KurWaldVO Krakow am See
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Verordnung über den „Kurwald Krakow am See“ (Kurwaldverordnung Krakow am See - KurWaldVO Krakow am See) Vom 2. April 2022

Verordnung über den „Kurwald Krakow am See“ (Kurwaldverordnung Krakow am See - KurWaldVO Krakow am See) Vom 2. April 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.04.2022 bis 31.12.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den „Kurwald Krakow am See“ (Kurwaldverordnung Krakow am See - KurWaldVO Krakow am See) vom 2. April 202214.04.2022 bis 31.12.2027
Eingangsformel14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 1 - Erklärung zum Kurwald14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 2 - Betroffene Waldflächen14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 3 - Schutzzweck und Ziel14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 4 - Ge- und Verbote14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 5 - Nutzung und Wege des Kurwaldes14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 6 - Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 7 - Duldungspflichten der Waldbesitzerin14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 8 - Bewirtschaftungsbestimmungen14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten14.04.2022 bis 31.12.2027
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.04.2022 bis 31.12.2027
Anlage14.04.2022 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzerin, der betroffenen Gemeinde sowie der Jagdausübungsberechtigten:

§ 1 Erklärung zum Kurwald

Die in § 2 Absatz 2 näher bezeichneten Flächen werden zum Kurwald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Kurwald Krakow am See“.

§ 2 Betroffene Waldflächen

(1) Der Kurwald befindet sich im Landkreis Rostock im Nordosten der Stadt Krakow am See. Er besteht aus den Waldflächen am Jörnberg sowie auf den Halbinseln Ehmkwerder und Lehmwerder. Er ist überwiegend natürlich begrenzt durch den Krakower Binnensee, südwestlich durch die Bebauung am Möwenweg sowie östlich durch die zum Stadion abfallende Böschungskante.
(2) Der Kurwald hat eine Größe von etwa 18 Hektar und umfasst die Flurstücke 272/14 und 273 der Flur 1 der Gemarkung Krakow am See.
(3) Die Lage und die maßgeblichen Grenzen des Kurwaldes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Kurwaldes ist durch eine einseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Die Originalausfertigung der Karte wird beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberster Forstbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind bei der
1.
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern - Der Vorstand - Fritz-Reuter-Platz 9 17139 Malchin,
2.
Stadt Krakow am See Markt 2 18292 Krakow am See,
3.
Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern - Forstamt Sandhof - Waldstraße 35 19399 Sandhof
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Karte in digitaler Form unter
www.landesrecht-mv.de
eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck und Ziel

(1) Die Ausweisung der Waldfläche als Kurwald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie der Gewährleistung der sich aus dem Kurbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald und seine Gestaltung, Pflege und weitere Entwicklung.
(2) Der Kurwald dient der Entfaltung einer gesundheitsfördernden Breitenwirkung und der Gesundheitserziehung. Die Gestaltungselemente des Kurwaldes dienen im Schwerpunkt der Erholung sowie der medizinischen Prävention. Der Aufenthalt im Kurwald ist geeignet, der Verschlimmerung, dem Wiederauftreten sowie der Chronifizierung von Krankheiten entgegenzuwirken (Sekundärprävention). Zielstellung ist auch die Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie der Leistungsfähigkeit.
(3) Teilbereiche des Kurwaldes, dessen struktur- und artenreicher Baumbestand aus Laub- und Nadelbäumen besteht, weisen eine besondere Bedeutung für den Denkmalschutz auf. In dem Waldgebiet befinden sich mehrere Bau- und Bodendenkmale. Darüber hinaus hat das Gebiet eine besondere Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz. Der gesamte Kurwald ist als Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Krakower Seenlandschaft“ geschützt. Die Waldflächen der Halbinseln Ehmkwerder und Lehmwerder sowie die ufernahen Waldbestände am Jörnberg sind Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen See und angrenzenden Wäldern“ (FFH-Gebiet DE 2239-301). Teile des Kurwaldes sind als Biotop nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes gesetzlich geschützt. Die rechtlichen Schutzbestimmungen für die genannten Gebiete bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die Waldflächen dienen zudem der Erholung sowie in Teilbereichen auch dem Lärm-, Klima-, Boden- und Uferschutz.
(4) Der Kurwald soll gemäß § 8 naturnah bewirtschaftet und im Interesse der Kur- und Gesundheitswirkung gestaltet werden. Die Zugänglichkeit des Waldes ist sicherzustellen. Um sein Gesundheitspotenzial nicht zu beeinträchtigen, ist er vor Schäden zu bewahren und seine Bestandesstabilität zu fördern.
(5) Der Kurwald kann auch der Umweltbildung dienen, soweit die Kurwirkung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Bei einer waldpädagogischen Nutzung des Kurwaldes haben Umweltbildung und Naturerfahrung vorübergehend Vorrang vor der Kurwaldfunktion.

