Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde Vom 5. August 1991
Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde Vom 5. August 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinde vom 5. August 1991 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Zuständigkeit | 01.01.2005 |
§ 2 - Vorauszahlungen | 01.01.2005 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer mit Ausnahme der Festsetzung
und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den steuerberechtigten
Gemeinden.
(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids
die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.
§ 2 Vorauszahlungen
Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch die zuständige
Gemeinde ist der auf die Gewerbesteuer entfallende Anteil an den gemäß
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) als Vorauszahlungen zu entrichtenden
Abschlagszahlungen nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde zu entrichten,
in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
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