Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 4. März 2004
Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 4. März 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 4. März 2004 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783),
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V
S. 74), verordnet das Wirtschaftsministerium:
§ 1
Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird ermächtigt,
durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
im Rahmen der zukünftig zu übertragenden Aufgaben aus dem Bereich
der Wirtschaftsförderung Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche
Verträge zu schließen.
§ 2
(1) Im Einzelnen unterstützt das Landesförderinstitut
Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der übertragenen Aufgaben das Wirtschaftsministerium
in folgenden Bereichen:
1.
Durchführung und Verwaltung
öffentlicher Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften
der Europäischen Kommission:
a)
Regionalförderung,
b)
Mittelstandsförderung,
c)
Infrastrukturförderung,
d)
Förderung des Tourismus,
e)
Strukturfondsförderung,
f)
Förderung von Ausbildung,
Qualifizierung und Beschäftigung,
g)
Förderung der rationellen
Energienutzung, der erneuerbaren Energien und der Energieeinsparung;
die öffentlichen Fördermaßnahmen sind bei der Beauftragung
des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern zu konkretisieren;
2.
Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte
aus öffentlichen Mitteln;
3.
sonstige Aufgaben, die im öffentlichen
Interesse stehen, soweit sie den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen
Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstitutes
nicht widersprechen; die Konkretisierung erfolgt im Einzelfall bei der Beauftragung
des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Gewährung
von Darlehen und Zuschüssen sowie durch sonstige Finanzierungshilfen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher
Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember
2003 (GVOBl. M-V S. 695) außer Kraft.
Schwerin, den 4. März
2004
Der Wirtschaftsminister Dr. Otto Ebnet
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