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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über das "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" Vom 20. Dezember 1994

Gesetz über das "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" Vom 20. Dezember 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 102)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" vom 20. Dezember 199401.01.2005
§ 1 - Einrichtung01.01.2005
§ 2 - Inhalt und Zweck01.01.2005
§ 3 - Haftung01.01.2005
§ 4 - Verwaltung01.01.2005

§ 1 Einrichtung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen
"Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" ein nicht rechtsfähiges
Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2

*
Inhalt und Zweck
(1) Das Sondervermögen wird aus Zuweisungen aus dem Landeshaushalt
in Höhe von 96440000 Deutsche Mark gebildet, dem Sondervermögen
können darüber hinaus bis zu 29950000 Deutsche Mark aus Mitteln
des Parteivermögens zugeführt werden.
(2) Mit den Mitteln des Sondervermögens sollen in Liquiditätsengpässe
geratenen mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtrschaft
nachrangig gesicherte, längerfristige Konsolidierungshilfen zur Verfügung
gestellt werden.
(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen
dem Somdervermögen wieder zu.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1 geändert durch
- Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1995,
- Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1996,
- Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1997,
- Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1998.

§ 3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet
das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten
des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.

§ 4 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Wirtschaftsminister verwaltet.
Er kann die treuhänderische Verwaltung auf einen Dritten übertragen.
Der Treuhänder unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes nach § 91 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung. Der Landesrechnungshof kann bei
dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung
und Verwendung der Mittel prüfen.
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