§ 4 Ge- und Verbote

(1) Im Kurwald wird ein möglichst ungestörtes Naturerleben angestrebt.
(2) Im Kurwald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer Beeinträchtigung des Kurwaldes führen können. Insbesondere ist es verboten
1.
eine Umwandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vorzunehmen,
2.
Waldbestände des Kurwaldes anders als in § 8 beschrieben zu bewirtschaften,
3.
die Kurmaßnahmen oder gesundheitsfördernde Aktivitäten von Menschen zu stören oder zu beeinträchtigen,
4.
unnötig zu lärmen,
5.
Werbeeinrichtungen aufzustellen,
6.
Kurwaldeinrichtungen und -wege zu beschädigen,
7.
zu reiten oder mit Gespannen zu fahren,
8.
auf Kurwaldwegen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, es sein denn, das Befahren ist durch Gestattungen oder Genehmigungen nach § 28 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes erlaubt oder es werden Rollstühle und vergleichbare Mobilitätshilfen genutzt, sofern Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird, und
9.
Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Die Jagdausübung wird auf die Einzeljagd beschränkt. Bei der Jagdausübung ist auf den Kurbetrieb Rücksicht zu nehmen. Die Verordnungen und Verfügungen nach § 38 Absatz 10 und 11 des Tiergesundheitsgesetzes, die die jagdrechtlichen Regelungen zu Tierseuchen betreffen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 5 Nutzung und Wege des Kurwaldes

(1) Die Nutzung des Kurwaldes und seiner Wege soll unter besonderer Rücksichtnahme auf das Kur- und Erholungsbedürfnis von Menschen und ohne Störung des Kurbetriebes erfolgen.
(2) Im Gebiet des Kurwaldes bestehen folgende Wegekategorien:
1.
Kurwaldweg,
2.
Forstbetriebsweg.
Die beiden Wegekategorien sollen für jeden Weg getrennt ausgewiesen, können im Einzelfall aber auch mehrfach vergeben werden.
(3) Bei der Ausgestaltung des Kurwaldes sollen auch barrierefreie Angebote entwickelt werden, welche für Menschen mit Mobilitäts- oder Sinneseinschränkungen geeignet sind.

§ 6 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte

(1) Die zuständige untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 4 zulassen, wenn der Kurbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
(2) Die Ausweisung von Wegen im Kurwald bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde und der Zustimmung der Waldbesitzerin. Dies gilt ebenso für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Wegen, Kurwaldeinrichtungen oder von baulichen Anlagen, die nach § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern verfahrensfrei gestellt sind.

§ 7 Duldungspflichten der Waldbesitzerin

Die Waldbesitzerin ist verpflichtet, die Unterhaltung der Wege, Kurwaldeinrichtungen und ähnlicher Anlagen oder Einrichtungen zu dulden, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen.

§ 8 Bewirtschaftungsbestimmungen

(1) Die Waldbewirtschaftung im Kurwald orientiert sich an den sich aus dem Kurbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Kahlhiebe sind zu unterlassen. Auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist soweit wie möglich zu verzichten.
(2) Der Holzeinschlag im Rahmen von forstlichen Pflegemaßnahmen, Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Verjüngungs- und Endnutzung ist weiterhin regulär möglich, soweit diese der Zweckbestimmung des § 3 nicht entgegenstehen. Vor Durchführung dieser Maßnahmen soll eine forstfachliche Beratung durch das zuständige Forstamt in Anspruch genommen werden.
(3) Um den Anforderungen aus dem Kurbetrieb gerecht zu werden, ist das vorhandene Wegenetz bei der Waldbewirtschaftung schonend zu benutzen. Für das forstliche Feinerschließungsnetz im Kurwald sind die bodenökologisch sensiblen Standortverhältnisse zu berücksichtigen. Maschineneinsätze und Holzabfuhr sind möglichst bei trockener Witterung oder im Winter bei Frost durchzuführen. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Schonung und Pflege der Kurwaldwege zu richten. Entstandene Wegeschäden sind zeitnah zu beseitigen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Kurwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Ge- oder Verbot nach § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 6 Absatz 1 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige untere Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anlage

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