KüFVO M-V
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Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) Vom 28. November 2006

Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) Vom 28. November 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 58)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) vom 28. November 200616.12.2006
Eingangsformel16.12.2006
§ 1 - Geltungsbereich31.12.2016
§ 2 - Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen16.12.2006
§ 3 - Fangverbote28.06.2014
§ 3a - Schutz der Aalbestände19.11.2009
§ 4 - Mindestmaße31.12.2016
§ 5 - Schonzeiten31.12.2016
§ 6 - Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen der Fische11.01.2020
§ 7 - Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges19.11.2009
§ 8 - Wattwurmwerbung16.12.2006
§ 9 - Fischfang mit der Handangel und der Köderfischsenke02.02.2022
§ 10 - Fischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone11.01.2020
§ 11 - Fischschonbezirke31.12.2016
§ 12 - Laichschonbezirke28.06.2014
§ 13 - Beschränkung der Fischerei31.12.2016
§ 14 - Fischereibezirke31.12.2016
§ 15 - Maschenöffnungen11.01.2020
§ 16 - Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden16.12.2006
§ 17 - Registrierung von Fischereibetrieben und Begrenzung des Fangaufwandes31.12.2016
§ 18 - Kumm- und Bügelreusen31.12.2016
§ 19 - Ausnahmen28.06.2014
§ 20 - Ordnung beim Fischfang31.12.2016
§ 21 - Industriefischerei31.12.2016
§ 22 - Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen11.01.2020
§ 23 - Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern31.12.2016
§ 24 - Fischereistatistik31.12.2016
§ 25 - Ordnungswidrigkeiten02.02.2022
§ 26 - (aufgehoben)28.06.2014
§ 27 - In-Kraft-Treten16.12.2006
Anlage 131.12.2016
Anlage 228.06.2014
Aufgrund des § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 sowie des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Landesfischereigesetzes des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes. Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakt der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen

(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung zum
1.
Hochseefischer, Matrosen oder Vollmatrosen der Hochseefischerei,
2.
Küstenfischer oder Matrosen der Küstenfischerei oder zum
3.
Binnenfischer
als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
beglaubigte Ablichtungen der Prüfungsurkunden oder der Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung.
(4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

§ 3 Fangverbote

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:
1.
Finte (Alosa fallax),
2.
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
3.
Maifisch (Alosa alosa),
4.
Meerneunauge (Petromyzon marinus),
5.
Atlantischer Stör (Acipenser oxyrinchus),
6.
Stör (Acipenser sturio),
7.
Zährte (Vimba vimba),
8.
Ziege (Pelecus cultratus).

§ 3a Schutz der Aalbestände

Der gewerbliche Fang und die Erstvermarktung von Aal bedürfen der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.

§ 4 Mindestmaße

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:
1. Aal (Anguilla anguilla) 50 cm,
2. Barsch (Perca fluviatilis) 20 cm,
3. Dorsch (Gadus morhua) 35 cm,
4. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm,
5. Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 30 cm,
6. Hecht (Esox lucius) 50 cm,
7. Kliesche (Limanda limanda) 25 cm,
8. Lachs (Salmo salar) 60 cm,
9. Meerforelle (Salmo trutta) 45 cm,
10. Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) 40 cm,
11. Quappe (Lota lota) 30 cm,
12. Scholle (Pleuronectes platessa) 25 cm,
13. Steinbutt (Scophthalmus maximus) 30 cm,
14. Zander (Sander lucioperca)
a) in den Fischereibezirken Stettiner Haff, Peenestrom und Darßer Boddenkette 40 cm,
b) im Übrigen 45 cm.

§ 5 Schonzeiten

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb des jeweils angegebenen Zeitraums (Schonzeit) anzueignen:
1. Aal (Anguilla anguilla)
a) außerhalb der Drei-Seemeilen-Zone 1. Oktober bis 31. März,
b) für den Fang mit der Handangel in allen anderen Hoheitsgewässern 1. Dezember bis 28. Februar,
2. Hecht (Esox lucius) 1. März bis 30. April,
3. Lachs (Salmo salar) 15. September bis 14. Dezember, 1. Juni bis 15. September außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von vier Seemeilen von der Basislinie verläuft,
4. Meerforelle (Salmo trutta) 15. September bis 14. Dezember, 1. Juni bis 15. September außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von vier Seemeilen von der Basislinie verläuft,
5. Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) 1. November bis 30. November,
6. Steinbutt (Scophthalmus maximus) 1. Juni bis 31. Juli,
7. Zander (Sander lucioperca) 23. April bis 22. Mai.

§ 6 Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen der Fische

(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft, hat auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nachzuweisen, dass der Fisch aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt war.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fische, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 40) unterliegen, soweit diese durch Betriebe der Erwerbsfischerei gefangen werden.

§ 7 Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges

(1) Stellt ein Fischer bei der Ausübung der Fischerei fest, dass das Gewicht von entgegen den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fischen zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt, hat er unverzüglich die Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn der Fischer feststellt, dass das Gewicht des Beifangs einer Fischart, für die eine größere Mindestmaschenöffnung als die von ihm verwendete vorgeschrieben ist, zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt. Bleibt dies ohne Erfolg, so hat er die Fischerei in dem Gebiet einzustellen.
(2) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder nach Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist, darf der Beifang von Fischarten, hinsichtlich derer eine größere Mindestmaschenöffnung als die vom Fischer verwendete vorgeschrieben ist, bis zu einem Anteil von zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes angelandet werden. Dies gilt nicht für entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangene, geschützte oder untermaßige Fische.
(3) Zum Schutz der Fischbestände kann die obere Fischereibehörde bei Feststellung der fischereilichen Verhältnisse nach Absatz 1 durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt die Ausübung der Fischerei verbieten oder die Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben.

§ 8 Wattwurmwerbung

Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren, ohne Einsatz motorbetriebener Geräte, gewonnen werden.

§ 9 Fischfang mit der Handangel und der Köderfischsenke

Für die nach § 6 Satz 1 des Landesfischereigesetzes für Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel und der Köderfischsenke gelten folgende Auflagen:
1.
Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
2.
Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln und eine Köderfischsenke verwenden; die ausgelegten Fanggeräte sind ständig zu beaufsichtigen.
3.
In der Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs gelten die nach europäischem Recht in der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgesetzten Tagesfangmengen und Bedingungen. Weiterhin dürfen je Angeltag und je Erlaubnisscheininhaber jeweils bis zu drei Hechte, drei Zander und drei Meerforellen gefangen und angeeignet werden. Soweit nach europäischem Recht nicht anders bestimmt, dürfen Fische, die einer Fangmengenbegrenzung unterliegen, nur als ganze Fische, ausgenommen mit oder ohne Kopf oder als zwei Filets mit Haut je Fisch an Bord gelagert und in Mecklenburg-Vorpommern angelandet werden.
4.
Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen zulässig.
5.
Zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel oder der Köderfischsenke, ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten.
6.
Boote sind während des Angelns
a)
im Strelasund, im Norden begrenzt durch eine Linie vom Bessiner Haken (54° 22,25’ N; 13° 07,60’ E), welche der Grenze des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft bis zum Uferschnittpunkt auf der Position 54° 22,97’ N; 13° 04,40’ E folgt und im Süden begrenzt durch die Verbindungslinie der Anleger der Glewitzer Fähre in Stahlbrode und Glewitz,
b)
im Rassower Strom und Wieker Bodden, im Westen begrenzt durch die Abgrenzung des Fischschonbezirkes Libben und im Osten begrenzt durch die Verbindungslinie der Anleger der Wittower Fähre Süd und Nord, sowie
c)
in dem Having genannten Gewässerteil des Greifswalder Boddens innerhalb der Abgrenzung vom westlichen Ufer des Ortes Neu Reddevitz bis zur westlichen Ausdehnung des Reddevitzer Höft zu verankern.
Ausgenommen hiervon ist das Driftangeln unter Verwendung eines Treibankers. Die Beschaffenheit des Treibankers kann von der oberen Fischereibehörde durch Allgemeinverfügung vorgeschrieben werden.
7.
In den Fischereibezirken nach § 14 Absatz 1 ist der Fischfang mit der Handangel unter aktiver Bewegung des Wasserfahrzeuges durch Muskelkraft, Motorkraft oder durch den Wind bei Segelfahrzeugen (Schleppangeln) verboten. In den Gebieten
a)
Seegebiet zwischen Hiddensee und Rügen innerhalb der Basislinie,
b)
Tromper Wiek und Prorer Wiek innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von 1 000 Metern von der Küstenlinie verläuft jeweils vom Schnittpunkt mit der Basislinie an,
c)
Seegebiet zwischen der Halbinsel Wustrow (54° 05,60’ N, 11° 33,30’ E) und dem Darß (54° 24,00’ N, 12° 26,80’ E) innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in einem Abstand von 1 000 Metern von der Küstenlinie und deren seitliche Begrenzung senkrecht zur Küstenlinie verläuft und
d)
Seegebiet zwischen der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein und Großklützhöved (östliche Länge 11° 10,76’ E) innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von 1 000 Metern von der Küstenlinie und deren seitliche Begrenzung senkrecht zur Küstenlinie verläuft,
ist das Schleppangeln durch Motorkraft oder durch den Wind bei Segelfahrzeugen während der Zeit vom 15. September bis 15. März eines jeden Jahres verboten.
Angaben in dieser Verordnung zur örtlichen Begrenzung in Koordinaten sind nach dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.

