LFoAG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Landesforstanstaltsgesetz — LFoAG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2021

Gesetz über die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Landesforstanstaltsgesetz — LFoAG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Landesforstanstaltsgesetz — LFoAG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 202101.07.2021
Inhaltsverzeichnis01.07.2021
Eingangsformel01.07.2021
Abschnitt 1 - Rechtsform, Aufsicht, Aufgaben01.07.2021
§ 1 - Rechtsform, Name, Zielsetzung01.07.2021
§ 2 - Aufgaben und Aufsicht01.07.2021
§ 3 - (weggefallen)01.07.2021
§ 4 - Träger, Gewährsträgerhaftung01.07.2021
Abschnitt 2 - Organisation01.07.2021
§ 5 - Satzung01.07.2021
§ 6 - Organe01.07.2021
§ 7 - Aufgaben des Vorstandes01.07.2021
§ 8 - Aufgaben des Verwaltungsrates01.07.2021
Abschnitt 3 - Vermögen, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Finanzierung, Prüfung01.07.2021
§ 9 - Vermögen01.07.2021
§ 10 - Wirtschaftsführung01.07.2021
§ 11 - Geschäftsjahr, Rechnungswesen und Jahresabschluss01.07.2021
§ 12 - Gebühren- und Abgabenfreiheit01.07.2021
Abschnitt 4 - Personal01.07.2021
§ 13 - Dienstherrnfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen01.07.2021
§ 14 - Übergeleitetes Personal, Rückkehrrecht08.07.2022
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.07.2021
§ 15 - Rechtsübergang, Verwaltungs- und Klageverfahren,01.07.2021
§ 16 - (weggefallen)01.07.2021
§ 17 - Auflösung01.07.2021
Inhaltsübersicht
Präambel
Abschnitt 1 Rechtsform, Aufsicht, Aufgaben
§ 1Rechtsform, Name, Zielsetzung
§ 2Aufgaben und Aufsicht
§ 3(weggefallen)
§ 4Träger, Gewährsträgerhaftung
Abschnitt 2 Organisation
§ 5Satzung
§ 6Organe
§ 7Aufgaben des Vorstandes
§ 8Aufgaben des Verwaltungsrates
Abschnitt 3 Vermögen, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Finanzierung, Prüfung
§ 9Vermögen
§ 10Wirtschaftsführung
§ 11Geschäftsjahr, Rechnungswesen, Jahresabschluss
§ 12Gebühren- und Abgabenfreiheit
Abschnitt 4 Personal
§ 13Dienstherrenfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen
§ 14Übergeleitetes Personal, Rückkehrrecht
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15Rechtsübergang, Verwaltungs- und Klageverfahren,
§ 16(weggefallen)
§ 17Auflösung
Präambel
Zum Schutz und zur Mehrung des Waldes, zur nachhaltigen Sicherung seiner sozialen, ökologischen, ökonomischen und kulturellen Funktionen sowie zur Entwicklung des ländlichen Raumes unterhält das Land Mecklenburg-Vorpommern eine Landesforstanstalt. Der Landeswald dient der Daseinsvorsorge in besonderem Maße. Auf Grundlage einer naturnahen Bewirtschaftung hat dieser Wald dem Gemeinwohl im besonderen Maße zu dienen.

Abschnitt 1 Rechtsform, Aufsicht, Aufgaben

§ 1 Rechtsform, Name, Zielsetzung

(1) Das Land unterhält zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Malchin. Sie führt den Namen Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Landesforstanstalt). Die Landesforstanstalt kann übergangsweise bis zum 2. Juni 2026 noch die Bezeichnung „Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts“ verwenden.
(2) Die Landesforstanstalt ist ein gemeinwohlorientiertes Unternehmen des Landes. Als Einheitsforstverwaltung ist sie Dienstleister im ländlichen Raum.

