Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldfunktionenbewertungsverordnung - WaldFBewVO M-V) Vom 17. Dezember 2021
Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldfunktionenbewertungsverordnung - WaldFBewVO M-V) Vom 17. Dezember 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2021 bis 31.12.2031
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldfunktionenbewertungsverordnung - WaldFBewVO M-V) vom 17. Dezember 2021 | 24.12.2021 bis 31.12.2031 |
Eingangsformel | 24.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 24.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 24.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 3 - Bewertungsgrundlagen, Berechnungsverfahren | 24.12.2021 bis 31.12.2031 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 24.12.2021 bis 31.12.2031 |
Anlage - Berechnungsverfahren zur Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen | 24.12.2021 bis 31.12.2031 |
Aufgrund des § 15 Absatz 11 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Folgen. Bewertungsgrundlage sind die Waldfunktionen nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion).
(2) Eine finanzielle Bewertung der Waldkompensationsmaßnahmen ist im Rahmen dieser Verordnung nicht vorgesehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Waldumwandlung ist die dauerhafte oder befristete Aufhebung oder Überlagerung einer der Waldfunktionen nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes durch eine andere Nutzungsart.
(2) Waldkompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung sind Neuwaldbildungen durch Erstaufforstung ohne kombinierte landwirtschaftliche Nutzung oder durch planvolle Sukzession, welche im Vorfeld nach § 25 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes durch die Forstbehörde genehmigt worden sind.
(3) Neuwaldbildungen können als vorgezogene Waldkompensationsmaßnahmen anerkannt werden. Hierbei handelt es sich um Flächen, welche im Hinblick auf zu erwartende Waldumwandlungen nach § 15 Absatz 5 des Landeswaldgesetzes vorgezogen durch Erstaufforstung oder planvolle Sukzession bewaldet und in Waldpunkten bewertet werden. Von der Forstbehörde anerkannte Waldkompensationsmaßnahmen werden als Waldkompensationspools im Waldkompensationspoolverzeichnis geführt.
§ 3 Bewertungsgrundlagen, Berechnungsverfahren
(1) Die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen erfolgt über ein mehrstufiges Berechnungsverfahren:
1.
Berechnung der Waldpunkte für die Waldumwandlung,
2.
Berechnung der Waldpunkte für die Waldkompensationsmaßnahme,
3.
Vergleich der berechneten Waldpunkte (Verhältnis Waldumwandlung zu Waldkompensationsmaßnahme).
(2) Bei der Ermittlung der Waldpunkte stehen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes gleichrangig nebeneinander. Durch die Einordnung der jeweiligen Waldfunktion in die Kategorien 1 (geringe Bedeutung), 2 (mittlere Bedeutung), 3 (hohe Bedeutung), 4 (sehr hohe Bedeutung) und 5 (herausragende Bedeutung), wird ein Waldfunktionswert gebildet. Durch Addition der drei Waldfunktionswerte (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) und eines Waldbestandszuschlags ergibt sich der Waldäquivalenzwert. Zur Ermittlung der Waldpunkte wird der Waldäquivalenzwert jeweils mit der Fläche der Waldumwandlung und der Waldkompensationsmaßnahme multipliziert.
(3) Die vollständige Kompensation der Waldumwandlung ist sichergestellt, wenn das Verhältnis zwischen den Waldpunkten für die Waldumwandlung und den Waldpunkten für die Waldkompensationsmaßnahme grundsätzlich mindestens 1:1 beträgt. Je nach Intensität und Dauer der Beeinträchtigung der Waldfunktionen durch die Waldumwandlung kann in besonderen Ausnahmefällen entsprechend einem Intensitätsfaktor vom Mindestausgleichsverhältnis von 1:1 abgewichen werden.
(4) Einzelheiten zur Herleitung der Waldfunktionswerte, des Waldbestandszuschlages, des Waldäquivalenzwertes, der Waldpunkte und des Intensitätsfaktors sowie zum mehrstufigen Berechnungsverfahren regelt die Anlage zu dieser Verordnung.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Anlage
(zu § 3 Absatz 4)
Berechnungsverfahren zur Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen
Zuständig für die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen sind die unteren Forstbehörden.
1
Berechnung der Waldpunkte für die Waldumwandlung
1.1
Ermittlung der Waldfunktionswerte
Für die jeweilige Waldfunktion wird anhand der Kriterien gemäß den nachfolgenden Tabellen 1 bis 3 die zutreffende Kategorie ermittelt. Die Kriterien sind flächendeckend und aktuell im Forst-Geoinformationssystem (Forst-GIS GAIA-MV) abrufbar. Die Zuordnung zu einer Kategorie erfolgt, wenn mindestens eines der charakteristischen Kriterien erfüllt ist. Liegt kein Kriterium vor, wird die Kategorie 1 zugrunde gelegt. Der einzelnen Kategorie ist ein Faktor zwischen 0,2 und 1,0 Punkt/m² zugeordnet.
