JagdgenVO M-V
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Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V) Vom 13. Februar 2001

Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V) Vom 13. Februar 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 1779)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V) vom 13. Februar 200101.01.2005 bis 31.12.2027
Eingangsformel01.01.2005 bis 31.12.2027
§ 1 - Genehmigung und Anzeige01.01.2005 bis 31.12.2027
§ 2 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2023 bis 31.12.2027
Anlage - Mustersatzung für Jagdgenossenschaften29.07.2006 bis 31.12.2027
§ 1 - Name und Sitz01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 2 - Mitglieder der Jagdgenossenschaft, Genossenschaftskataster01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 3 - Aufgaben der Jagdgenossenschaft01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 4 - Organe der Jagdgenossenschaft01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 5 - Jagdgenossenschaftsversammlung01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 6 - Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 7 - Jagdvorstand01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 8 - Aufgaben des Jagdvorstandes01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 9 - Umlagen und Nutzungen01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 10 - Geschäftsjahr29.07.2006 bis 31.12.2027
§ 11 - Bekanntmachungen01.01.2023 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§ 1 Genehmigung und Anzeige

(1) Beschließt die Jagdgenossenschaft eine Satzung, die der in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Mustersatzung entspricht, so tritt die Anzeige nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Landesjagdgesetzes an die Stelle der Genehmigung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Mustersatzung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Landesjagdgesetzes für Jagdgenossenschaften verbindlich, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine Satzung beschlossen haben.

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anlage

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

§ 1 Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
................................................................................ führt den Namen
"Jagdgenossenschaft ................................................................................................".
Sie hat ihren Sitz in .............................................................. (einsetzen: Wohnsitz der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers) und ist gemäß § 8 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2 Mitglieder der Jagdgenossenschaft, Genossenschaftskataster

(1) Der Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, an (Mitglieder der Jagdgenossenschaft).
(2) Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird, aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen dem Jagdvorstand durch den Erwerber nachzuweisen.
(3) Grundstücke, die auf der Grundlage des § 6a des Bundesjagdgesetzes zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind, werden weiterhin im Genossenschaftskataster geführt. Deren Eigentümer sind für den Zeitraum der Befriedung nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
(4) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann bei der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher oder einer von diesen benannten Person des vertretungsberechtigten Vorstandes Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft nehmen, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Mitglied gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte oder Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können.

§ 3 Aufgaben der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht ihrer Mitglieder ergeben; sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Mitglieder auf Grundlage des Bundes- und des Landesjagdgesetzes zu nutzen.

§ 4 Organe der Jagdgenossenschaft

Organe der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand.

§ 5 Jagdgenossenschaftsversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine Jagdgenossenschaftsversammlung statt. Auf Verlangen von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist sie innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Dritte können an ihr teilnehmen, wenn die Jagdgenossenschaftsversammlung dies einstimmig beschließt. Einer Vertretung der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist von der Jagdvorsteherin oder von dem Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung in der jeweils betroffenen Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung einzuberufen. Die Beratungs- oder Beschlussgegenstände der Tagesordnung müssen so hinreichend bestimmt sein, dass für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft ohne Weiteres erkennbar ist, über welche Fragen in der anstehenden Versammlung abgestimmt werden soll.
(3) In der Jagdgenossenschaftsversammlung kann sich eine natürliche Person durch eine andere natürliche Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen.
(4) Juristische Personen oder Personengesellschaften, Miteigentümer und Gesamthandeigentümer können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen.
(5) Die Vertretung durch ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.
(6) Ein Mitglied der Jagdgenossenschaft darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner einen Vor- oder Nachteil bringen kann. Davon ausgenommen sind Abstimmungen über die Jagdverpachtung.

§ 6 Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung

(1) Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit). Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen (Zurechnung zu den Nein-Stimmen). Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Mitglied dieser Verfahrensweise, erfolgt die Stimmabgabe durch Stimmzettel. Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere:
a)
die Satzung und ihre Änderungen,
b)
die Art der Jagdnutzung wie:
-
die Verpachtung, wobei die Verpachtung auf den Kreis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft sowie der jagdpachtfähigen Personen, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer entfernt vom Jagdbezirk liegt, beschränkt werden kann (§ 10 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Absatz 5 des Landesjagdgesetzes),
-
die Jagdausübung durch angestellte Jägerinnen und Jäger oder
-
das Ruhen der Jagd,
c)
im Falle der Verpachtung über die Art, die Pachtbedingungen, die Erteilung des Zuschlages, die Änderung und Verlängerung des Pachtvertrages sowie über Unterverpachtungen,
d)
die Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,
e)
die Erhebung und Verwendung von Umlagen, die die Mitglieder der Jagdgenossenschaft erbringen,
f)
die Einstellung von Personal,
g)
die Festsetzung eines (pauschalierten) Auslagenersatzes und von Aufwandsentschädigungen,
h)
den Haushaltsplan,
i)
die Rechnungsprüfung und die Entlastungserteilung,
j)
die Anpacht (§ 11 Absatz 7 des Landesjagdgesetzes), Zusammenlegung (§ 8 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes, § 4 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes) und die Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 des Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes),
k)
die Bestellung einer Datenschutzbeauftragten oder eines Datenschutzbeauftragten.
Die Jagdgenossenschaftsversammlung darf die Entscheidung hierüber nicht auf den Jagdvorstand übertragen.
(3) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung ist durch eine vom Jagdvorstand benannte schriftführende Person eine Niederschrift zu fertigen. Die schriftführende Person kann Mitglied des Jagdvorstandes sein. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, wie viele Mitglieder der Jagdgenossenschaft anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Mitglieder der Jagdgenossenschaft für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist vom Jagdvorstand zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Jagdgenossenschaftsversammlung ist durch den Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übersenden.