§ 10 Fischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone

(1) Innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, darf die Fischerei mit anderen Fanggeräten als der Handangel und der Köderfischsenke nur mit Methoden der passiven Fischerei ausgeübt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag
1.
den Gebrauch von Waden oder Schleppnetzen zum Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf im Rahmen der Langleinenfischerei oder
2.
zu touristischen Zwecken den Gebrauch von Schleppnetzen, sofern der Schleppvorgang ausschließlich durch Windenergie (Segel) bewirkt wird, oder von Dredgen
erlauben.
(3) In den folgenden Gebieten der in Absatz 1 genannten Zone kann die obere Fischereibehörde auf Antrag auch die Verwendung anderer Fanggeräte und -methoden zulassen:
1.
Gebiet Warnemünde
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
54° 13,90' N 12° 03,00' E,
54° 12,00' N 12° 03,00' E,
54° 11,00' N 12° 00,00' E,
54° 11,00' N 11° 56,00' E,
54° 10,00' N 11° 49,30' E,
54° 11,70' N 11° 49,30' E.
Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt erteilt werden.
2.
Gebiet nördlich Hiddensee bis Arkona
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
54° 38,00' N 13° 00,00' E,
54° 35,10' N 13° 00,00' E,
54° 37,00' N 13° 09,00' E,
54° 41,00' N 13° 17,00' E,
54° 41,80' N 13° 26,00' E,
54° 44,10' N 13° 26,00' E.
Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt erteilt werden.
In einem Gebiet, welches landseitig durch die Verbindungslinie folgender Koordinaten begrenzt wird,
54° 43,40' N 13° 16,00' E,
54° 42,50' N 13° 22,00' E,
54° 42,50' N 13° 31,00' E,
kann für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai eine Ausnahme für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt für die Fischerei auf Hering erteilt werden.
3.
Gebiet Arkona bis Stubbenkammer
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
54° 41,60' N 13° 33,00' E,
54° 37,80' N 13° 33,00' E,
54° 36,30' N 13° 36,00' E,
54° 36,00' N 13° 40,00' E,
54° 33,80' N 13° 42,90' E,
54° 35,80' N 13° 44,80' E.
Die Ausnahme kann für die Fischerei auf Hering für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt erteilt werden.
4.
Gebiet Sassnitzer Graben
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
54° 35,80' N 13° 44,80' E,
54° 33,80' N 13° 42,90' E,
54° 30,00' N 13° 42,00' E,
54° 27,70' N 13° 42,40' E,
54° 23,90' N 13° 45,00' E,
54° 16,60' N 14° 00,00' E.
Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt ganzjährig sowie für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt für die Fischerei auf Hering für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember erteilt werden.
5.
Gebiet Greifswalder Oie
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
54° 16,60' N 14° 00,00'E,
54° 16,10' N 13° 58,60' E,
54° 13,30' N 13° 58,70' E,
54° 10,00' N 13° 54,25' E,
54° 9,30' N 13° 54,80' E.
Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt erteilt werden.
6.
Gebiet nördlich Zingst
Die Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
54° 33,30' N 12° 35,60' E,
54° 30,80' N 12° 39,00' E,
54° 33,70' N 12° 53,60' E,
54° 34,00' N 12° 54,00' E,
54° 35,10' N 13° 00,00' E,
54° 38,00' N 13° 00,00' E.
Die Ausnahme darf nur für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt und nur für die Fischerei auf Hering in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April erteilt werden.
7.
Gebiet nördlich Zingst
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender Koordinaten:
54° 03,70‘ N 14° 07,00‘ E,
54° 01,00‘ N 14° 07,00‘ E,
53° 57,00‘ N 14° 13,30‘ E,
53° 59,10‘ N 14° 14,40‘ E.
Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt erteilt werden.

