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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über das Sondervermögen zur Förderung der Wiedereinrichtung bäuerlicher Betriebe, Kooperationen und Gruppenbetriebe und zur Förderung umweltverträglicher Landwirtschaft (Landwirtschaftssondervermögensgesetz - LwSVG -) Vom 8. März 1993

Gesetz über das Sondervermögen zur Förderung der Wiedereinrichtung bäuerlicher Betriebe, Kooperationen und Gruppenbetriebe und zur Förderung umweltverträglicher Landwirtschaft (Landwirtschaftssondervermögensgesetz - LwSVG -) Vom 8. März 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen zur Förderung der Wiedereinrichtung bäuerlicher Betriebe, Kooperationen und Gruppenbetriebe und zur Förderung umweltverträglicher Landwirtschaft (Landwirtschaftssondervermögensgesetz - LwSVG -) vom 8. März 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Bildung, Umfang und Rechtsstellung des Sondervermögens01.01.2020
§ 2 - Zweck08.07.2022
§ 3 - Verwaltung, Wirtschaftsführung, Vermögenstrennung, Finanzmittel01.01.2020
§ 4 - Wirtschaftsplan01.01.2020
§ 5 - Jahresrechnung01.01.2020
§ 6 - Haftung01.01.2005
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Bildung, Umfang und Rechtsstellung des Sondervermögens

(1) Aus den Nettoverkaufserlösen von Flächen und aufstehenden Gebäuden ehemaliger Landesdomänen in Mecklenburg-Vorpommern und landeseigener Liegenschaften im Kreis Herzogtum Lauenburg wird ein "Sondervermögen zur Förderung der Wiedereinrichtung bäuerlicher Betriebe, Kooperationen und Gruppenbetriebe und zur Förderung umweltverträglicher Landwirtschaft (Sondervermögen Landwirtschaft)" als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebildet.
(2) Dem Sondervermögen Landwirtschaft zugeführt werden ferner Erträge und Nettoverkaufserlöse aus der Bewirtschaftung und Verwertung sonstiger landeseigener landwirtschaftlicher Flächen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(3) Die Summe der Erstzuführungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zum Sondervermögen wird auf 135 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Weitere Zuführungen aus dem Landeshaushalt können nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans erfolgen.
(4) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 2 Zweck

(1) Aus den Mitteln des Sondervermögens Landwirtschaft können durch Vergabe zinsgünstiger Kredite und durch Vergabe von Zuschüssen aus den Zinserträgen gefördert werden:
a)
die Wieder- und Neueinrichtung sowie die Stabilisierung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben, Kooperationen und Gruppenbetrieben,
b)
Maßnahmen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren,
c)
der Anbau nachwachsender Rohstoffe und
d)
Maßnahmen auf den Gebieten der Tierzucht und Tierhaltung,
e)
Maßnahmen zur Neu- und Weiterentwicklung zukunftsträchtiger Technologien und/oder Produktionsverfahren und deren Überleitung in die Praxis,
f)
Maßnahmen zur Unterstützung des Anbaus von Fruchtarten außerhalb prämienbegünstigter Marktfrüchte,
g)
Maßnahmen zur Förderung von Investitionen zum Ausgleich von natürlichen und strukturellen Nachteilen landwirtschaftlicher Betriebe, insbesondere die Anschaffung mobiler Beregnungsanlagen und von Spezialmaschinen für besonders arbeitsintensive Ackerkulturen.
(2) Mit den Mitteln des Sondervermögens können auch landwirtschaftliche Flächen zu Gunsten des Sondervermögens angekauft werden, wenn dies aus agrarstrukturellen Gründen, insbesondere zur Stabilisierung von Tierproduktionsbetrieben erforderlich ist. Die angekauften Flächen sollen solange verpachtet werden, bis sie den agrarstrukturellen Zweck erfüllt haben.
(3) Gefördert gemäß Absatz 1 werden nur Antragsteller mit Betriebs- und Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Das Nähere über Art und Umfang der Förderung gemäß Absatz 1, ihre Voraussetzungen und das Verfahren bestimmt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium durch Richtlinien. Sie sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
(5) Aus dem Sondervermögen können dem Haushalt des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans Mittel zugeführt werden.
(6) Aus Mitteln des Sondervermögens können dem Haushalt des Landes Deckungsmittel zugeführt werden für
a)
notwendige Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen, Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen und
b)
unvorhersehbare Mehrausgaben aufgrund spezifischer Anforderungen im Agrar-, Umwelt- und Naturschutzbereich.
(7) Aus Mitteln des Sondervermögens können die Deckungsdefizite aus Finanzkorrekturen der Europäischen Union, die im Zuständigkeitsbereich des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums stattfinden, dem Haushalt des Landes zugeführt werden.
(8) Aus Mitteln des Sondervermögens können in Einzelfällen die Deckungsdefizite aus Finanzkorrekturen wegen nicht wieder eingezogener, rechtsgrundlos getätigter Zahlungen aus dem Rechnungsabschlussverfahren nach Absatz 7 bis zu drei Millionen Euro je Einzelfall dem Haushalt des Landes zugeführt werden.
(9) Aus den Zinserträgen des Sondervermögens können die Beräumung von devastierten Flächen in den ländlichen Räumen im Ressortvermögen des für Landwirtschaft und Umwelt zuständigen Ministeriums sowie die Information und Beratung von Eigentümern devastierter Flächen mit bis zu sechs Millionen Euro finanziert werden. Im Einzelfall kann die Beräumung devastierter Flächen aus privatem oder kommunalem Eigentum finanziert werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse und aus Gründen der Gefahrenabwehr notwendig ist und der Zustands- oder Handlungsstörer nicht zeitnah herangezogen werden kann; ein Anspruch besteht nicht. Die maßnahmebedingte Erhöhung des Verkehrswertes beräumter kommunaler und privater Grundstücke ist bis zur Höhe der Finanzierungssumme an das Sondervermögen zurückzuführen und wird zweckgebunden für die Beräumung devastierter Flächen eingesetzt. § 25 Absatz 2, 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 3 Verwaltung, Wirtschaftsführung, Vermögenstrennung, Finanzmittel

(1) Das Sondervermögen Landwirtschaft wird durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium verwaltet.
(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens Landwirtschaft mit Zustimmung des Finanzministeriums auf Dritte zu übertragen.
(3) Der Treuhänder unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 91 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Das Sondervermögen verfügt über eine eigene Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(5) Die Wirtschafts- und Rechnungsführung des Sondervermögens erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes und eines Wirtschaftsplans. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz oder das jeweilige Haushaltsgesetz einschließlich Wirtschaftsplan etwas Anderes bestimmen.
(6) Als Finanzmittel fließen dem Sondervermögen neben den Zuführungen aus dem Landeshaushalt insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen aus Darlehen, die Einnahmen aus der Erstattung und Verzinsung von Zuschüssen und sonstigen Ausgaben, die Einnahmen aus der Verwaltung der sondervermögenseigenen Liegenschaften sowie die Erträge aus der Anlage von Sondervermögensmitteln zu.

§ 4 Wirtschaftsplan

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres
(3) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beigefügt und dem Landtag zur Beschlußfassung vorgelegt.

§ 5 Jahresrechnung

(1) Nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die Jahresrechnung. In dieser sind der Bestand einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens nachzuweisen.
(2) Die Jahresrechnung wird der Haushaltsrechnung des Landes als Anlage beigefügt.

§ 6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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