HeilWaldVO Klink
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Verordnung über den „Heilwald Klink“ (Heilwaldverordnung Klink - HeilWaldVO Klink) Vom 8. März 2021

Verordnung über den „Heilwald Klink“ (Heilwaldverordnung Klink - HeilWaldVO Klink) Vom 8. März 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.03.2021 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVOBl. M-V 2021, S. 266)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den „Heilwald Klink“ (Heilwaldverordnung Klink - HeilWaldVO Klink) vom 8. März 202119.03.2021 bis 31.12.2026
Eingangsformel19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 1 - Erklärung zum Heilwald19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 2 - Betroffene Waldflächen19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 3 - Schutzzweck und Ziel19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 4 - Ge- und Verbote19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 5 - Nutzung des Heilwaldes19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 6 - Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 7 - Duldungspflichten der Waldbesitzer19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 8 - Bewirtschaftungsbestimmungen19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten19.03.2021 bis 31.12.2026
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.03.2021 bis 31.12.2026
Anlage19.03.2021 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, der betroffenen Waldbesitzer sowie der Jagdausübungsberechtigten:

§ 1 Erklärung zum Heilwald

Die in § 2 Absatz 3 näher bezeichneten Flächen werden zum Heilwald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Heilwald Klink“.

§ 2 Betroffene Waldflächen

(1) Der Heilwald befindet sich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Klink, im Norden des Ortsteils Klink. Er besteht aus zwei Teilflächen, die zwischen der B 192 und dem westlichen Müritzufer liegen. Die Teilfläche 1 grenzt an den südlichen Teil des Klinikgebäudes. Die Teilfläche 2 ist östlich des Klinikgebäudes in Richtung Müritzufer gelegen.
(2) Der Heilwald hat eine Größe von etwa 4,8 Hektar und umfasst die Flurstücke 185/3 (teilweise, Teilfläche 1), 185/8 und 185/18 (jeweils teilweise, Teilfläche 2) in der Flur 1 der Gemarkung Klink.
(3) Die Lage und die maßgeblichen Grenzen des Heilwaldes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Heilwaldes ist durch eine einseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen.
Die Originalausfertigung der Karte wird beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberster Forstbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind bei
1.
der Landesforstanstalt - Der Vorstand - Fritz-Reuter-Platz 9 17139 Malchin,
2.
dem Amt Seenlandschaft Waren Warendorfer Str. 4 17192 Waren (Müritz)
3.
der Landesforstanstalt - Forstamt Nossentiner Heide - Drewitz 4 17214 Nossentiner Hütte
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Karte in digitaler Form unter www.landesrecht-mv.de eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck und Ziel

(1) Die Ausweisung der Waldfläche als Heilwald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie der Gewährleistung der sich aus dem Heilbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald und seine Gestaltung, Pflege und weitere Entwicklung.
(2) Der Heilwald dient der Waldtherapie, einer Form der Naturtherapie, bei der der Wald als natürliche Umgebung des Menschen sowohl als Therapieraum wie auch als Heilmittel selbst eingesetzt wird. Der Heilwald steht im funktionalen Zusammenhang mit der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Klinik und dient medizinisch-therapeutischen Zwecken sowie der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge.
Er soll für die Tertiärprävention und zur Palliativtherapie bei chronischen Krankheiten genutzt werden. Dazu soll das Waldgebiet so gestaltet und entwickelt werden, dass es für gesundheitsfördernde Aktivitäten genutzt werden kann.
(3) Die Ausgestaltung des Heilwaldes mit Wegen, Stationen und Ruheplätzen dient der medizinischen Prävention und zusätzlich der medizinischen Rehabilitation. Darüber hinaus gibt es Elemente spezifischer Heilanwendungen zur Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit. Diese sollen die spezifischen Bedürfnisse von chronisch kranken, älteren oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
(4) Der Heilwald soll gemäß § 8 naturnah bewirtschaftet und im Interesse der Gesundheitswirkung gestaltet werden. Die Zugänglichkeit des Waldes ist sicherzustellen. Um sein Gesundheitspotenzial nicht zu beeinträchtigen, ist er vor Schäden zu bewahren und seine Bestandesstabilität zu fördern. Störungen, die die therapeutische Nutzung des Waldgebietes beeinträchtigen könnten, sollen vermieden werden.
(5) Der Heilwald kann auch der Natur- und Umweltbildung dienen, soweit die therapeutische Nutzung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Angebote im Sinne des Satzes 1 sind inklusiv und barrierefrei auch für chronisch kranke, ältere oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen und Menschen mit Behinderungen zu gestalten. Die Waldflächen dienen außerdem der Erholung.