§ 11 Fischschonbezirke

(1) Auf den nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei verboten:
1.
Der „Bock“
Die Wasserfläche innerhalb einer Linie von den Koordinaten
54° 27,62' N 13° 03,00' E bis
54° 27,99' N 13° 03,70' E,
entlang der Westküste der Insel Hiddensee bis zu ihrem südlichsten Punkt, von dort bis
54° 25,38' N 13° 03,64' E bis
54° 25,30' N 13° 03,44' E bis
54° 25,95' N 13° 02,02' E,
entlang dem natürlichen Uferverlauf in nördlicher, dann in nordwestlicher Richtung bis
54° 26,21' N 13° 01,65' E bis
54° 26,53' N 13° 01,60' E,
entlang dem südlichen Küstenverlauf der Insel Bock bis zur Ausgangsposition.
2.
Der „Libben“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
54° 35,00' N 13° 09,22' E,
54° 35,00' N 13° 11,90' E,
entlang der Westküste des Bug bis
54° 33,52' N 13° 09,65' E,
54° 32,72' N 13° 09,85' E,
entlang der Küste in westlicher Richtung bis
54° 32,80' N 13° 08,62' E,
von hier in nördlicher Richtung bis
54° 34,63' N 13° 09,20' E,
entlang der Küste von Neubessin in nördlicher Richtung bis zur geographischen Breite 54° 35,00' N.
3.
„Peenemündung“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
54° 08,38' N 13° 45,40' E,
54° 08,38' N 13° 45,10' E,
54° 09,28' N 13° 44,35' E,
54° 09,28' N 13° 45,20' E
4.
„Usedomer Kehle“
Die Wasserfläche, begrenzt im Norden durch die Linie, die von dem am weitesten in der Usedomer See hineinragenden Uferteil von Ostklüne rechtweisend 270 Grad verläuft, und im Süden durch die Linie, die von dem am weitesten in das Stettiner Haff hineinragenden Uferteil von Ostklüne in rechtweisend 270 Grad verläuft.
5.
„Nordteil Kleiner Jasmunder Bodden“
Vom Punkt des Westufers Spitzer Ort auf der geografischen Breite 54° 28,65’ N entlang dem Ufer in nordwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Stralsund-Sassnitz, von dort in westlicher Richtung entlang der Eisenbahnlinie und dem Ufer des Kleinen Jasmunder Boddens bis zur geografischen Länge 13° 30,10’ E, von dort in gerader Linie nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der geografischen Breite 54° 28,65’ N, von dort in Richtung Ost bis zum Ausgangspunkt.
6.
Künstliches Riff „Nienhagen“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
54° 11,0' N 11° 56,25' E,
54° 11,0' N 11° 57,35' E,
54° 10,4' N 11° 56,25' E,
54° 10,4' N 11° 57,35' E.
7.
Künstliches Riff „Rosenort“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
54° 14,43' N 12° 09,05' E,
54° 14,66' N 12° 09,45' E,
54° 14,89' N 12° 09,05' E,
54° 14,66' N 12° 08,65' E.
(2) Auf nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. August bis zum 28. Februar, soweit nicht für den Einzelfall zeitlich anders bestimmt, verboten:
1.
„Warnowmündung“
Der Fischschonbezirk umfasst das Gebiet innerhalb einer Linie, die in einem seeseitigen Abstand von 500 Metern zur Ostmole, zu den Befestigungs- und Hafenanlagen bis zum Strand vor dem Ortsteil Hohe Düne verläuft (östliche Grenze des Seekanals bis zum Strand), sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 500 Metern, dessen Mittelpunkt die westliche Spitze der Westmole bildet (Strand bis zur westlichen Grenze des Seekanals), ferner das Gebiet östlich des Seekanals mündungsaufwärts vom Molenkopf bis zum Fähranleger Hohe Düne.
2.
„Yachthafen Kühlungsborn - Bollhäger Fließ/Fulgen“
Der Hafenbereich innerhalb der Molen sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 100 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Nordmole bildet.
3.
Das Gebiet innerhalb einer seitlichen und seeseitigen Entfernung von 300 Metern zu der Mündung folgender Zuflüsse:
a)
Harkenbeck,
b)
Klützer Bach,
c)
Tarnewitzer Bach,
d)
Wallensteingraben,
e)
Der Abfluss des Stausees Farpen/Plastbach,
f)
Hellbach (Mündung: von Position 54° 04,26' N; 11° 36,65' E nach Position 54° 04,15' N; 11° 36,47' E),
g)
Mühlenfließ (Schleuse Jemnitz),
h)
Recknitz (Mündung: von Position 54° 15,15' N; 12° 27,30' E nach Position 54° 15,10' N; 12° 27,40' E),
i)
Saaler Bach,
j)
Rosengartener Bek,
k)
Barthe (Mündung: von Position 54° 24,13' N; 12° 42,76' E nach Position 54° 23,93' N; 12° 42,91' E),
l)
Ziese,
m)
Ryck,
n)
Brebowbach,
o)
Zarow,
p)
Uecker (Gebiet innerhalb eines Kreises mit einem 300-Meter-Radius um die Spitze der Nordmole),
q)
Köppernitz (Fischereiverbot vom 1. August bis zum 15. März),
r)
Blowatzer Bach,
s)
Zierower Bach und
t)
Redentiner Bach.
In den Fischschonbezirken „Recknitz“, „Barthe“, „Zarow“ und „Uecker“ ist die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung nach § 18 Abs. 1 genehmigte Fischerei vom Verbot ausgenommen.
(3) In dem Fischschonbezirk „Warnowmündung“ ist vom Verbot ausgenommen:
1.
die Fischerei mit der Handangel und
2.
die Fischerei mit der Langleine und Aalkörben auf Aal.
(4) In den Gewässern nordöstlich Usedoms südlich der Koordinaten 54° 15,00' N ist in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober die Ausübung der Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 Millimetern verboten.
(5) In der Gewässerstrecke der Unterwarnow vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie vom Wehr am Mühlendamm bis zur Brücke „Am Petridamm“ ist die Ausübung der Fischerei mit Stellnetzen ganzjährig verboten. Bei der Ausübung der Fischerei mit der Handangel ist es verboten, natürliche oder künstliche Köder mit Mehrfachhaken zu verwenden. Vom Stauwehr und der Schleuse ist dabei ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten.
(6) In der Zeit vom 15. September bis zum 14. Dezember ist die Fischerei in folgendem Bereich des Salzhaffs verboten:
Uferverlauf vom Boinsdorfer Werder bis zur Hellbachmündung von der Länge 11° 31,00' E bis zur Länge 11° 37,00' E. Die Wasserfläche wird durch die von diesen Punkten ausgehenden Senkrechten bis zu einer seeseitigen Entfernung von 500 Metern begrenzt.
(7) In der Zeit vom 15. September bis zum 30. November ist die Fischerei mit Aalkörben und Langleinen in dem Gebiet zwischen der Insel Ummanz und der Insel Rügen, welches durch die Koordinaten
54° 27,38' N; 13° 10,73' E
54° 27,38' N; 13° 10,92' E
54° 27,28' N; 13° 10,73' E
54° 27,28' N; 13° 10,92' E
begrenzt wird, nicht zulässig.

§ 12 Laichschonbezirke

(1) In nachstehend aufgeführten Gebieten (Laichschonbezirke), deren Begrenzung sich aus der Anlage 1 als Bestandteil dieser Verordnung ergibt, ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai verboten:
1.
Stettiner Haff
a)
Göschenbrinksfläche,
b)
Anklamer Fähre,
c)
Borkenhaken und
d)
Usedomer See.
2.
Peenestrom
a)
Jamitzower Hard,
b)
Balmer See,
c)
Hohe Schaar,
d)
Hohendorfer See,
e)
Sauziner Bucht,
f)
Mahlzower Bucht,
g)
Rohrplan bei Zecherin,
h)
Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker),
i)
Krösliner See einschließlich Alte Peene,
j)
Freester Hock und
k)
Freesendorfer See.
3.
Greifswalder Bodden
a)
Abfluss Freesendorfer See,
b)
Dänisch Wiek,
c)
Gristower Wiek,
d)
Puddeminer Wiek,
e)
Schoritzer Wiek,
f)
Wreechener See,
g)
Neuensiener See,
h)
Selliner See und
i)
Zicker See.
4.
Strelasund
a)
Deviner See,
b)
Kemlade,
c)
Gustower Wiek,
d)
Wamper Wiek und
e)
Kubitzer Bodden.
5.
Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
a)
Gewässer zwischen Ummanz und Rügen,
b)
Nordteil des Wieker Boddens,
c)
Neuendorfer Wiek,
d)
Breeger Bodden nördlich der Saalsteine,
e)
Mittelsee und Spyker See und
f)
Westteil der Lietzower Bucht.
6.
Darßer Boddenkette
a)
Flemendorfer Baek,
b)
Barther Strom,
c)
Fitt,
d)
Prerower Strom,
e)
Saaler Riff,
f)
Saaler Bodden und
g)
Recknitz.
(2) In den Laichschonbezirken bedürfen die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment, Eingriffe wie Baumaßnahmen und ähnliche Vorhaben sowie das Einleiten von Stoffen der Zustimmung der oberen Fischereibehörde. Maßnahmen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung von deren Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Beschränkung der Fischerei

Zum Schutz der Fischbestände oder zu wissenschaftlichen Zwecken kann die obere Fischereibehörde durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt die Ausübung der Fischerei beschränken, beauflagen oder verbieten oder die Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben.

§ 14 Fischereibezirke

(1) Zur Gewährleistung einer besseren Bewirtschaftung der Gewässer werden folgende Teile der Küstengewässer zu Fischereibezirken erklärt:
1.
Stettiner Haff
Von der Grenze zur Republik Polen bis zur Straßenbrücke Zecherin einschließlich Warper See und Usedomer See sowie der unteren Uecker bis zur Straßenbrücke Ueckermünde, der unteren Zarow bis zur Straßenbrücke Grambin und der unteren Peene bis zur Eisenbahnbrücke Anklam,
2.
Peenestrom
Von der Straßenbrücke Zecherin bis zur Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder Haken einschließlich Achterwasser, Balmer See, Nepperminer See, Krienker See und Krumminer Wiek, der Spandowerhagener Wiek und des Freesendorfer Sees,
3.
Greifswalder Bodden
Von der Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder Haken bis zur Linie Nordspitze Peenemünder Haken - Nordspitze Ruden - Südperd bis zur Linie Venzvitz - Groß Miltzow einschließlich sämtlicher Innenwieken, des Zicker Sees, des Selliner Sees, des Neuensiener Sees, des Wreechener Sees und des Unterlaufes des Ryck bis zur Straßenbrücke Greifswald,
4.
Strelasund
Von der Linie Venzvitz - Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock, bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes „Der Bock“ und bis zur Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort einschließlich Kubitzer Bodden und der Breite bis zur Straßenbrücke Waase - Mursewiek sowie sämtlicher Inwieken,
5.
Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
Von der Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes „Der Libben“ einschließlich Rassower Strom, Udarser Wiek und Koselower See, Wieker Bodden, Breetzer Bodden, Breeger Bodden, Neuendorfer Wiek, Tetzitzer See, Spyker See, Mittelsee und Großer Jasmunder Bodden,
6.
Kleiner Jasmunder Bodden,
7.
Darßer Boddenkette
Von der Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock westwärts einschließlich Grabow, Barther Bodden, Zingster Strom, Fitt, Meiningen, Bodstedter Bodden, Koppelstrom, Saaler Bodden und Ribnitzer See sowie der Unterlauf der Barthe bis zur Straßenbrücke Barth, der Prerower Strom in seiner gesamten Länge, der Unterlauf der Recknitz bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten und der Körkwitzer Bach bis zur Straßenbrücke Körkwitz,
8.
Wismar Bucht
Südlich der Linie Halbinsel Wustrow (54° 05,60' N 11° 33,30' E) Großklützhöved (54° 00,89' N; 11° 10,76' E) einschließlich Wohlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek, Kirch-See, Breitling und Salzhaff,
9.
Unterwarnow
Vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie des Wehres am Mühlendamm in Rostock bis zur Höhe der Verbindungslinie Nordkante der Insel Pagenwerder bis zur Westseite des Warnowufers einschließlich Breitling.
(2) Die höchstens zulässige Anzahl von Aalkörben und Stellnetzen sowie Haken in den Fischereibezirken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ergibt sich aus Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 15 Maschenöffnungen