Die Berechnung des Waldfunktionswertes jeder Waldfunktion erfolgt über die GIS-ermittelte, flächengewichtete Teilsumme. Sind im Forst-GIS GAIA-MV lediglich punkt- und linienförmig Schutzfunktionen (unter anderem geschützte Arten, Versuchsflächen, Bodendenkmale) dargestellt, ist die entsprechende Fläche nachträglich der jeweiligen Kategorie zuzuordnen.
Ermittlung des Waldfunktionswertes der Nutzfunktion
Die Ermittlung des Waldfunktionswertes der Nutzfunktion erfolgt auf der Grundlage von fünf Standortklassen, welche das Wuchspotential des Standortes ausdrücken. Datenquellen sind die jeweils aktuelle forstliche Naturraumkarte und die forstliche Standortskarte. Bei Erstaufforstungen ist vor deren Durchführung ein forstliches Standortgutachten nach den jeweils geltenden Anforderungen in Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.
Tabelle 1: Kriterien zur Ermittlung des Waldfunktionswertes der Nutzfunktion (WFW
NF
)
Nutzfunktion | Kriterien | Faktor |
Kategorie 5 herausragende Bedeutung | Waldbestände der Standortklasse 5 | 1,0 |
Kategorie 4 sehr hohe Bedeutung | Waldbestände der Standortklasse 4 | 0,8 |
Kategorie 3 hohe Bedeutung | Waldbestände der Standortklasse 3 | 0,6 |
Kategorie 2 mittlere Bedeutung | Waldbestände der Standortklasse 2 | 0,4 |
Kategorie 1 geringe Bedeutung | Waldbestände der Standortklasse 1 | 0,2 |
Den Standortklassen sind nachfolgende Fruchtbarkeitsziffern (D. KOPP und W. SCHWANECKE, 1994) zugeordnet:
Standortklasse 5: | Fruchtbarkeitsziffer | 55 bis 67 | (sehr hoch produktiv) |
Standortklasse 4: | Fruchtbarkeitsziffer | 43 bis 54 | (hoch produktiv) |
Standortklasse 3: | Fruchtbarkeitsziffer | 31 bis 42 | (mittel produktiv) |
Standortklasse 2: | Fruchtbarkeitsziffer | 19 bis 30 | (schwach produktiv) |
Standortklasse 1: | Fruchtbarkeitsziffer | 7 bis 18 | (sehr schwach produktiv) |
Ermittlung des Waldfunktionswertes der Schutzfunktion
Die Ermittlung des Waldfunktionswertes der Schutzfunktion erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage der Daten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie und der Waldfunktionenkartierung der Landesforstanstalt.
Tabelle 2: Kriterien zur Ermittlung des Waldfunktionswertes der Schutzfunktion (WFW
SF
)
Schutzfunktion | Kriterien | Faktor |
Kategorie 5 herausragende Bedeutung | - Nutzungsfreie Wälder- Wald mit Brutplätzen oder sonstiger Lebensraum relevanter Arten- Schutzwald nach § 21 LWaldG- Waldflächen, die als Nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG festgesetzt sind | 1,0 |
Kategorie 4 sehr hohe Bedeutung | - Waldflächen innerhalb von Nationalparken- Waldflächen innerhalb von Biosphärenreservaten- Waldflächen innerhalb von Naturschutzgebieten- Kulturdenkmäler und kulturhistorisch bedeutende Waldbestände oder Waldbewirtschaftungsformen- Wald-Lebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten- Nach § 20 NatSchAG M-V gesetzlich geschützte Biotope und Geotope- Küstenschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung M-V- Uferschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung M-V- Langfristige forstliche Versuchsfläche- Forstliches Vermehrungsgut und forstliche Genressource- Alte Waldstandorte | 0,8 |
Kategorie 3 hohe Bedeutung | - Waldflächen in Wasserschutzgebieten- Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) und Flächennaturdenkmale (FND)- Wald mit Klimaschutzfunktion gemäß Waldfunktionenkartierung M-V- Wald mit Immissionsschutzfunktion gemäß Waldfunktionenkartierung M-V- Wald mit Lärmschutzfunktion gemäß Waldfunktionenkartierung M-V- Bodenschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung M-V- Wald in Überschwemmungsgebieten | 0,6 |
Kategorie 2 mittlere Bedeutung | - Waldflächen innerhalb von Naturparken und Landschaftsschutzgebieten | 0,4 |
Kategorie 1 geringe Bedeutung | - Waldflächen ohne besonderen Status | 0,2 |
Ermittlung des Waldfunktionswertes der Erholungsfunktion
Die Ermittlung des Waldfunktionswertes der Erholungsfunktion erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage der Daten aus der Raumordnung und der Waldfunktionenkartierung der Landesforstanstalt.
