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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kirchensteuerordnung für das Bischöfliche Amt Schwerin (Land Mecklenburg-Vorpommern) Vom 30. November 1990

Kirchensteuerordnung für das Bischöfliche Amt Schwerin (Land Mecklenburg-Vorpommern) Vom 30. November 1990
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Kirchensteuerordnung vom 9. November 1994 (GVOBl. M-V 1995 S. 46)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kirchensteuerordnung für das Bischöfliche Amt Schwerin (Land Mecklenburg-Vorpommern) vom 30. November 199001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
A. Kirchensteuerpflicht01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
B. Diözesankirchensteuer01.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
C. Ortskirchensteuer01.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2005
§ 801.01.2005
D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer01.01.2005
§ 901.01.2005
§ 1001.01.2005
§ 1101.01.2005
§ 1201.01.2005
§ 1301.01.2005
E. Rechtsbehelfe01.01.2005
§ 1401.01.2005
§ 1501.01.2005
§ 1601.01.2005
§ 1701.01.2005
§ 1801.01.2005
F. Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 1901.01.2005
§ 2001.01.2005
§ 2101.01.2005
Für den im Lande Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Anteil des Bischöflichen Amtes Schwerin wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Für den Bereich des Bischöflichen Amtes Schwerin mecklenburgischen Anteils werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bereich des Bischöflichen Amtes Schwerin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.
(2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).
(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.
(4) Die Kirchensteuerpflicht endet
1.
durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2.
Fortzug
a)
aus dem Gebiet des Bischöflichen Amtes für die Diözesankirchensteuer und Ortskirchensteuer,
b)
aus dem Bereich einer Kirchengemeinde für die Ortskirchensteuer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3.
bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände, des Bischöflichen Amtes, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, caritativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.
(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als
a)
Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
b)
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
(3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bischöflichen Amtes Schwerin und vom Apostolischen Administrator gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates festgesetzt (Kirchensteuerbeschluß). Für das Steuerjahr 1991 wird der Hebesatzbeschluß vom Apostolischen Administrator festgesetzt. Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluß ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Absatz 2b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.
(4) Der Kirchensteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bischöflichen Amtes Schwerin veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.
(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen und wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

(1) Werden Ehegatten zur Steuer vom Einkommen zusammen veranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.
(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.
(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 3 Abs. 2a anzurechnen.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bischöflichen Amtes Schwerin auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6

(1) Die Kirchengemeinden des Bischöflichen Amtes Schwerin sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.
(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Oberkirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) werden durch Beschluß des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluß soll - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Amtes und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Amt kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt allgemein genehmigen.
(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9

Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Das Kirchgeld wird als Ortskirchensteuer von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.
(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde, enger als in Absatz 1 vorgesehen, gefaßt werden.
(3) Empänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
(4) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.
(5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in den Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Amt.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14

*
Gegen die Heranziehung der Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Zustellung des Veranlagungsbescheides - bzw. nach Bestandskraft der Heranziehung - Einspruch einlegen. Die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchengeldes wegen der noch unbestimmten Höhe der im Steuerjahr erzielten Einkünfte richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.
Fußnoten
*)
§ 14 neu gefasst durch Kirchensteuerordnung vom 9. November 1994.

§ 15

*
(1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen. Wird der Einspruch bei der Kirchenbehörde eingelegt, übermittelt diese den Rechtsbehelf dem zuständigen Finanzamt und erteilt Abgabenachricht.
(2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Amt vor, soweit er Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.
(3) Die Einlegung des Einspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Einspruch können Stundung oder Erlaß aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.
Fußnoten
*)
§ 15 neu gefasst durch Kirchensteuerordnung vom 9. November 1994.

§ 16

*
In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet das Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Amtes. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Amt. Jeder ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
Fußnoten
*)
§ 16 neu gefasst durch Kirchensteuerordnung vom 9. November 1994.

§ 17

*
Gegen die Einspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Klage beim Finanzgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu.
Fußnoten
*)
§ 17 neu gefasst durch Kirchensteuerordnung vom 9. November 1994.

§ 18

(1) Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Amt, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.
(2) Das Bischöfliche Amt hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlußbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuß wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Amt erlassen.

§ 21

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bischöflichen Amtes Schwerin veröffentlicht.
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