WSGVO Herzfeld
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Herzfeld (Wasserschutzgebietsverordnung Herzfeld - WSGVO Herzfeld) Vom 25. September 2022

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Herzfeld (Wasserschutzgebietsverordnung Herzfeld - WSGVO Herzfeld) Vom 25. September 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Herzfeld (Wasserschutzgebietsverordnung Herzfeld - WSGVO Herzfeld) vom 25. September 202229.10.2022
Eingangsformel29.10.2022
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet29.10.2022
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich29.10.2022
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen29.10.2022
§ 4 - Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie Handlungen29.10.2022
§ 5 - Duldungspflichten29.10.2022
§ 6 - Befreiung29.10.2022
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten29.10.2022
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.10.2022
Anlage 129.10.2022
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen29.10.2022
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901, 3902) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Herzfeld zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim-Lübz, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000, die aus vier Blättern im Maßstab 1 : 2 500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei dem:
1.
Amt Parchimer Umland - Der Amtsvorsteher - Walter-Hase-Straße 42 19370 Parchim,
2.
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Garnisonsstraße 1 19288 Ludwigslust und
3.
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Bleicherufer 13 19053 Schwerin
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse
http://www.umweltkarten.mv-regierung.de
eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die weitere Schutzzone ist durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I und III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen sowie Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen sowie für Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen oder anzeigepflichtigen Handlungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

Von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 kann die untere Wasserbehörde auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilen, gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hat die untere Wasserbehörde eine Befreiung zu erteilen.
Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden ist.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Beschlüsse des Kreistages Parchim 122/28/78 vom 24. August 1978 und 169-24/88 vom 22. Dezember 1988 hinsichtlich der Trinkwasserfassung Herzfeld außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2)
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Anlage 2

(zu § 3)
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen
Es sind
im Fassungsbereich in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I III
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV2 und je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlagverboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februarverboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februarverboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitungverboten auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandsentwicklungverboten auf Brachland oder stillgelegten Flächenverboten auf wassergesättigten Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlagverboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitungverboten auf wassergesättigten Flächen
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV3 oder der AbfKlärV4 unterliegen verboten
1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüVerlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
1.5 Anbau von Kulturen in Selbstfolge verboten erlaubt
1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV5 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen
1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen
1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung- der DüV,- der Anforderungen des LAWA-Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“6 sowie- der aktuellen Fachinformation der LMS Agrarberatung als Landwirtschaftliche Fachbehörde (LFB) „Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen“7 und- bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monateerlaubt- bei technologischer Bereitstellung am Feldrand zur Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren mit wasserdichter Abeckung höchtens 28 Tage und festen separierten Gärresten (aus Biogasanlagen) bis zu 14 Tagen
1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der Anlage 7 der AwSV errichtet werden
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft) verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV entsprechen
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern bei Lagerung- auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr- auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahrenerlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde
1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn- die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,4 GV/ha nicht überschreitet- aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt- mindestens einmal jährlich eine (Nach-) Mahd erfolgt und der Aufwuchs, der durch die Tiere nicht futtermäßig genutzt wird, abgefahren wirdverboten für Geflügelausläufe, ausgenommen mobile Stallanlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem betriebseigenen Bewirtschaftungskonzept
1.14 Beweidung gemäß Nummer 8.4 verboten erlaubt,- wenn die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,4 GV/ha nicht überschreitet- wenn aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF8 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.17 Bewässerung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Bewässerungsmenge
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.5 verboten
1.23 wendende Bodenbearbeitung > 20 cm Tiefe gemäß Nummer 8.6 verboten verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zuDie Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß Rohr-FLtgV9 verboten
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG10 verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung oder Eweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Be-handeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßenverboten, ausgenommen für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben verboten verboten, ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 14211 errichtet und betrieben werden
3.5 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten verboten
3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser verboten verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-512
3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG verboten verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser
3.8 Einleiten von Abwasser in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone I durchfließt
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag13 angewendet werden; ansonstenverboten, ausgenommen unbefestigte Wege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische bauliche Anlagen sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen verboten je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben- des § 12 der BBodSchV14 oder- der LAGA-Mitteilung 2015eingehalten werden
4.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgungverboten für Schieß- und Golfanlagen
4.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
4.9 Durchführung militärischer Übungen verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommena) die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungb) die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugrubenverboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
5.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommena) das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Messstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutzb) Baugrunduntersuchungen und Gartenbrunnen mit wasserrechtlicher Erlaubnis bis 10 m Tiefeverboten für andere Bohrungen inklusive Tiefenbohrungen (mit oder ohne Grundwasserentnahme)
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren verboten
5.6 Sprengungen verboten
5.7 CO2-Speicherung und Fracking verboten
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V16 oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 bei Betreten
Betreten verboten erlaubt
8
Begriffsbestimmungen
8.1.
Freilandtierhaltung beschreibt die Haltung von Tieren auf einem Gelände mit Auslauf außerhalb von Ställen, beispielsweise auf Grünflächen. Sie liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) tagsüber im Freien aufhalten. Freilandtierhaltung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren wie Schweinen und Geflügel angewendet wird.
8.2
Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten (GV)
17
gemäß DüV, Tabelle 2
Bezeichnung GV pro Tier
Ponys und Kleinpferde 0,70
Andere Pferde unter 3 Jahren 0,70
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr 0,30
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt 0,70
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere 1,00
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Lämmer 0,05
Schafe 1 Jahr und älter 0,10
Ferkel 0,02
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht 0,06
Mastschweine über 50 kg Lebendgewicht 0,16
Zuchtschweine, Eber über 50 kg Lebendgewicht 0,30
Legehennen ½ Jahr und älter 0,004
Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr 0,004
Schlacht- und Masthähne und -hühner 0,004
Gänse insgesamt 0,004
Enten insgesamt 0,004
Truthühner insgesamt 0,004
8.3
Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).
8.4
Beweidung beschreibt die Haltung von Tieren außerhalb von festen Gebäuden auf Weiden, wo sich die Tiere vorrangig von natürlich gewachsenem pflanzlichem Bewuchs (vorwiegend Gräsern) ernähren. Beweidung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren, wie Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen angewendet wird.
8.5
Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
8.6
Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung nicht zu umgehen. Aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation kann eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich sein.
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung
2)
Düngeverordnung
3)
Bioabfallverordnung
4)
Klärschlammverordnung
5)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
6)
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Schutz-der-Oberflaechengewaesser/Anlagenbezogener-Gewaesserschutz
7)
https://www.lms-beratung.de/de/zustaendige-stelle-fuer-landwirtschaftliches-fachrecht-und-beratung-lfb/Landwirtschaftlicher-Wasserschutz-Wasserrahmenrichtlinie/fachinformationen/
8)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
9)
Rohrfernleitungsverordnung
10)
Wasserhaushaltsgesetz
11)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt DWA-A 142: „Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten“
12)
DIN- Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: „Versickerung von biologisch aerob vorbehandeltem Schmutzwasser“
13)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
14)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
15)
Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln
16)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
17)
Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von der in dieser Tabelle genannten Handlungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgehalten werden.
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