(1) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder durch Bundesrecht etwas anderes bestimmt wird, sind folgende Mindestmaschenöffnungen einzuhalten:
1. Für Stellnetze und Schleppnetze zum Fang von
a) Barsch 70 mm,
b) Dorsch 110 mm,
c) Hecht 100 mm,
d) Hering 32 mm,
e) Lachs 157 mm,
f) Meerforelle 120 mm,
g) Plattfisch 120 mm,
h) Zander 90 mm.
2. Für Fischfallen, Reusen und Aalkörbe 25 mm.
Dies gilt nicht für Fischfallen, Reusen und Aalkörbe, die eine von der oberen Fischereibehörde zugelassene Selektionseinrichtung besitzen.
(2) Das Verfahren zur Messung der Maschenöffnung bestimmt sich nach den Vorschriften der Europäischen Union.

§ 16 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

(1) Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.
(2) Die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten.

§ 17 Registrierung von Fischereibetrieben und Begrenzung des Fangaufwandes

(1) Als Haupt- und Nebenerwerbsfischer gilt nur, wer bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr und bei der oberen Fischereibehörde als solcher registriert ist. Hierzu sind im Rahmen einer Betriebskonzeption Angaben zu Firmenname, Betriebsinhaber, Sitz, Datum der Betriebsgründung, Erwerbsform, Betriebsform, Berufsqualifikation und Befähigungsnachweis des Kapitäns, Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation und Angaben zu den Fischereifahrzeugen, welche verwendet werden sollen, zu machen. Darüber hinaus soll auf die geplante Vermarktung der Fischereierzeugnisse Bezug genommen werden.
(2) Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Satz 1 des Landesfischereigesetzes erfüllen, jedoch nicht als Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 registriert oder in einem solchen Betrieb tätig sind, kann die obere Fischereibehörde die Verwendung von Fanggeräten zur Deckung des Eigenbedarfs genehmigen. Die Art und Anzahl der Fanggeräte beschränkt sich auf höchstens acht Aalkörbe (Eingänge), einen Krabbenkorb, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person.
(3) Die obere Fischereibehörde kann die Fischerei nach Absatz 2 oder mit der Handangel und der Köderfischsenke im Rahmen eines Stichprobenplans überwachen.
(4) Die obere Fischereibehörde legt die Verteilung der Fanggeräte in den Fischereibezirken nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 auf die Fischereiausübenden nach den Absätzen 1 und 2 fest. Bei der Verteilung sind vorrangig Haupterwerbsfischer zu berücksichtigen, die ihren Hauptwohnsitz in der Nähe der jeweiligen Fischereibezirke haben und dort überwiegend ihre fischereiliche Tätigkeit ausüben.

§ 18 Kumm- und Bügelreusen

(1) Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimetern sowie Krabben- und Kummreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufgestellt werden. Die Genehmigung beinhaltet Angaben zu Position, Wehrlänge und Wehrrichtung. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Reusen sind so aufzustellen, dass sie Fischen den Zugang zu ihren Laichplätzen nicht versperren. Daher sind in solchen Fällen mindestens zwei Drittel der Breite des Gewässers freizulassen.
(3) Reusenpfähle sind nach Beendigung der Fangsaison, bei Ganzjahresreusen nach Beendigung der Herbstsaison, unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für Verankerungen von Schwimmreusen. Abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker müssen spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt werden. Ist dies nicht möglich, ist die Stelle durch eine Boje zu kennzeichnen und der oberen Fischereibehörde sowie dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die obere Fischereibehörde kann die nach Absatz 1 erteilte Genehmigung widerrufen, wenn die Reusenstelle über ein Kalenderjahr nicht genutzt wurde oder der Fischbestand gefährdet ist. Die Genehmigung erlischt mit Abmeldung des Fischereibetriebes und ist der oberen Fischereibehörde unverzüglich zurückzugeben.

§ 19 Ausnahmen

Die §§ 3 bis 18, 20 und 21 gelten nicht für notwendige fischereiliche Maßnahmen der oberen Fischereibehörde oder Untersuchungen der Fischereiforschungseinrichtungen des Landes und des Bundes. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag für wissenschaftliche Zwecke weitere Personen und Einrichtungen von der Einhaltung der in Satz 1 genannten Bestimmungen befreien. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dadurch Nachteile für die Fischerei zu erwarten sind.

§ 20 Ordnung beim Fischfang

(1) Der Abstand von Fanggeräten zu Kummreusen oder hintereinander aufgestellten Bügelreusen mit einer Gesamtlänge von mehr als 300 Metern muss mindestens 300 Meter betragen. Der Abstand von Kummreusen oder hintereinander aufgestellten Bügelreusen zueinander muss mindestens der Gesamtlänge der größten Anlage entsprechen; er darf jedoch nicht weniger als 300 Meter betragen.
(2) Aalkörbe des gleichen Fischereibetriebes müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 20 Metern haben.
(3) Der Abstand von Fanggeräten zueinander muss vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 1 und 2 mindestens 50 Meter betragen.
(4) Die Fischereiausübenden mit beweglichen Fanggeräten müssen stehendem Fanggerät ausweichen.
(5) Bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern sind die Eislöcher gut sichtbar zu kennzeichnen.
(6) Fanggeräte und Fischbehälter sind regelmäßig zu kontrollieren und fischereigerecht zu bewirtschaften.
(7) Bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen ist von den folgenden genannten Bauwerken ein Abstand von 200 Metern einzuhalten:
1.
Seebrücke Boltenhagen,
2.
Anleger Wohlenberg,
3.
Seebrücke Wismar-Wendorf,
4.
Seebrücke Rerik,
5.
Seebrücke Kühlungsborn,
6.
Hafenmole Kühlungsborn,
7.
Seebrücke Heiligendamm,
8.
Westmole Warnemünde,
9.
Ostmole Hohe Düne,
10.
Seebrücke Graal-Müritz,
11.
Seebrücke Wustrow,
12.
Seebrücke Prerow,
13.
Seebrücke Zingst,
14.
Hafenmole Lohme,
15.
Seebrücke Sassnitz,
16.
Hafenmole Sassnitz,
17.
Hafenmole Mukran,
18.
Seebrücke Binz,
19.
Seebrücke Sellin,
20.
Seebrücke Göhren,
21.
Seebrücke Lubmin,
22.
Seebrücke Zinnowitz,
23.
Seebrücke Koserow,
24.
Seebrücke Bansin,
25.
Seebrücke Heringsdorf,
26.
Seebrücke Ahlbeck,
27.
Hafenmole Glowe.
(8) Bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen ist von folgenden Küstenabschnitten ein Abstand von 200 Metern einzuhalten:
1.
Bereich Klützer Winkel: von der östlichen Länge 10° 57,00’ E (Mündung der Harkenbäk) bis zur östlichen Länge 11° 08,00’ E,
2.
Bereich Meschendorf/Kühlungsborn: von der östlichen Länge 11° 39,50’ E bis zur östlichen Länge 11° 48,00’ E,
3.
Bereich Heiligendamm: jeweils 500 Meter östlich und westlich der Seebrücke Heiligendamm,
4.
Bereich Nienhagen: von der östlichen Länge 11° 56,20’ E bis zur östlichen Länge 11°57,40’ E,
5.
Bereich Warnemünde: von der östlichen Länge 12° 03,11’ E in östliche Richtung bis zur Westmole,
6.
Bereich Graal-Müritz: jeweils 1 000 Meter östlich und westlich der Seebrücke Graal-Müritz,
7.
Bereich Dierhagen: von der östlichen Länge 12° 21,00’ E in Richtung Nordost bis zur östlichen Länge 12° 22,30’ E,
8.
Bereich Wustrow: von der östlichen Länge 12° 23,36’E (Strandaufgang 1 Wustrow Bungalowsiedlung Niehagen) in nordöstlicher Richtung bis zum Breitenparallel 54° 22,57' N (südwestliches Ende Wellenbrecher Ahrenshoop),
9.
Bereich Ahrenshoop: von der östlichen Länge 12° 26,00’ E (Strandaufgang 5 Ahrenshoop) in nordöstlicher Richtung bis zur östlichen Länge 12° 26,50’ E (Strandaufgang 2 Born - Behindertenparkplatz),
10.
Bereich Darß: von der Position 54° 24,00’ N; 12° 26,80’ E (Grenze Nationalpark) in nordöstlicher Richtung bis zur Position 54° 25,47’ N; 12° 28,20’ E (Mündung des Müllergraben),
11.
Bereich Zingst: von der östlichen Länge 12° 41,00’ E (Seebrücke Zingst) in östlicher Richtung bis zur östlichen Länge 12° 46,00’ E (Grenze des Nationalparks Zone 1),
12.
Bereich Arkona: von der östlichen Länge 13° 22,30’ E (Varnkevitz) bis zur östlichen Länge 13° 25,70’ E (Gellort),
13.
Bereich Juliusruh: von der östlichen Länge 13° 23,50’ E in südliche Richtung bis zum Breitenparallel 54°37,00’ N,
14.
Bereich Jasmund: von der östlichen Länge 13° 32,50’ E bis zur östlichen Länge 13° 36,30’ E (Hafen Lohme).
Geographische Positionen bezeichnen Begrenzungen senkrecht zur Küstenlinie.
(9) Bei der Fischereiausübung mit Fanggeräten der Berufsfischerei im Strelasund ist im Bereich der Nordmole des Hafens Stralsund vom Anleger Hafenresidenz bis zum Molenkopf ganzjährig und im Bereich des Damms der Strelasundbrücken auf der Insel Rügen im Zeitraum vom 15. März bis 15. Juni ein Abstand von 200 Metern einzuhalten.