§ 7 Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht mindestens aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher, ihrer oder seiner Stellvertretung und der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter. Diese Personen bilden den vertretungsberechtigten Jagdvorstand nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes. Daneben können weitere Personen, die lediglich über eine beratende Funktion verfügen und nicht stimmberechtigt sind, in einen erweiterten Jagdvorstand gewählt werden. Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein. Die Vorstandsmitglieder mit ihren jeweiligen Funktionen werden von der Jagdgenossenschaftsversammlung gemäß § 9 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit) gewählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Mitglied der Jagdgenossenschaft dieser Verfahrensweise, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre, wobei er bis zur Beschlussfassung über den neuen Jagdvorstand, höchstens jedoch bis sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit, im Amt bleibt. Können Neuwahlen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder aufgrund von Rechtsvorschriften nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden, wird der Ablauf der Amtszeit bis zum nächstmöglichen Versammlungstermin ausgesetzt. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes aus, kann dieser ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des erweiterten Vorstandes bestimmen. Die Amtsdauer des Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes.
(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre notwendigen und nachgewiesenen Auslagen Ersatz von der Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaftsversammlung kann entsprechend § 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe g einen pauschalen Auslagenersatz und eine Aufwandsentschädigung beschließen.
(4) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(5) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands nach § 7 Absatz 1 Satz 1 anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers.
(6) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner, einem Verwandten bis zum ersten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann. In diesem Fall ist das Mitglied des Jagdvorstandes nicht stimmberechtigt.

§ 8 Aufgaben des Jagdvorstandes

(1) Der vertretungsberechtigte Jagdvorstand nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten. An die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung ist er gebunden.
(2) Der Jagdvorstand hat neben den in Absatz 1 aufgeführten folgende Aufgaben zu erfüllen:
a)
Führen der Stimmliste,
b)
Einberufung und Leitung der Jagdgenossenschaftsversammlung,
c)
Beurkunden und Ausführen der Mitgliederbeschlüsse,
d)
Führen der Kassengeschäfte,
e)
Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung sowie des Verteilungsplanes,
f)
Führen der Beitragsliste,
g)
Beaufsichtigung der Angestellten, Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und Überwachung der Einrichtungen,
h)
Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen,
i)
Führen des Genossenschaftskatasters,
j)
Anträge auf Abrundung gemäß § 2 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes, § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes.
(3) In Angelegenheiten, die nach Maßgabe des § 6 der Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung unterliegen, kann, wenn die Erledigung keinen Aufschub duldet, der Jagdvorstand entscheiden. Er muss unverzüglich die Zustimmung der Jagdgenossenschaftsversammlung einholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von diesem zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung hat der Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übermitteln.

§ 9 Umlagen und Nutzungen

(1) Die von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft zu erhebenden Umlagen sowie die Auszahlungen aus den Nutzungen ergeben sich entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil der Mitglieder. Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder der Jagdgenossenschaft stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf.
(2) Beschließt die Jagdgenossenschaftsversammlung, den Reinertrag der Jagdnutzung nicht an die Mitglieder der Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt oder sich der Stimme enthalten hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss entsprechend § 11 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
(3) Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, sind in der Niederschrift aufzuführen.

§ 10 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr (1. April bis 31. März).

§ 11 Bekanntmachungen

(1) Die für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft bestimmten Bekanntmachungen werden durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde ... (einsetzen: Name der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Gebiet die Flächen der Jagdgenossenschaft gelegen sind) entsprechend deren Hauptsatzung vorgenommen.
.................................................., den ..........................................................
(Ort) (Datum)
(2) Vorstehende Satzung ist in der Jagdgenossenschaftsversammlung vom ... (einsetzen: Datum der Versammlung), in der ... (einsetzen: Anzahl) der Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von ... (einsetzen: Größe der vertretenen Grundfläche) Hektar anwesend oder vertreten waren, beschlossen worden.
Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher
Die stellvertretende Jagdvorsteherin oder der stellvertretende Jagdvorsteher
Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter
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