§ 2 Aufgaben und Aufsicht

(1) Aufgabe der Landesforstanstalt ist die Verwaltung und Bewirtschaftung des ihr übertragenen Landeswaldes im Einklang mit den Grundsätzen der Forstpolitik des Landes. Als untere Forstbehörde außerhalb der Nationalparke nimmt sie alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Aufsicht durch die oberste Forstbehörde (Aufsichtsbehörde). Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises untersteht die Landesforstanstalt der Fachaufsicht, bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nur der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind:
1.
alle Aufgaben, die sich aus der Zuständigkeit als untere Forstbehörde gemäß § 32 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes ergeben,
2.
die Beratung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes,
3.
die Förderung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes,
4.
die in § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 6 bis 10 des Landeswaldgesetzes genannten Aufgaben,
5.
die Aufgaben nach § 37 Absatz 2 bis 4 des Landeswaldgesetzes,
6.
die Führung des Waldverzeichnisses gemäß § 3 des Landeswaldgesetzes,
7.
der Waldschutz gemäß § 19 des Landeswaldgesetzes,
8.
die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Walderholung zur Förderung des ländlichen Raumes,
9.
beratende Maßnahmen zur Unterstützung von Landkreisen und Gemeinden bei der Errichtung und Unterhaltung eines landesweiten Wander- und Reitwegenetzes,
10.
die Maßnahmen, die der Daseinsvorsorge und Sicherung der besonderen Zweckbestimmung gemäß § 6 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes dienen,
11.
die Ausbildung von forstlichen Fachkräften und
12.
die Erstellung von Forsteinrichtungswerken gemäß § 11 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes für Wald im Eigentum des Landes.
Die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 12 nimmt die Landesforstanstalt auch für die Nationalparke wahr. Die Forsteinrichtungswerke werden in den Nationalparken im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erstellt.
(4) Alle anderen Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis, insbesondere
1.
die in § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Landeswaldgesetzes genannten Aufgaben,
2.
die Erstellung von Forsteinrichtungswerken gemäß § 11 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes für Wald im Eigentum der Landesforstanstalt,
3.
die Betreuung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes,
4.
die Erbringung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Waldfunktionen und der Produkte des Waldes,
5.
die Entwicklung weiterer Geschäftsfelder, die in Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben stehen und dem § 1 des Landeswaldgesetzes nicht widersprechen.
Die Forsteinrichtungswerke werden in den Naturschutzgebieten und Biosphärenreservaten im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erstellt.
(5) Die Landesforstanstalt kann Aufgaben auch durch Dritte wahrnehmen lassen. Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises juristische Personen des privaten Rechts gründen oder sich an solchen beteiligen.
(6) Durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde können der Landesforstanstalt weitere Aufgaben ihres Geschäftsbereiches übertragen sowie übertragene Aufgaben entzogen oder geändert werden. Bei der Übertragung von Aufgaben ist festzulegen, ob es sich hierbei um Aufgaben des eigenen Wirkungskreises oder um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt.
(7) Hinsichtlich der Planung und Betreuung von Baumaßnahmen bedient die Landesforstanstalt sich des örtlich zuständigen Staatlichen Bau- und Liegenschaftsamtes. In besonderen Ausnahmefällen kann die Landesforstanstalt mit Zustimmung des Verwaltungsrates die Landgesellschaft beauftragen.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 Träger, Gewährsträgerhaftung

(1) Träger der Landesforstanstalt ist das Land.
(2) Das Land haftet für Verbindlichkeiten der Landesforstanstalt Dritten gegenüber unbeschränkt, soweit Befriedigung aus dem Vermögen der Landesforstanstalt nicht erlangt werden kann. Die Wertgrenze der maximalen Haftung der Landesforstanstalt wird jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt.

Abschnitt 2 Organisation

§ 5 Satzung

(1) Die Landesforstanstalt gibt sich eine Satzung, die vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie des Finanzministeriums und werden durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.
(2) Im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes und des Landeswaldgesetzes trifft die Satzung Regelungen über die inneren Verhältnisse der Landesforstanstalt, insbesondere über die Errichtung, Auflösung und Verlegung von Außenstellen, den Aufbau und die innere Organisation der Landesforstanstalt, die Rechte und Pflichten ihrer Organe, die Anforderungen an das Rechnungswesen sowie die Wirtschafts- und Finanzplanung, die Geschäftsverteilung, die Vertretungsbefugnisse, die Befugnisse und Pflichten des Vorstandes und seiner Stellvertretung sowie das Verfahren über die Beschlussfassung des Verwaltungsrates.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Angelegenheiten, die für die Landesforstanstalt von besonderer Bedeutung sind, der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