§ 21 Industriefischerei

Es ist verboten, mit Schleppnetzen Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zu fischen oder anzulanden, sofern es sich nicht um die erlaubte Fischerei mit Waden oder Schleppnetzen zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei handelt. Die Vorschriften der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bleiben unberührt.

§ 22 Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen

(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei nach § 17 Absatz 1 ausgeübt wird, hat dieses bei der oberen Fischereibehörde registrieren zu lassen und dabei Angaben über
1.
die nautische und fangtechnische Ausrüstung,
2.
die Nutzung im Haupt- oder im Nebenerwerb,
3.
den Sitz des Fischereibetriebes und
4.
die Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation
zu machen. Das Schiffssicherheitszeugnis oder ein vergleichbares Dokument ist vorzulegen. Bei im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen ist ein Auszug aus dem Seeschiffsregister vorzulegen. Kapitäne von Fischereifahrzeugen, für die aufgrund des Fahrtbereiches kein Schiffssicherheitszeugnis zu führen ist, können dieses durch ein Dokument der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr nachweisen.
(2) Bei nicht im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen sind darüber hinaus Angaben über Name, Art, Baujahr, Bauwerft und Heimathafen oder Liegeplatz, Länge über alles (Lüa), Länge zwischen den Loten (LL), Breite und Bruttoraumzahl (BRZ), Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen zu machen.
(3) Die obere Fischereibehörde erteilt ein amtliches Fischereikennzeichen, das aus einer Buchstabenverbindung und einer Erkennungsnummer besteht. Fahrzeuge der Nebenerwerbsfischerei erhalten hinter der Erkennungsnummer den Buchstaben N. Die Verwendung von nicht durch die obere Fischereibehörde erteilten Fischereikennzeichen ist verboten.
(4) Fischereikennzeichen sind in schwarzer oder weißer Farbe so auszuführen, dass sie sich vom Untergrund gut sichtbar abheben. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Das Fischereikennzeichen ist deutlich sichtbar an der angegebenen Stelle einer jeden Seite des Bugs anzubringen. Folgende Buchstabengrößen sind dabei mindestens einzuhalten:
1.
Fahrzeuge unter 10 Metern Länge über alles:
0,50 Meter vom Vorsteven, 10 Zentimeter hoch, 1,5 Zentimeter dicke Striche,
2.
Fahrzeuge von 10 bis 17 Metern Länge über alles:
mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 25 Zentimeter hoch, 4 Zentimeter dicke Striche,
3.
Fahrzeuge ab 17 Metern Länge über alles:
mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 45 Zentimeter hoch, 6 Zentimeter dicke Striche.
(5) Das Fischereikennzeichen muss an dem Fahrzeug angebracht werden, für das es erteilt wurde. Es darf nicht verändert oder beseitigt werden und muss gut lesbar sein.
(6) Das Fischereikennzeichen ist unverzüglich zu entfernen und die Bescheinigung über seine Erteilung an die obere Fischereibehörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
1.
nicht mehr überwiegend zur beruflichen Fischerei genutzt wird,
2.
nicht über ein gültiges Dokument nach Absatz 1 Satz 2 verfügt,
3.
in einen Heimat- oder Registrierhafen außerhalb des Landes auf Dauer verlegt wird oder
4.
den Eigentümer wechselt.
Die obere Fischereibehörde informiert hierüber die zuständigen Hafenbehörden.
(7) Der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges hat der oberen Fischereibehörde Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums- und Besitzverhältnisse, der Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, der Zugehörigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, des Dokumentes nach Absatz 1 Satz 2, des Namens, des Heimathafens oder Liegeplatzes des Fahrzeuges sowie Veränderungen der Bauart, der Größe oder Raumzahl, des Typs oder der Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 23 Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern

(1) Die Enden ausgelegter Stellnetze hat der Eigentümer oder Besitzer der Fanggeräte mit je zwei roten viereckigen Flaggen von mindestens 40 Zentimetern Kantenlänge zu kennzeichnen. Langleinen und Aalkorbketten sind mit je zwei schwarzen viereckigen Flaggen von mindestens 20 Zentimetern Kantenlänge zu kennzeichnen. Zusätzlich kann jeweils eine dritte Flagge mit individueller Farbgebung gesetzt werden. Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen zu befestigen, die mindestens eine Höhe von 1,50 Meter über der Wasseroberfläche erreichen. Bei Wassertiefen von weniger als 1,50 Meter und der Verwendung von Aalkorbketten kann die Boje kleiner sein. Sind Fanggeräte über 500 Meter lang, sind zusätzlich in Abständen von höchstens 500 Metern, bei Langleinen in Zwischenabständen von höchstens 1000 Metern Bojen mit je einer viereckigen Flagge der jeweils vorgeschriebenen Farbe anzubringen. Netze, die nahe der Oberfläche eingesetzt werden, sind mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Netze zu erkennen ist. Außerhalb der Fischereibezirke sind die ausgesetzten Fanggeräte mit Radarreflektoren zu versehen. Diese sind als Winkelreflektor kugelförmig mit einem Durchmesser von mindestens 10 Zentimetern oder zylinderförmig mit einem Durchmesser von mindestens 7,5 Zentimetern und einer Höhe von mindestens 12 Zentimetern anzubringen.
(2) Werden außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in einem Abstand von vier Seemeilen von der Basislinie verläuft, Stellnetze gesetzt, die den Schiffsverkehr behindern können, sind nachts zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Flaggen oder an deren Stelle am oberen Ende weiße, alle fünf Sekunden aufblinkende Lichter zu setzen.
(3) An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen. Das Aufstellen von Fischbehältern und -gehegen ist der oberen Fischereibehörde mit Angabe der Position anzuzeigen.
(4) Scheerbretter sind mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
(5) Der Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen muss gut sichtbar gekennzeichnet sein. Schwimmreusen sind, sofern die Fangkammern (Kumm) schwimmende Fangvorrichtungen sind, am Anfang und Ende des Fanggerätes mit je einer Boje zu kennzeichnen. Die Bojen müssen mindestens zwei Meter über die Wasseroberfläche hinausragen und mit je zwei im Abstand von 20 Zentimetern angebrachten roten Flaggen von mindestens 40 Zentimetern Kantenlänge gekennzeichnet sein. Die drei äußeren Pfähle von Kummreusen müssen bei normalem Wasserstand mindestens zwei Meter, die übrigen Pfähle und die Pfähle anderer Geräte mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche hinausragen. Bei Schwimmreusen ist jeder Seitenanker mit einem Schwimmer zu kennzeichnen. Bei Krabbenreusen ist der Steertpfahl oder, soweit dieser nicht vorhanden, eine am Steert befestigte Boje mit einer roten Flagge mit einer Kantenlänge von mindestens 40 Zentimetern zu kennzeichnen. Steertpfahl und Boje müssen mindestens 1,50 Meter über die Wasserfläche hinausragen. An dem Steertpfahl oder der Boje ist das Fischereikennzeichen anzubringen.
(6) An Fischbehältern und -gehegen, am Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen und an der seeseitigen Boje von Schwimmreusen ist jeweils eine Tafel anzubringen. Diese muss mindestens 20 Zentimeter lang und sieben Zentimeter breit sein. Auf der Tafel ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges gut lesbar aufzubringen.
(7) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vorschriften nach Artikel 13 bis 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 S. 58; 2012 L 125 S. 54) ordnungsgemäß angewandt werden.

