung und Wege des Kurwaldes22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 6 - Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 7 - Duldungspflichten der Waldbesitzer22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 8 - Bewirtschaftungsbestimmungen22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten22.01.2021 bis 31.12.2025
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten22.01.2021 bis 31.12.2025
Anlage22.01.2021 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer, der betroffenen Gemeinde sowie der Jagdausübungsberechtigten:

§ 1 Erklärung zum Kurwald

Die in § 2 Absatz 2 näher bezeichneten Flächen werden zum Kurwald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Kurwald Ostseeheilbad Graal-Müritz“.

§ 2 Betroffene Waldflächen

(1) Der Kurwald befindet sich im Landkreis Rostock in der Gemeinde Graal-Müritz. Er liegt direkt nordwestlich angrenzend an die Ortslage des Ostseeheilbades Graal-Müritz. Die westliche Grenze des Kurwaldes verläuft entlang des Mahlbusens. Im östlichen Teil stellt der Verlauf des Felsenburgweges die Grenze dar. Im Norden ist der Kurwald durch die Strandpromenade begrenzt. Die eingezäunte Fläche des Rhododendronparks ist nicht Bestandteil des Kurwaldes.
(2) Der Kurwald hat eine Größe von etwa 13 Hektar und umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Graal, Flur 1, Flurstücke 5/50 (teilweise), 5/58, 5/62 (teilweise), 5/63 (teilweise), 5/71 (teilweise), 5/73, 215/25, 215/26 (teilweise), 232/3 (teilweise), 232/6 (teilweise) und 232/7 (teilweise).
(3) Die Lage und die maßgeblichen Grenzen des Kurwaldes sind in einer Karte im Maßstab 1: 10 000 dargestellt, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Kurwaldes ist durch eine einseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Die Originalausfertigung der Karte wird beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberster Forstbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind bei der
1.
Landesforstanstalt
- Der Vorstand -
Fritz-Reuter-Platz 9
17139 Malchin,
2.
Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
Ribnitzer Straße 21
18181 Graal-Müritz,
3.
Landesforstanstalt
- Forstamt Billenhagen -
Billenhagen 3
18182 Blankenhagen
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Karte in digitaler Form unter
www.landesrecht-mv.de
eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck und Ziel

(1) Die Ausweisung der Waldfläche als Kurwald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie der Gewährleistung der sich aus dem Kurbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald und seine Gestaltung, Pflege und weitere Entwicklung.
(2) Der Kurwald dient der Entfaltung einer gesundheitsfördernden Breitenwirkung und der Gesundheitserziehung. Die Gestaltungselemente des Kurwaldes dienen im Schwerpunkt der Erholung sowie der medizinischen Prävention. Der Aufenthalt im Kurwald ist geeignet, der Verschlimmerung, dem Wiederauftreten sowie der Chronifizierung von Krankheiten entgegenzuwirken (Sekundärprävention). Zielstellung ist auch die Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie der Leistungsfähigkeit.
(3) Das Gebiet des Kurwaldes weist eine besondere Bedeutung für den Küstenschutz auf. Die Flächen des Kurwaldes sind Teil der Küstenschutzgebiete „Warnemünde“ und „Graal-Müritz“ sowie des Wasserschutzgebietes „Graal-Müritz“. Im Gebiet befindet sich eine Kliffranddüne, die als Geotop nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes gesetzlich geschützt ist. Die rechtlichen Schutzbestimmungen für die genannten Gebiete bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die Waldflächen dienen außerdem der Erholung, dem Lärm- und Klimaschutz sowie in Teilbereichen auch dem Boden- und Uferschutz.
(4) Der Kurwald soll gemäß § 8 naturnah bewirtschaftet und im Interesse der Kur- und Gesundheitswirkung gestaltet werden. Die Zugänglichkeit des Waldes ist sicherzustellen. Um sein Gesundheitspotenzial nicht zu beeinträchtigen, ist er vor Schäden zu bewahren und seine Bestandesstabilität zu fördern.
(5) Der Kurwald kann auch der Umweltbildung dienen, soweit die Kurwirkung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Im Bereich des sogenannten „Grünen Klassenzimmers“ und des „Klangwaldes“ haben Umweltbildung und Naturerfahrung den Vorrang vor der Kurwaldfunktion.