§ 6 Organe

(1) Organe der Landesforstanstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Der Vorstand besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Sie oder er wird von der Aufsichtsbehörde nach den für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 4 Nummer 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung geltenden Regelungen ausgewählt und berufen. Die Anstellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Landesforstanstalt für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgt durch den Verwaltungsrat. Wiederholte Berufungen und Verlängerungen der Anstellungsdauer sind zulässig.
(3) Der Verwaltungsrat nimmt für die Landesforstanstalt gegenüber dem Vorstand die Rechte aus dem Anstellungsvertrag wahr.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn ständigen Mitgliedern. Diese sind:
1.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Forstbehörde, eine oder einer davon als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine oder einer als deren oder dessen Stellvertretung,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,
3.
zwei von den Beschäftigten der Landesforstanstalt gewählte Vertreterinnen oder Vertreter, die nicht Vorstand oder dessen Stellvertretung sind, wovon eine Person der Beschäftigtengruppe der Beamtinnen und Beamten und Angestellten und die zweite der Beschäftigtengruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter angehört,
4.
zwei Abgeordnete des Landtages, die vom Landtag für die Dauer der Legislaturperiode bestimmt werden,
5.
ein von der Aufsichtsbehörde zu berufendes und nicht zur Landesverwaltung gehörendes beratendes Mitglied mit forstfachlichem Sachverstand.
Die Mitglieder gemäß Satz 2 Nummer 3 werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Wahl von Personalräten von den Beschäftigten der Landesforstanstalt gewählt und von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Die Mitglieder gemäß Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden durch die sie entsendenden Institutionen berufen und können jederzeit durch Berufung eines anderen Mitgliedes abberufen werden. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Die Berufungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 2 Nummer 3 und 4, die bis zum 2. Juni 2021 erfolgt sind, gelten fort.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 nehmen ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Bei ihnen bleibt das Weisungsrecht der sie entsendenden Dienststellen unberührt.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 5 können ihr Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall endet ihre Amtszeit mit sofortiger Wirkung. Satz 2 gilt auch bei Wegfall der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 5 sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 83 bis 86 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Das Nähere regelt die Satzung.
(8) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt den Verwaltungsrat und setzt dessen Beschlüsse um, es sei denn, der Verwaltungsrat trifft hierzu im Einzelfall eine andere Entscheidung.
(9) Die Mitglieder der Organe haben, auch nach ihrem Ausscheiden aus der Landesforstanstalt, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Landesforstanstalt bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren, insbesondere über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Personen, die an Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Landesforstanstalt in eigener Verantwortung. Er ist verpflichtet, zum Wohl des Landes und der Landesforstanstalt eng mit der obersten Forstbehörde zusammenzuarbeiten. § 43 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet sinngemäß Anwendung.
(2) Der Vorstand vertritt die Landesforstanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat die vorsitzende Person des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(4) An den Sitzungen des Verwaltungsrates hat der Vorstand auf Verlangen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Leitlinien für die Tätigkeit der Landesforstanstalt. Er berät und überwacht den Vorstand. Er kann von diesem jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Landesforstanstalt verlangen, Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen; soweit erforderlich, kann er damit auch einzelne Mitglieder beauftragen oder sich Dritter bedienen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
1.
den Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie den Finanzplan, einschließlich seiner Änderungen,
2.
den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Jahresbericht,
3.
die Anstellung des Vorstandes gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3,
4.
die Entlastung des Vorstandes,
5.
die Gründung juristischer Personen des privaten Rechts sowie den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an solchen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2,
6.
die Vergabe von Aufträgen, wenn der jeweilige Wert des Auftrages eine durch die Satzung festzulegende Höhe überschreitet,
7.
den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Belastung von Grundstücken, wenn der Wert des Grundstückes oder des Rechtes eine durch die Satzung festzulegende Höhe überschreitet,
8.
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss sowie
9.
die Vertretungsbefugnisse und Aufgabenbereiche des Vorstandes.
Die in § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Mitglieder können aus wichtigem Grund verlangen, dass Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat unterliegen, in nicht öffentlicher Sitzung des für Forsten zuständigen Ausschusses des Landtags erörtert werden.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Verwaltungsrat wird durch die vorsitzende Person einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2, anwesend sind.
(5) Im Falle der Verhinderung können die Mitglieder dadurch an der Beschlussfassung des Verwaltungsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates übergeben oder durch andere Verwaltungsratsmitglieder überreicht werden. Abweichend von Satz 1 können sich die in § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Mitglieder auch durch je ein stellvertretendes Mitglied vertreten lassen, das ebenfalls nach dem Verfahren gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen ist.
(6) Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 4 und 7 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und über die Höhe der Vorstandsvergütung bedürfen darüber hinaus der Genehmigung des Finanzministeriums. Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde und des Finanzministeriums.
(7) Betrifft die Veräußerung Flächen in Naturschutzgebieten oder Biosphärenreservaten, erfolgt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. In diesem Fall steht dem Land abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kein Vorkaufsrecht zu.