§ 24 Fischereistatistik

Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei haben der oberen Fischereibehörde für jedes Fischereifahrzeug auf einem bei dieser erhältlichen Formblatt monatlich die Ergebnisse der Fischereitätigkeit bis zum fünften Tag des Folgemonats vollständig zu melden. Personen nach § 17 Absatz 2 haben der oberen Fischereibehörde auf einem dort erhältlichen Formblatt jährlich die Ergebnisse der Fischereitätigkeit bis zum 31. Januar des Folgejahres mitzuteilen. Erfolgt keine Fischereitätigkeit, ist eine Fehlmeldung erforderlich.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 3a Abs. 1 ohne Genehmigung Aal gewerblich fängt oder erstvermarktet;
2.
§ 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 oder 5 gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt;
3.
§ 6 Abs. 2 einen gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nicht nachweisen kann, dass er aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt ist;
4.
§ 7 Abs. 1 nicht unverzüglich die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der mitgefangenen nach § 4 untermaßigen oder nach § 3 oder § 5 geschützten Fische oder das Gewicht der mitgefangenen Fische, für die nach § 15 eine größere Maschenöffnung vorgeschrieben ist (Beifang), zehn Prozent des Gesamtgewichtes übersteigt;
5.
§ 7 Abs. 2 den Beifang von Fischarten, für deren Fang eine größere Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben ist, mit einem Anteil von mehr als zehn Prozent des Gesamtgewichtes anlandet;
6.
§ 7 Abs. 3 der Allgemeinverfügung zur zeitlich und räumlich begrenzten Ausübung der Fischerei oder zur Beschaffenheit von Fanggeräten nicht Folge leistet;
7.
§ 8 Wattwürmer anders als im Handverfahren gewinnt;
8.
§ 9 Nr. 1 die Fischerei nicht nur für den Eigenbedarf betreibt;
9.
§ 9 Nr. 2 mehr als die dort genannten Fanggeräte verwendet oder diese nicht ständig beaufsichtigt;
10.
§ 9 Nummer 3 die dort genannten Fangbegrenzungen oder Bedingungen der Fischerei, Lagerung oder Anlandung nicht einhält,
11.
mit mehr als sechs Anbissstellen je Handangel angelt;
12.
§ 9 Nummer 5 zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel oder der Köderfischsenke, den Mindestabstand von 100 Metern nicht einhält;
12a.
§ 9 Nummer 6 in den dort genannten Gebieten von einem nicht verankerten Boot aus angelt oder beim Driftangeln keinen zugelassenen Treibanker verwendet;
12b.
§ 9 Nummer 7 in den dort genannten Gebieten das Schleppangeln ausübt;
13.
§ 10 Absatz 1 innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, die Fischerei mit anderen Methoden als denen der passiven Fischerei, des Handangelns oder der Fischerei mit der Köderfischsenke ausübt;
14.
§ 10 Abs. 2 ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde mit Schleppnetzen Köderfische fischt oder den Gebrauch von Schleppnetzen mit Hilfe von Windenergie (Segel) durchführt;
15.
§ 10 Abs. 3 andere Fanggeräte verwendet oder entgegen der dort angegebenen Zeiten oder der angegebenen Maschinenleistung fischt;
16.
§ 11 Abs. 1 in Fischschonbezirken die Fischerei ausübt;
17.
§ 11 Abs. 2 in Fischschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt;
18.
§ 11 Abs. 4 im Fischschonbezirk zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 Millimetern ausübt;
19.
§ 11 Abs. 5 im Fischschonbezirk die Fischerei mit den dort genannten Fanggeräten ausübt oder den festgelegten Mindestabstand nicht einhält;
20.
§ 11 Abs. 6 in dem dort ausgewiesenen Gebiet zu der dort ausgewiesenen Zeit die Fischerei ausübt;
20a.
§ 11 Absatz 7 in dem dort ausgewiesenen Gebiet zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei mit Aalkörben und Langleinen ausübt;
21.
§ 12 Abs. 1 in Laichschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei ausübt;
21a.
§ 12 Absatz 2 in Laichschonbezirken ohne Zustimmung der oberen Fischereibehörde die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen vornimmt, Sediment entnimmt oder einbringt oder Eingriffe wie Baumaßnahmen und ähnliche Vorhaben sowie das Einleiten von Stoffen vornimmt;
22.
§ 13 einer durch die obere Fischereibehörde erlassenen Allgemeinverfügung zum Schutz der Fische zuwiderhandelt;
23.
(aufgehoben)
24.
§ 15 Abs. 1 bei der Verwendung der dort bezeichneten Fanggeräte die vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen nicht einhält;
25.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 verbotene Fanggeräte verwendet;
26.
§ 16 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung der oberen Fischereibehörde die Schleppnetzfischerei auf Aal durchführt;
27.
§ 17 Absatz 2 mehr Fanggeräte verwendet, als ihm von der oberen Fischereibehörde gestattet worden sind, oder diese zu anderen Zwecken als zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet;
27a.
§ 17 Absatz 4 mehr Fanggeräte verwendet als ihm von der oberen Fischereibehörde gestattet worden sind;
28.
§ 18 Abs. 1 die dort genannten Reusen ohne oder abweichend von der Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufstellt oder Nebenbestimmungen der Genehmigung nicht einhält;
29.
den Festlegungen in § 18 Abs. 2 Reusen aufstellt;
30.
§ 18 Abs. 3 Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich, abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt oder, sofern dies nicht unverzüglich möglich ist, die Stelle nicht mit einer Boje kennzeichnet und die in § 18 Abs. 3 Satz 3 genannten Behörden nicht umgehend informiert;
31.
§ 20 Abs. 1, 2 oder 3 beim Einsatz der dort bezeichneten Fanggeräte den dort vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält;
32.
§ 20 Abs. 4 als Fischereiausübender mit beweglichem Fanggerät einem stehenden Fanggerät nicht ausweicht;
33.
§ 20 Abs. 5 bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern die Eislöcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet;
34.
§ 20 Abs. 6 Fanggeräte oder Fischbehälter nicht regelmäßig kontrolliert oder fischgerecht bewirtschaftet;
35.
§ 20 Abs. 7 bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht einhält;
36.
§ 20 Abs. 8 bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten Mindestabstand nicht einhält;
36a.
§ 20 Absatz 9 bei der Fischereiausübung den festgelegten Mindestabstand nicht einhält;
37.
§ 21 die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr fischt oder anlandet;
38.
§ 22 Abs. 1 als Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei ausgeübt wird, dieses nicht registrieren lässt;
39.
§ 22 Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe oder am vorgesehenen Ort anbringt;
40.
§ 22 Abs. 5 ein Fischereikennzeichen nicht an dem Fahrzeug anbringt, für das es erteilt wurde oder es verändert, beseitigt oder unleserlich werden lässt;
41.
§ 22 Abs. 6 das Fischereikennzeichen nicht entfernt oder die Bescheinigung über seine Erteilung nicht an die obere Fischereibehörde zurückgibt;
42.
§ 22 Abs. 7 die genannten Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich mitteilt;
43.
§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 die dort genannten Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art und im dort vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet;
44.
§ 23 Abs. 3 an den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das Fischereikennzeichen oder die Registriernummer des dazugehörigen Fahrzeuges nicht anbringt oder das Aufstellen von Fischbehältern oder Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht anzeigt;
45.
§ 23 Abs. 4 die Scheerbretter nicht mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges versieht;
46.
§ 23 Abs. 5 die dort genannten Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der dort vorgeschriebenen Art und im dort vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet;
47.
§ 23 Abs. 6 an den dort genannten Gegenständen oder Fanggeräten die vorgeschriebene Tafel nicht anbringt oder auf dieser nicht das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges aufbringt;
48.
§ 23 Abs. 7 Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt;
49.
§ 24 die statistischen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet oder bei fehlender Fischereitätigkeit keine Fehlmeldung abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75000 Euro geahndet werden.

