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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft Vom 7. August 2007

Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft Vom 7. August 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2022 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2022 (GVOBl. M-V S. 579)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 7. August 200731.08.2007 bis 31.12.2025
Eingangsformel31.08.2007 bis 31.12.2025
§ 1 - Verbote13.12.2022 bis 31.12.2025
§ 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen13.12.2022 bis 31.12.2025
§ 3 - Geltungsdauer der Genehmigung13.12.2022 bis 31.12.2025
§ 4 - Ausnahmen26.03.2009 bis 31.12.2025
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten13.12.2022 bis 31.12.2025
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten13.12.2022 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 13 Abs. 2 sowie des § 22 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Verbote

Im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft sind verboten:
1.
die Ausübung der Fischerei mit Methoden, die über diejenigen der passiven Fischerei (Reuse, Stellnetz, Langleine, Handangel) hinausgehen, sofern es sich nicht um Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf handelt,
2.
die Ausübung der Fischerei mit der Handangel und mit den nach § 17 Absatz 2 der Küstenfischereiverordnung zuzulassenden Fanggeräten in Gebieten, in denen ein Befahrensverbot gemäß § 4 Abs. 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542) besteht, soweit das Nationalparkamt Vorpommern das Gebiet nicht als Angelgebiet ausgewiesen hat,
3.
die Ausübung der Fischerei innerhalb des in § 14 Abs. 1 Nr. 7 der Küstenfischereiverordnung aufgeführten Fischereibezirks durch die in § 17 Abs. 1 der Küstenfischereiverordnung genannten Personen, soweit sie vorher in diesem Gebiet nicht mindestens fünf Jahre als Erwerbsfischer tätig gewesen sind,
4.
das Anlegen von Muschelkulturen und die gewerbliche Muschel- oder Wattwurmwerbung sowie
5.
Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken.

§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen

(1) In der Schutzzone I bedarf jede Ausübung der Fischerei einschließlich der Hälterung von Fischen der Genehmigung, sofern sie nicht nach § 1 verboten ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller im Jahr vor Antragstellung in der Schutzzone I als Haupterwerbsfischer tätig war und das Einvernehmen nach Absatz 3 hergestellt ist.
(2) Der Genehmigung bedürfen ferner
1.
die Errichtung oder der Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen,
2.
Besatzmaßnahmen und
3.
die Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf.
(3) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt Vorpommern erteilt. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn die beantragte Maßnahme mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist mit der Bedingung verbunden, dass der Antragsteller die Fänge und Erlöse aus der Schutzzone I gesondert in einer Fischereistatistik nach § 24 Satz 1 der Küstenfischereiverordnung meldet.

§ 3 Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Genehmigungen nach § 2 Abs. 1 werden für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
(2) Erteilte Genehmigungen gelten im Falle einer Betriebsübernahme auch für den Übernehmenden, wenn dieser Ehegatte oder Kind des Rechtsvorgängers ist.

§ 4 Ausnahmen

Von dem Verbot des § 1 Nr. 5 kann das Nationalparkamt Vorpommern im Benehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die Schutzzone II für Unternehmen, die in dem Gebiet bis zum 30. August 2007 Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken ausgeübt haben, auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,
2.
ohne Genehmigung entgegen
a)
§ 2 Abs. 1 in der Schutzzone I die Fischerei ausübt oder Fische hältert oder
b)
§ 2 Abs. 2 stationäre Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen errichtet oder betreibt, Besatzmaßnahmen durchführt oder die Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf ausübt,
3.
entgegen § 2 Absatz 4 die Fischereistatistik für die Schutzzone I nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet oder bei fehlender Fischereitätigkeit keine Fehlmeldung abgibt.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Schwerin, den 7. August 2007
Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus
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