§ 4 Ge- und Verbote

(1) Im Kurwald wird ein möglichst ungestörtes Naturerleben angestrebt.
(2) Im Kurwald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer Beeinträchtigung des Kurwaldes führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
eine Umwandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vorzunehmen,
2.
Waldbestände des Kurwaldes anders als in § 8 beschrieben zu bewirtschaften,
3.
die Kurmaßnahmen von Menschen zu beeinträchtigen,
4.
unnötig zu lärmen,
5.
Werbeeinrichtungen aufzustellen,
6.
Kurwaldeinrichtungen und -wege zu beschädigen,
7.
auf Kurwaldwegen zu fahren, es sein denn, das Befahren ist durch Gestattungen oder Genehmigungen nach § 28 des Landeswaldgesetzes erlaubt oder es werden Rollstühle und vergleichbare Mobilitätshilfen genutzt, sofern Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird,
8.
außerhalb der durch die Gemeinde ausgewiesenen Fahrradwege mit Fahrrädern zu fahren,
9.
außerhalb der durch die Gemeinde ausgewiesenen Kutschwege mit Gespannen zu fahren,
10.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Die Jagdausübung wird auf die Einzeljagd beschränkt. Bei der Jagdausübung ist auf den Kurbetrieb Rücksicht zu nehmen. Die Verordnungen und Verfügungen nach § 38 Absatz 10 und 11 des Tiergesundheitsgesetzes, die die jagdrechtlichen Regelungen zu Tierseuchen betreffen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 5 Nutzung und Wege des Kurwaldes

(1) Die Nutzung des Kurwaldes und seiner Wege soll unter besonderer Rücksichtnahme auf das Kur- und Erholungsbedürfnis von Menschen und ohne Störung des Kurbetriebes erfolgen.
(2) Im Gebiet des Kurwaldes bestehen folgende Wegekategorien:
1.
Kurwaldweg,
2.
Radweg,
3.
Kutschweg und
4.
Forstbetriebsweg.
Die Wegekategorien sollen für jeden Weg getrennt ausgewiesen, können im Einzelfall aber auch mehrfach vergeben werden.

§ 6 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte

(1) Die zuständige untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 4 zulassen, wenn der Kurbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
(2) Die Ausweisung von Wegen im Kurwald bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde und der Zustimmung der Waldbesitzer. Dies gilt ebenso für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Wegen, Kurwaldeinrichtungen oder von baulichen Anlagen, die nach § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern verfahrensfrei gestellt sind, oder von anderen baulichen Maßnahmen zur Besucherlenkung oder zur Steigerung des Gesundheitspotenzials.

§ 7 Duldungspflichten der Waldbesitzer

Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die Unterhaltung der Wege, Kurwaldeinrichtungen und ähnlicher Anlagen oder Einrichtungen zu dulden, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen.

§ 8 Bewirtschaftungsbestimmungen

(1) Die Waldbewirtschaftung im Kurwald orientiert sich an den sich aus dem Kurbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Kahlhiebe sind zu unterlassen.
(2) Um den Anforderungen aus dem Kurbetrieb gerecht zu werden, ist das vorhandene Wegenetz bei der Waldbewirtschaftung schonend zu benutzen. Für das forstliche Feinerschließungsnetz im Kurwald sind die bodenökologisch sensiblen Standortverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Holzeinschlag ist auf forstliche Pflegemaßnahmen, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen oder die natürliche Waldverjüngung sichern, sowie auf Maßnahmen der Verkehrssicherung zu beschränken.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Kurwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Ge- oder Verbot nach § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige untere Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Schwerin, den 10. Dezember 2020
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus

Anlage

(zu § 2 Absatz 3)
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