Tabelle 3: Kriterien zur Ermittlung des Waldfunktionswertes der Erholungsfunktion (WFW
EF
)
Erholungsfunktion | Kriterien | Faktor |
Kategorie 5 herausragende Bedeutung | - Erholungs-, Kur- und Heilwälder nach § 22 LWaldG- Waldflächen im Gemeindegebiet von staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten | 1,0 |
Kategorie 4 sehr hohe Bedeutung | - Waldflächen im näheren Einzugsgebiet von größeren Städten- Waldflächen in Tourismusschwerpunkträumen- Waldflächen mit außerordentlicher Erholungsfunktion gemäß Waldfunktionenkartierung (Stufe I) | 0,8 |
Kategorie 3 hohe Bedeutung | - Waldflächen im näheren Einzugsgebiet von mittleren Städten- Waldflächen mit überdurchschnittlicher Erholungsfunktion gemäß Waldfunktionenkartierung (Stufe II)- Waldflächen in Tourismusentwicklungsräumen- Für Erholungszwecke genutzte Waldflächen im Nahbereich von Ortschaften | 0,6 |
Kategorie 2 mittlere Bedeutung | - Wälder ohne besondere Erholungsfunktion | 0,4 |
Kategorie 1 geringe Bedeutung | - Waldflächen mit Betretungseinschränkung | 0,2 |
1.2
Ermittlung des Waldbestandszuschlags
Die Ermittlung des Waldbestandszuschlags erfolgt in fünf Kategorien nach der Wuchsklasse des Bestandes, differenziert nach dem Laubholzanteil.
Tabelle 4: Ermittlung des Waldbestandszuschlags (WBZ)
Wuchsklasse | Laubholz-anteil* > 50% | Laubholz-anteil** < 50% |
Jungwuchs bis 4 m Höhe | 0,0 | 0,0 |
Stangenholz bis 14 m Höhe | 0,5 | 0,0 |
starkes Stangenholz größer 14 m Höhe, kleiner 20 cm Brusthöhendurchmesser | 1,0 | 0,5 |
Baumholz ab 20 cm bis 50 cm Brusthöhendurchmesser | 1,5 | 1,0 |
starkes Baumholz > 50 cm Brusthöhendurchmesser | 2,0 | 1,5 |
Flächige Holznutzungen vor der Antragstellung, welche weniger als 5 Jahre zurückliegen und zum Wechsel der Wuchsklasse geführt haben, werden bei der Ermittlung des Waldbestandszuschlags nicht berücksichtigt. Sollte in dem genannten Zeitraum von < 5 Jahren eine flächige Holznutzung stattgefunden haben, ist die Bestockungssituation vor dieser Holznutzung zu rekonstruieren. Folgende Hilfsmittel können unter anderem genutzt werden: Luftbildaufnahmen, Durchmesser der vorhandenen Stubben, Ertragstafelwerte. Dies gilt nicht bei nachweislichen Zwangsnutzungen nach Kalamitäten aufgrund höherer Gewalt (etwa Sturm, Dürre, Überflutungen).
1.3
Berechnung der Waldpunkte
Der Waldäquivalenzwert (WÄW) ist die Summe der Waldfunktionswerte der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion und des Waldbestandszuschlags.
WFWNF [Punkte/m²] | + | WFWSF [Punkte/m²] | + | WFWEF [Punkte/m²] | + | WBZ [Punkte/m²] | = | WÄW [Punkte/m²] |
Die Waldpunkte (WP) sind das Produkt aus der Fläche der Waldumwandlung und dem zuvor ermittelten Waldäquivalenzwert (WÄW).
Fläche der Waldumwandlung [m²] | X | WÄW [Punkte/m²] | = | WP [Punkte] |
1.4
Berücksichtigung des Intensitätsfaktors
Den Regelfall der Waldumwandlung stellt die Rodung (Beseitigung der Wurzelstöcke) mit anschließender Nutzungsartenänderung dar. Bei einer Rodung ist stets der Faktor 1,0 zu wählen, da sämtliche Waldfunktionen ausnahmslos verlorengehen.
Um Waldumwandlungen ohne Rodung (§ 15 Absatz 10 des Landeswaldgesetzes) im Berechnungsverfahren darstellen zu können, kann je nach Intensität und Dauer der Beeinträchtigung ein Intensitätsfaktor von 0,1 bis 1,0 (10% bis 100%) ermittelt werden.