§ 4 Ge- und Verbote

(1) Im Heilwald wird ein möglichst ungestörtes Naturerleben angestrebt.
(2) Im Heilwald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer Beeinträchtigung des Heilwaldes führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
eine Umwandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vorzunehmen,
2.
Waldbestände des Heilwaldes anders als in § 8 beschrieben zu bewirtschaften,
3.
Heilmaßnahmen oder gesundheitsfördernde Aktivitäten von Menschen zu stören oder zu beeinträchtigen,
4.
unnötig zu lärmen,
5.
Werbeeinrichtungen aufzustellen,
6.
Heilwaldeinrichtungen oder -wege zu beschädigen,
7.
auf Heilwaldwegen zu fahren, es sein denn, das Befahren ist durch Gestattungen oder Genehmigungen nach § 28 des Landeswaldgesetzes erlaubt oder es werden Rollstühle und vergleichbare Mobilitätshilfen genutzt, sofern Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird,
8.
Fahrrad zu fahren,
9.
zu reiten und mit Gespannen zu fahren und
10.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Die Jagdausübung wird auf die Einzeljagd beschränkt. Bei der Jagdausübung ist auf den Heilbetrieb Rücksicht zu nehmen. Die Verordnungen und Verfügungen nach § 38 Absatz 10 und 11 des Tiergesundheitsgesetzes, die die jagdrechtlichen Regelungen zu Tierseuchen betreffen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 5 Nutzung des Heilwaldes

(1) Die Nutzung des Heilwaldes und seiner Wege soll unter besonderer Rücksichtnahme auf das Heil- und Erholungsbedürfnis von Menschen und ohne Störung des Heilbetriebes erfolgen.
(2) Bei der Ausgestaltung des Kurwaldes sind insbesondere barrierefreie Angebote zu entwickeln, die das Walderleben auch mobilitätseingeschränkten Menschen und Menschen mit Behinderungen erschließen.

§ 6 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte

(1) Die zuständige untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 4 zulassen, wenn der Heilbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
(2) Die Ausweisung von Wegen im Heilwald bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde und der Zustimmung der Waldbesitzer.
Dies gilt ebenso für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Wegen, Heilwaldeinrichtungen oder von baulichen Anlagen, die nach § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern verfahrensfrei gestellt sind, oder von anderen baulichen Maßnahmen zur Besucherlenkung oder zur Steigerung des Gesundheitspotenzials.

§ 7 Duldungspflichten der Waldbesitzer

Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die Unterhaltung der Wege, Heilwaldeinrichtungen und ähnlicher Anlagen oder Einrichtungen zu dulden, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen.

§ 8 Bewirtschaftungsbestimmungen

(1) Die Waldbewirtschaftung im Heilwald orientiert sich an den sich aus dem Heilbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Kahlhiebe sind zu unterlassen. Auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist soweit wie möglich zu verzichten.
(2) Der Holzeinschlag im Rahmen von forstlichen Pflegemaßnahmen, Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Verjüngungs- und Endnutzungshiebe sind weiterhin regulär möglich, soweit diese der Zweckbestimmung des § 3 nicht entgegenstehen.
(3) Im Rahmen der Waldbewirtschaftung sind bei Nutzungs- oder Pflegemaßnahmen Baumarten mit hohem Allergiepotenzial wie Erlen, Birken oder Haselnuss bevorzugt zu entnehmen. Bei Neuanpflanzungen sind andere geeignete Baumarten zu verwenden.
(4) Im Heilwald ist das vorhandene Wegenetz bei der Waldbewirtschaftung schonend zu benutzen. Maschineneinsätze und Holzabfuhr sind möglichst bei trockener Witterung oder im Winter bei Frost durchzuführen. Besonderes Augenmerk ist auf die Schonung und Pflege der Heilwaldwege zu richten. Entstandene Wegeschäden an Heilwaldwegen sind zeitnah zu beseitigen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Heilwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Ge- oder Verbot nach § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige untere Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Schwerin, den 8. März 2021
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus

Anlage

(zu § 2 Absatz 3) der Heilwaldverordnung Klink
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