Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Vom 18. Dezember 2000
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Vom 18. Dezember 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 18. Dezember 2000 | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 1
(1) Zuständige Stellen für die Anspruchsberechtigten
nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses sind
die Landkreise und kreisfreien Städte. Dies gilt unbeschadet der dort
geregelten Zuständigkeit für die Empfänger von Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
(2) Die Landkreise können bestimmen, dass Ämter und
amtsfreie Gemeinden die den Landkreisen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben
durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden.
§ 2
(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten
die nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
gewährten Zuschüsse.
(2) Auf Erstattungen nach Absatz 1 leistet das Land im Jahr 2000
Abschlagszahlungen.
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