Die Wahl des Intensitätsfaktors liegt im Ermessen der Forstbehörde. Der Intensitätsfaktor ist einzelfallbezogen zu ermitteln und zu begründen. Aufgrund seiner Besonderheit und zur Gewährleistung einer landesweit möglichst einheitlichen Umsetzung, ist bei Anwendung des Intensitätsfaktors zur Reduzierung des Mindestausgleichsverhältnisses die Zustimmung des Fachbereichs Forsthoheit der Landesforstanstalt einzuholen.
Im Falle der Inanspruchnahme von Waldkompensationsflächen (Neuwaldbildungen) durch eine Waldumwandlung ist ein Intensitätsfaktor von 2,0 (200%) anzuwenden. Waldkompensationsflächen werden zum Ausgleich der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung dauerhaft begründet. Wird diese Waldkompensationsfläche durch eine weitere Waldumwandlung in Anspruch genommen, muss der zu erbringende Ausgleich sowohl die ursprüngliche als auch die aktuelle Waldumwandlung abbilden. Nur auf diese Weise wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes und seiner Waldfunktionen nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes gewahrt.
Der Waldäquivalenzwert (WÄW) und die Waldpunkte (WP) bei Anwendung des Intensitätsfaktors leiten sich wie folgt her:
( | WFWNF [Punkte/ m²] | + | WFWSF [Punkte/ m²] | + | WFWEF [Punkte/ m²] | + | WBZ [Punkte/ m²] | ) | X | Intensitätsfaktor | = | WÄW [Punkte/ m²] |
Fläche der Waldumwandlung [m²] | X | WÄW [Punkte/m²] | = | WP [Punkte] |
1.5
Berechnung der Waldpunkte für die befristete Waldumwandlung
Der Berechnung der Waldpunkte für die befristete Waldumwandlung werden folgende Intensitätsfaktoren zu Grunde gelegt:
a)
0,25
bei der befristeten Waldumwandlung einer Nichtholzbodenfläche und Wiederherstellung dieser nach Fristablauf
( | WFWNF [Punkte/ m²] | + | WFWSF [Punkte/ m²] | + | WFWEF [Punkte/ m²] | + | WBZ [Punkte/ m²] | ) | X | 0,25 | = | WÄW [Punkte/ m²] |
b)
0,50
bei der befristeten Waldumwandlung einer Holzbodenfläche und Wiederherstellung dieser nach Fristablauf
( | WFWNF [Punkte/ m²] | + | WFWSF [Punkte/ m²] | + | WFWEF [Punkte/ m²] | + | WBZ [Punkte/ m²] | ) | X | 0,50 | = | WÄW [Punkte/ m²] |
c)
0,75
bei der befristeten Waldumwandlung einer Holzbodenfläche und Herstellung einer Nichtholzbodenfläche nach Fristablauf
( | WFWNF [Punkte/ m²] | + | WFWSF [Punkte/ m²] | + | WFWEF [Punkte/ m²] | + | WBZ [Punkte/ m²] | ) | X | 0,75 | = | WÄW [Punkte/ m²] |
2.
Berechnung der Waldpunkte für die Waldkompensationsmaßnahme
Die Ermittlung der Waldfunktionswerte für Waldkompensationsmaßnahmen erfolgt entsprechend Nummer 1.1 der Anlage. Der Waldäquivalenzwert (WÄW) ist die Summe der Waldfunktionswerte der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion.
WFWNF [Punkte/m²] | + | WFWSF [Punkte/m²] | + | WFWEF [Punkte/m²] | = | WÄW [Punkte/m²] |
Die Waldpunkte (WP) sind das Produkt aus der Fläche der Neuwaldbildung und dem zuvor ermittelten Waldäquivalenzwert (WÄW).
Fläche der Neuwaldbildung [m²] | X | WÄW [Punkte/m²] | = | WP [Punkte] |
Verändern sich die Kriterien gemäß der Tabellen 1 bis 3 dieser Verordnung im Gebiet der Neuwaldbildung kann die antragstellende Person eine Neu-bewertung der Waldpunkte für die Flächen der Neuwaldbildung beantragen.
Fußnoten
*)
Pappel ist in die Kategorie Laubholzanteil < 50% einzuordnen
**)
Subkontinentale Kiefern-Eichen- und Kiefernwälder entsprechend der Karte der heutigen potenziellen natürlichen Vegetation Mecklenburg-Vorpommerns sind grundsätzlich in die Kategorie Laubholzanteil > 50% einzuordnen.
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