Landesrechnungshofgesetz (LRHG) Vom 21. November 1991
Landesrechnungshofgesetz (LRHG) Vom 21. November 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 572). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesrechnungshofgesetz (LRHG) vom 21. November 1991 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Stellung und Sitz | 01.01.2005 |
§ 2 - Zusammensetzung und Organisation | 01.01.2005 |
§ 3 - Persönliche Voraussetzungen | 01.01.2005 |
§ 4 - Wahl und Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten | 29.07.2006 |
§ 5 - Ernennung der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und der übrigen Mitarbeiter | 01.01.2005 |
§ 6 - Stellung der Mitglieder des Landesrechnungshofes | 01.01.2005 |
§ 7 - Disziplinarmaßnahmen | 14.07.2005 |
§ 8 - Präsident und Vizepräsident | 01.01.2005 |
§ 9 - Geschäftsverteilung | 01.01.2005 |
§ 10 - Entscheidungsträger | 01.01.2005 |
§ 11 - Mitglied kraft Auftrags | 01.01.2005 |
§ 12 - Ausschluß wegen Befangenheit | 01.01.2005 |
§ 13 - Geschäftsordnung | 01.01.2005 |
§ 14 - Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften | 01.01.2005 |
Der Landtag hat
das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Stellung und Sitz
(1) Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde
und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen.
Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Landesrechnungshof
den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.
(2) Der Sitz des Landesrechnungshofs wird durch die Landesregierung
bestimmt.
§ 2 Zusammensetzung und Organisation
(1) Mitglieder des Landesrechnungshofes sind der Präsident,
der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamten.
Die Mitglieder des Landesrechnungshofes bilden den Senat.
(2) Zum Landesrechnungshof gehören ferner die erforderlichen
Prüfungsbeamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie weitere
Mitarbeiter.
§ 3
*
Persönliche Voraussetzungen
Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen
Mitglieder des Landesrechnungshofs müssen die Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren
technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche
Vorbildung erlangt haben. Sie sollen ferner über eine langjährige
Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss
die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Fußnoten
*)
§ 3 neu gefasst durch Gesetz vom 3. Februar 2004.
§ 4 Wahl und Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden von
der Regierung zur Wahl nominiert und vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt.
(2) Die Gewählten werden vom Ministerpräsidenten zu
Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, sie
endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche
Altersgrenze erreichen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit treten der Präsident
und der Vizepräsident in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
Im übrigen finden auf sie die für Beamte auf Lebenszeit des Landes
geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen
und die Probezeit entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
§ 5
*
Ernennung der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und der übrigen Mitarbeiter
(1) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes werden auf
Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Sie müssen
Beamte auf Lebenszeit sein. Der Präsident hat vor Einreichung seines
Vorschlages den Senat zu hören.
(2) Die übrigen Beamten des Landesrechnungshofes ernennt
der Präsident. Für Mitarbeiter, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.
Fußnoten
*)
§ 5 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004.
§ 6 Stellung der Mitglieder des Landesrechnungshofes
(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes besitzen richterliche
Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über
Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand,
Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarmaßnahmen sind
auf sie entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen weder
dem Bundestag, dem Landtag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen
Landes noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören.
(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen eine genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages
übernehmen, der seine Befugnis auf den Finanzausschuß des Landtages
übertragen kann.
§ 7 Disziplinarmaßnahmen
(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein
Mitglied des Landesrechnungshofes ist der Dienstgerichtshof für Richter
zuständig.
(2) Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des
Landesrechnungshofes sein. Sie werden vom Präsidium des Gerichts, bei
dem der Dienstgerichtshof errichtet ist, für die Dauer von vier Geschäftsjahren
in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Senat des Landesrechnungshofes
aufstellt.
(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof sind die für
Richterdienstgerichte des Landes geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Die Disziplinarklage wird vom Präsidenten des Landesrechnungshofes,
in einem Verfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten
von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages
erhoben.
§ 8 Präsident und Vizepräsident
(1) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen.
Er leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht
aus.
(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden
Aufgaben von dem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten
Mitglied vertreten. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter
maßgebend.
(3) Der Präsident kann die anderen Mitglieder zur Erledigung
der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben heranziehen, soweit sie dadurch
ihrer Haupttätigkeit nicht entzogen werden.
§ 9 Geschäftsverteilung
(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres verteilt der Präsident
im Einvernehmen mit dem Senat die Geschäfte auf die Prüfungsabteilungen
und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsgebiete leiten.
(2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres
über die Besetzung der Prüfungsabteilungen mit Prüfungsbeamten
und weiteren Mitarbeitern. Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds bedarf im
Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Senats.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres
eine Änderung der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsabteilungen
zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle
zu besetzen ist.
(4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welche
Prüfungsabteilung zuständig ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Entscheidungsträger
(1) Der Senat entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten
in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung.
(2) Der Senat entscheidet insbesondere
1.
über die Bemerkungen nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte nach § 99 der Landeshaushaltsordnung,
2.
über gutachtliche Äußerungen
nach § 88 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
3.
über Vorschläge und
Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Finanzkontrolle und
deren Organisation betreffen,
4.
über das Verfahren und die
Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Berichterstattung
und einer Beratung nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung,
5.
in den in diesem Gesetz vorgesehenen
Fällen.
(3) Der Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Senat ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlußfassung
teilnimmt.
(4) In Angelegenheiten von nichtgrundsätzlicher Bedeutung
sowie in den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen genügt
eine einstimmige Entscheidung des Präsidenten und des zuständigen
Mitglieds bzw. - wenn ein weiteres Mitglied betroffen ist - der beiden an
der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder. Kommt eine Übereinstimmung
nicht zustande, ist die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung zu unterbreiten.
§ 11
*
Mitglied kraft Auftrags
(1) Ist ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Ausübung
seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident
im Einvernehmen mit dem Senat einen Beamten, der nicht Mitglied des Landesrechnungshofes
ist, für die Zeit der Verhinderung oder für einen bestimmten Zeitraum
mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange
die Planstelle eines Mitglieds frei ist. § 3 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.
(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung
eines Mitglieds des Landesrechnungshofes.
Fußnoten
*)
§ 11 Abs. 1 Satz 3 geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004.
§ 12 Ausschluß wegen Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofes darf nicht tätig
werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit
zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Senat
ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen nicht
bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selber oder Angehörige
im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige
die Verantwortung tragen.
(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Mitarbeiter, die
bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes tätig werden,
gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 13 Geschäftsordnung
(1) Der Senat erläßt die Geschäftsordnung des
Landesrechnungshofes, in der insbesondere das Nähere zur Organisation
und zum Verfahren des Landesrechnungshofes zu regeln ist.
(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind dem
Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
§ 14 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften
Über seine in der Landeshaushaltsordnung geregelten Aufgaben hinaus obliegt dem Landesrechnungshof die überörtliche Prüfung der Haushaltsführung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Ferner obliegt ihm die überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz.
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