Abschnitt 3 Vermögen, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Finanzierung, Prüfung

§ 9 Vermögen

(1) Zum 1. Januar 2006 ist das im Landeseigentum stehende und durch die Landesforstverwaltung verwaltete Vermögen, einschließlich der Grundstücke und Gebäude der Forstverwaltung, auf die Landesforstanstalt unentgeltlich übergegangen. Ausgenommen hiervon ist das durch die Nationalparkverwaltung verwaltete Eigentum. Die oberste Forstbehörde stellt im Einvernehmen mit der für Liegenschaftsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde die von dem Vermögensübergang betroffenen Grundstücke auf der Grundlage einer Flurstücksliste Wald, einer Liste bebauter Liegenschaften und einer Liste sonstiger Liegenschaften nach ihrer Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch fest und ersucht auf der Grundlage darüber erstellter Verzeichnisse das zuständige Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs; sofern Straßenflächen betroffen sind, ist die für den Straßenbau zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. In die Flurstücksliste Wald werden die Flurstücke aufgenommen, die sich im Landeseigentum befinden, bisher von der Landesforstverwaltung verwaltet wurden und Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes sind. Bei Flächen mit unterschiedlicher Nutzung entscheidet über die Aufnahme in die Liste die überwiegende Nutzungsart. Die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Verpflichtungen des Landes sowie Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf Grundstücke, die zur Erfüllung von Naturschutzaufgaben des Landes erforderlich sind und zu deren Einhaltung das Land gegenüber Dritten verpflichtet ist, sind auf Verlangen des Landes grundbuchlich zu sichern. Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde die Grundstücke und die Gestaltung der Sicherheit.
(2) Die für Forsten zuständige oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung der für Liegenschaften zuständigen obersten Landesbehörde weitere Flächen unentgeltlich auf die Landesforstanstalt übertragen.
(3) Die Landesforstanstalt kann mit Zustimmung des Landtages verpflichtet werden, Forstvermögen zu veräußern und den Erlös an den Landeshaushalt abzuführen.
(4) Das Land hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung hinsichtlich der im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Grundstücke. Dieser Anspruch darf nur geltend gemacht werden, soweit die Grundstücke für öffentliche Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern benötigt werden. Der Landesforstanstalt sind Eigeninvestitionen auf diesen Grundstücken zu erstatten. Der Anspruch ist von der für die Aufgabe jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde geltend zu machen.
(5) Das Land hat ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Grundstücke. Das Vorkaufsrecht darf nur aus Gründen des überwiegenden Gemeinwohls ausgeübt werden. § 26 Absatz 2 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.

§ 10 Wirtschaftsführung

(1) Die Landesforstanstalt ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei ihrer Tätigkeit hat die Landesforstanstalt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne von § 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises soll die Landesforstanstalt unter Berücksichtigung wichtiger Gemeinwohlbelange, insbesondere notwendiger Maßnahmen zur Beseitigung der Klimaschäden und zum Umbau zu klimastabilen Wäldern, Kostendeckung anstreben.
(2) Der Vorstand stellt vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Im Wirtschaftsplan sind die Aufgaben des eigenen und die des übertragenen Wirkungskreises getrennt darzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Finanzplan. Der Erfolgsplan enthält alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres. Der Finanzplan enthält den gesamten Finanzbedarf und die vorhersehbaren Deckungsmittel des Geschäftsjahres.
(3) Der Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Finanzplan mit Stellenübersicht) wird dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beigefügt.
(4) Im Übrigen finden die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Die §§ 63 und 64 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten mit der Maßgabe, dass eine Einwilligung des Finanzministeriums nur erforderlich ist, wenn der in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannte Wert des Grundstücks überschritten ist.

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungswesen und Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Landesforstanstalt führt Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen werden angewandt.
(3) Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht, und einen Lagebericht aufzustellen. Die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches, und zwar die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht und Bewertungen gelten sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs. Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in Anspruch. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes gemäß § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und die nach dem Gesetz zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitung bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts im Land Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichenden Bezüge des Vorstandes werden im Amtlichen Anzeiger, Anlage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, veröffentlicht.

§ 12 Gebühren- und Abgabenfreiheit

Die aus Anlass des Vermögensüberganges auf die Landesforstanstalt erforderlichen Geschäfte, einschließlich der erforderlichen Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, sind von Gebühren und Abgaben des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit.