§ 26 (aufgehoben)

§ 27 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 425) außer Kraft.
Schwerin, den 28. November 2006
Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus

Anlage 1

zu § 12 Abs. 1
Begrenzung der Laichschonbezirke
1.
Stettiner Haff:
a)
Göschenbrinksfläche
Die seeseitige Grenze ist die in die Seekarten eingezeichnete 2 Meter-Tiefenlinie. Die landseitige Grenze ist der Uferverlauf von der Länge 13° 55,80' E bis zur Länge 13° 56,50' E. Durch die von diesen Punkten ausgehenden Senkrechten bis zur 2 Meter-Tiefenlinie wird die Wasserfläche in Ufernähe begrenzt.
b)
Anklamer Fähre
Die Wasserfläche bei der Anklamer Fähre innerhalb der in den Seekarten eingetragenen 2 Meter-Tiefenlinie. Die nördliche Grenze ist eine Linie von Jahnkenort Unterfeuer in rechtweisend 90 Grad. Die östliche Grenze ist eine Linie, die von der Anklamer Fähre Ost-Unterfeuer in rechtweisend 360 Grad verläuft. Die westliche Grenze ist eine Linie entlang des natürlichen Uferverlaufs, die die Mündung der Rosenhagener Beck von Ufer zu Ufer abschließt.
c)
Borkenhaken
Die Wasserfläche in den Grenzen der in den Seekarten eingetragenen 2 Meter-Tiefenlinie sowie des Uferverlaufs. Die westliche ist die Länge 13° 59,00' E und die östliche Grenze ist die Länge 14° 01,20' E (Ortschaft Gummlin).
d)
Usedomer See
Die Wasserfläche des Usedomer Sees. Die südliche Begrenzung ist eine Linie von dem am weitesten in den Usedomer See hineinragenden Uferteil von Ostklüne in rechtweisend 270 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer.
2.
Peenestrom:
a)
Jamitzower Hard
Die Wasserfläche westlich einer Linie von Kettelort in Richtung 45 Grad bis zur südöstlichen Landspitze von Moderort (53° 54,65' N 13° 54,02' E). Die westliche Begrenzung ist der natürliche Uferverlauf.
b)
Balmer See
Die Wasserfläche wird durch eine Linie eingeschlossen, die im Westen an der Landspitze bei Steinort beginnt (Längengrad 13° 59,16' E), in Richtung rechtweisend 360 Grad bis zur Breite 53° 58,34' N verläuft, von hier in Richtung rechtweisend 90 Grad bis zur Länge 14° 1,70' E, weiter in Richtung rechtweisend 180 Grad zur Insel Werder, entlang der Nordseite der Insel in westlicher Richtung, dann entlang des Breitenparallels 53° 57,00' N rechtweisend 270 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer nördlich von Balm.
c)
Hohe Schaar
Die Wasserfläche am Eingang des Achterwassers, die durch die in die Seekarte eingezeichnete 2 Meter-Tiefenlinie umschlossen wird.
d)
Hohendorfer See
Die östliche Begrenzung wird durch die geographische Länge 13° 45,40' E gebildet. Die nördliche, westliche und südliche Grenze ist der natürliche Uferverlauf.
e)
Sauziner Bucht
Die Wasserfläche südlich einer Linie, die durch den Breitenparallel 54° 02,48' N von Ufer zu Ufer gebildet wird.
f)
Mahlzower Bucht
Die Wasserfläche zwischen dem Ufer und einer Linie, die beim Schnittpunkt des Breitengrades 54° 04,10' N mit der Uferlinie beginnt und in Richtung Südwest zu dem Punkt, an dem der Breitengrad 54° 03,41' N die Uferlinie schneidet.
g)
Rohrplan bei Zecherin
Die Wasserfläche wird im Osten durch den natürlichen Uferverlauf der Gemarkung Zecherin begrenzt. Die nordöstliche Begrenzung ist der Breitenparallel 54° 05,50' N vom Ufer bis zur 2 Meter-Tiefenlinie. Von hier verläuft die Begrenzung in Richtung rechtweisend 200 Grad zur Nordwestspitze des Rohrplanes, entlang der Ostseite des Rohrplanes zu seiner Südspitze. Von der Südspitze (54° 04,75' N, 13° 48,25' E) geht es in Richtung Mahlzow Oberfeuer bis zum Ufer.
h)
Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker)
Die Wasserfläche zwischen den Grenzen, die durch den natürlichen Uferverlauf der Insel Usedom, einschließlich des Schöpfwerkes an der Piese und einer geraden Linie von der Südspitze Kuhler Ort rechtweisend 134 Grad bis zum äußersten Vorsprung des Ufers auf der gegenüberliegenden Seite der Bucht 54° 06,90' N 13° 47,15' E gebildet werden.
i)
Krösliner See einschließlich Alte Peene
Die Wasserfläche wird im Westen durch den natürlichen Uferverlauf der Gemarkungen Kröslin und Hollendorf begrenzt. Die östliche Begrenzung ist eine Linie, die von der Südostspitze der Krösliner Wiesen zur Nordspitze des Großen Wotig verläuft und von hier weiter am westlichen Ufer des Großen Wotig bis zu seiner Südostspitze. Von hier geht es zur Nordspitze des Kleinen Wotig entlang des Westufers des Kleinen Wotig und des Spülfeldes Großer Rohrplan bis zu seiner südlichen Spitze. Von der südlichen Spitze des Großen Rohrplanes verläuft die Grenze in Richtung rechtweisend 270 Grad bis zum Ufer.
j)
Freester Hock
Die Wasserfläche nordwestlich der Verbindungslinie Südspitze Freester Hock (54° 08,08' N, 13° 45,10' E) - Graben Pumphaus (54° 07,92' N, 13° 45,13' E). Die nördliche und westliche Grenze ist der natürliche Uferverlauf.
k)
Freesendorfer See
Die Wasserfläche des Sees mit seinem Zu- und Abfluss sowie eine Wasserfläche vor dem Zufluss in der Spandowerhägener Wiek, die durch einen Kreisbogen mit einem Radius von 200 Metern begrenzt wird und dessen Mittelpunkt der Austritt des Grabens ist.
3.
Greifswalder Bodden:
a)
Abfluss Freesendorfer See
Die Wasserfläche vor dem Graben des Abflusses des Freesendorfer Sees in den Greifswalder Bodden. Die Begrenzung bildet ein Kreisbogen mit einem Radius von 200 Metern, dessen Mittelpunkt die Mündung des Abflusses ist.
b)
Dänische Wiek
Die Wasserfläche südlich einer Linie vom Anleger Hafen Ladebow zum Anleger Ludwigsburg. Landseitig ist die Grenze der natürliche Uferverlauf der Gemarkung Ladebow, Greifswald Wiek und Ludwigsburg. Die Mündung des Ryck wird durch eine gerade Linie von Ufer zu Ufer überquert.
c)
Gristower Wiek
Die Wasserfläche westlich einer Linie von der Spitze der Mole im Hafen Riems rechtweisend 210 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf.
d)
Puddeminer Wiek
Die Wasserflächen der Innenwieken östlich einer Linie von der nördlichen Spitze Glewitzer Ort rechtweisend 360 Grad zum gegenüberliegenden Ufer. Die landseitige Begrenzung wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet.
e)
Schoritzer Wiek
Die Wasserfläche westlich einer Linie von der Südspitze der Silmenitzer Heide zum alten Bollwerk Pritzwald (54° 15,91' N, 13° 23,67' E) einschließlich der Maltziner Wiek. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf.
f)
Wreechener See
Die Wasserfläche des Wreechener Sees bis zur Brücke zwischen den Ortsteilen Wreechen und Neukamp.
g)
Neuensiner See
Die Wasserfläche des Neuensiner Sees einschließlich der Seedorfer Bek bis zur Mündung in die Having.
h)
Selliner See
Die Wasserfläche des Selliner Sees einschließlich der Baaber Bek bis zur Mündung in die Having.
