Verordnung zur Erhebung einer Walderhaltungsabgabe (Walderhaltungsabgabenverordnung - WaldErhAbgVO M-V) Vom 14. Februar 2023
Verordnung zur Erhebung einer Walderhaltungsabgabe (Walderhaltungsabgabenverordnung - WaldErhAbgVO M-V) Vom 14. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.03.2023 bis 31.01.2028
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Erhebung einer Walderhaltungsabgabe (Walderhaltungsabgabenverordnung - WaldErhAbgVO M-V) vom 14. Februar 2023 | 04.03.2023 bis 31.01.2028 |
Eingangsformel | 04.03.2023 bis 31.01.2028 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 04.03.2023 bis 31.01.2028 |
§ 2 - Verfahren zur Erhebung der Walderhaltungsabgabe | 04.03.2023 bis 31.01.2028 |
§ 3 - Höhe der Walderhaltungsabgabe | 04.03.2023 bis 31.01.2028 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 04.03.2023 bis 31.01.2028 |
Gemäß § 15 Absatz 6 Satz 4 des Landeswaldgesetzes vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe nach § 15 Absatz 6 des Landeswaldgesetzes bei Umwandlung von Wald gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes.
§ 2 Verfahren zur Erhebung der Walderhaltungsabgabe
(1) Die Walderhaltungsabgabe ist zu erheben, wenn
1.
keine Neuwaldbildungen als Waldkompensationsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 der Waldfunktionenbewertungsverordnung geleistet werden können und der Zugriff auf anerkannte Waldkompensationspools gemäß § 15 Absatz 11 Satz 1 des Landeswaldgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der Waldfunktionenbewertungsverordnung nicht möglich ist oder
2.
Neuwaldbildungen als Waldkompensationsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Waldfunktionenbewertungsverordnung nicht zu einem vollständigen Ausgleich der Umwandlung führen.
(2) Die Walderhaltungsabgabe wird von der Genehmigungsbehörde in der Regel gemeinsam mit der Umwandlungsgenehmigung nach § 15 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes festgesetzt. Im Zuge des Verfahrens nach § 15a des Landeswaldgesetzes weist die Genehmigungsbehörde bereits bei der Umwandlungserklärung nach § 15a Absatz 2 des Landeswaldgesetzes auf die zu erwartende Walderhaltungsabgabe hin.
(3) Die Entrichtung der Walderhaltungsabgabe bei einer befristeten Umwandlung nach § 15 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes kompensiert nur die befristete Umwandlung und entbindet nicht von weiteren Verpflichtungen nach Beendigung der Umwandlung.
§ 3 Höhe der Walderhaltungsabgabe
Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach dem ermittelten Kompensationsbedarf in Waldpunkten nach § 3 der Waldfunktionenbewertungsverordnung. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe je Waldpunkt beträgt 3,55 Euro.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Januar 2028 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Walderhaltungsabgabenverordnung vom 17. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 366) außer Kraft.
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