Abschnitt 4 Personal

§ 13 Dienstherrnfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen

(1) Die Landesforstanstalt besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit). Sie kann Beamte ernennen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Für Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gültigen einschlägigen tarifrechtlichen Bestimmungen, solange und soweit die Landesforstanstalt nicht einem Arbeitgeberverband beitritt oder eigene Tarifverträge abschließt.
(3) Die Regelung nach Absatz 2 gilt nicht für die auf die Landesforstanstalt übergegangenen Arbeitsverhältnisse.
(4) Die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Besoldung und Entgelt an die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Landesforstanstalt erfolgt durch das Landesamt für Finanzen. Zu den Dienstleistungen des Landesamtes für Finanzen gehören auch die Gewährung von Beihilfe, Trennungsgeld, Umzugskosten, die Nachversicherung, der Versorgungsausgleich sowie Aufwandsentschädigungen und die Meldungen an die Sozialversicherungsträger. Ebenso nimmt das Landesamt für Finanzen versorgungsrechtliche Aufgaben im Sinne des § 49 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wahr. Die Dienstleistungen des Landesamtes für Finanzen für die Landesforstanstalt erfolgen kostenfrei.

§ 14 Übergeleitetes Personal, Rückkehrrecht

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete (Landesamt) sowie der Forstämter sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung Beamtinnen und Beamte der Landesforstanstalt geworden. Das Land übernimmt die Versorgungslasten für die Beamtinnen und Beamten, die durch die Landesforstanstalt erstmalig in das Beamtenverhältnis berufen worden sind und zukünftig berufen werden. Zur Finanzierung der Versorgungslasten sind von der Landesforstanstalt Versorgungszuschläge an das Land zu leisten. Die Höhe der Versorgungszuschläge beträgt 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Darüber hinaus sind 2,5 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Finanzierung der Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften an das Land zu leisten. Die Sätze 3 bis 5 gelten auch rückwirkend für die Beamtinnen und Beamten im Sinne von Satz 2, die bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2022/2023 bei der Landesforstanstalt in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Zur Abgeltung der sich aus Satz 6 ergebenen Versorgungszuschläge sind auf Grundlage der in einem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt gezahlten Bezüge unter Anwendung der in Satz 4 und 5 genannten Prozentsätze pauschale Zahlungen unter Auflösung der bisher gebildeten Pensionsrückstellungen an das Land zu leisten. Eine danach verbleibende Pensionsrückstellung wird zugunsten der Landesforstanstalt aufgelöst.
(2) Für die vom Land auf die Landesforstanstalt übergegangenen Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die arbeitsvertraglichen Regelungen sowie die für das Land in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen Tarifverträge fort.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für diejenigen Beamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Landesamtes, die bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Gesetzes Aufgaben der Großschutzgebietsverwaltung wahrgenommen haben.
(4) Für den Fall der Auflösung der Landesforstanstalt stellt das Land sicher, dass das im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Tarifrecht für die im Zuge der Anstaltserrichtung übergeleiteten Arbeitnehmer weiterhin Anwendung findet. Den übergeleiteten Beamten, Angestellten und Arbeitern wird ein Rückkehrrecht für den Fall eingeräumt, dass die Landesforstanstalt in eine Rechtsform mit privater Mehrheitsbeteiligung umgewandelt wird. Dabei wird die erreichte Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe einschließlich einer etwaigen Vergütungsgruppenzulage sowie die Dienstalters-, Lebensalters- oder die Lohnstufe gesichert, nicht jedoch die betriebsspezifischen Einkommensbestandteile. Rückkehrer sind verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit innerhalb der Landesverwaltung zu übernehmen.
(5) Im Zeitpunkt der Errichtung der Landesforstanstalt bestehende Dienstvereinbarungen gelten bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen fort.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 Rechtsübergang, Verwaltungs- und Klageverfahren,

Die Landesforstanstalt ist zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in die von dem Landesamt und den Forstämtern begründeten Rechte und Pflichten aus allen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie in die mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung geschlossenen Bewirtschaftungsverträge eingetreten, soweit sie nicht von der Großschutzgebietsverwaltung abgeschlossen oder begründet worden sind, und führt die schwebenden Verwaltungs- und Klageverfahren fort.

§ 16 (weggefallen)

§ 17 Auflösung

Im Fall der Auflösung der Landesforstanstalt fällt deren Vermögen an das Land.
Markierungen
Leseansicht