i)
Zicker See
Die Wasserfläche östlich der Linie von der Südspitze Groß-Zicker bis zur Nordspitze des Kleinen Zicker. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf.
4.
Strelasund:
a)
Deviner See
Die Wasserfläche westlich einer Linie von Ufer zu Ufer auf dem Längengrad 13° 10,18' E. Die landseitige Grenze bildet der natürliche Uferverlauf.
b)
Kemlade
Die Wasserfläche nördlich einer Linie, die durch den Breitenparallel 54° 16,38' N von Ufer zu Ufer gebildet wird.
c)
Gustower Wiek
Die Wasserfläche nördlich einer Linie von der Landspitze Drigge entlang des Breitenparalleles 54° 17,27' N zum Ufer Prosnitz. Die landseitige Grenze wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet.
d)
Wamper Wiek
Die Wasserfläche östlich einer Linie, die durch den Längenparallel 13° 09,75' E von Ufer zu Ufer gebildet wird. Die landseitige Grenze wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet.
e)
Kubitzer Bodden
Die Wasserfläche östlich einer Linie, welche an der Landspitze auf der Position 54° 22,28' N, 13° 13,00' E beginnt und in nördlicher Richtung an der Ostseite der Insel Liebitz weiter zum Ufer südlich Lüßwitz (54° 24,80' N, 13° 13,31' E) verläuft. Die östliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf einschließlich der Landower und Priebowschen Wedde.
5.
Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen:
a)
Gewässer zwischen Ummanz und Rügen
Die westliche Begrenzung ist eine Linie, die am Südende der Brücke bei Waase beginnt, entlang der Ostseite der Brücke zum gegenüberliegenden Ufer verläuft und weiter dem natürlichen Verlauf des Ufers der Ost- und Nordseite der Insel Ummanz bis zum Längengrad 13° 11,00' E folgt. Das Gebiet verläuft entlang des Längengrades 13° 11,00' E in Richtung Norden zum gegenüberliegenden Ufer. Von hier aus erstreckt sich die Grenze entlang des natürlichen Uferverlaufs bis zur Brücke bei Waase einschließlich des Varbelvitzer Boddens, des Wittenberger Stroms, des Kapeller Sees und des Koselower Sees sowie der Udarser Wiek bis 13° 11,00' E.
b)
Nordteil des Wieker Boddens
Die Wasserfläche nördlich einer zwischen dem Schornstein des Heizhauses in Dranske (54° 38,17' N, 13° 13,99' E) und der Kirchturmspitze in Wiek verlaufenden Linie. Die westliche und östliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. Ausgenommen hiervon sind die Hafenbecken Kuhle und Wiek.
c)
Neuendorfer Wiek
Die Wasserfläche südlich einer Linie, die von Ost nach West verläuft und die Südspitze des Beuchel tangiert. Die östliche und westliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf.
d)
Breeger Bodden nördlich der Saalsteine
Die Wasserfläche nördlich einer Linie, die an der Südseite des Hafens von Breege beginnt und in Richtung rechtweisend 120 Grad zum Ufer der Schaabe verläuft. Die nördliche und östliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. Ausgenommen hiervon ist das Hafenbecken Breege einschließlich der Steganlage.
e)
Mittel- und Spyker See
Die Wasserfläche der beiden Seen wird durch den natürlichen Uferverlauf begrenzt. Die südliche Grenze wird durch eine Linie entlang des Breitenparallels 54° 33,05' N von Ufer zu Ufer am Eingang des Mittelsees gebildet.
f)
Westteil der Litzower Bucht
Die Wasserfläche wird im Osten durch das Fahrwasser begrenzt. Im Süden und Westen wird das Gebiet durch den natürlichen Uferverlauf bis zum Breitenparallel 54° 28,95' N begrenzt, der in östlicher Richtung auch die nördliche Begrenzung bildet.
6.
Darßer Boddenkette:
a)
Flemendorfer Baek
Die Wasserfläche wird im Norden durch den Breitenparallel 54° 21,10' N begrenzt. Die östliche und westliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf einschließlich der Mündung des Zipker Bachs.
b)
Barther Strom
Der Barther Strom von der Straßenbrücke bei Barth bis zur Mündung in den Barther Bodden.
c)
Fitt
Die Wasserfläche, die durch eine Linie eingeschlossen wird, welche von der Meiningenbrücke, Höhe Timmort, zum Ufer des Großen Kirr bei Position 54° 24,95' N, 12° 40,64' E verläuft. Von hier aus erstreckt sich der Bezirk entlang des natürlichen Uferverlaufs der Südseite der Insel bis 12° 43,50' E, von hier aus entlang des Längenparallels 12° 43,50' E zur Insel Oie, von hier aus in Richtung Süden entlang des Westufers der Insel bis zum Breitenparallel 54° 24,40' N und weiter entlang am Breitenparallel 54° 24,40' N in Richtung West bis zum Festland, von hier aus in nördliche und westliche Richtung dem natürlichen Uferverlauf folgend bis zur Meiningenbrücke in Höhe Timmort.
d)
Prerower Strom
Die südliche Grenze ist eine Linie von der Südostspitze des Schmidt-Bülten in Richtung rechtweisend 90 Grad. Die südwestliche Grenze wird durch den Breitenparallel 54° 25,30' N vom Schmidt-Bülten zum gegenüberliegenden westlichen Ufer gebildet. Die Nordgrenze bildet der Breitenparallel 54° 26,00 N.
e)
Saaler Riff
Die Wasserfläche, die durch eine Linie von der Position 54° 20,55' N 12° 27,90' E in Richtung Südwest zur Position 54° 19,70' N 12° 27,00' E begrenzt wird. Von hier aus verläuft das Gebiet in Richtung rechtweisend 120 Grad bis zum Ufer und weiter entlang der Uferlinie in nördlicher, später in östlicher Richtung, bis der Längengrad 12° 29,00' N die Uferlinie östlich Damser Ort schneidet. Weiter verläuft das Gebiet in gerader Linie zur Position 54° 20,55' N 12° 27,90' E.
f)
Saaler Bodden
Die Wasserfläche, welche durch eine Linie begrenzt wird, die beginnend an der Nordspitze der Westmole des Hafens Langendamm zur Position 54° 18,30' N, 12° 26,30' E, weiter zur Position 54° 18,00' N, 12° 25,00' E und von hier zur Position 54° 16,53' N, 12° 24,20' E verläuft. Von hier aus in Richtung rechtweisend 90 Grad zum Ufer und weiter entlang der Uferlinie in nördliche und nordöstliche Richtung bis Nordspitze Westmole Hafen Langendamm.
g)
Recknitz
Die Wasserfläche der Recknitz von der Pass-Gehöft-Brücke (Straßenbrücke zwischen Ribnitz und Damgarten) bis zur Mündung in den Ribnitzer See (abgegrenzt durch einen boddenwärts gerichteten Kreisbogen mit 200 Metern Radius von Ufer zu Ufer).

Anlage 2

zu § 14 Abs. 2
Art und Höchstzahl von Fanggeräten in den Fischereibezirken
Nr. Fischereibezirke Stellnetze (Meter) Aalkörbe (Stück) Haken (Stück)
1. Stettiner Haff 65 000 3 000 20 000
2. Peenestrom 58 000 2 000 40 000
3. Greifswalder Bodden 250 000 9 000 180 000
4. Strelasund 40 000 3 000 10 000
5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen 90 000 12 000 40 000
6. Kleiner Jasmunder Bodden 6 000 300 3 500
7. Darßer Boddenkette 52 000 2 000 15 000
8. Wismar Bucht 80 000 13 000 40 000
davon im Salzhaff 6 000 5 000 5 000
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