KiStKathBS MV 2002
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) Vom Juli 2002

Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) Vom Juli 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetzes vom 19. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 165)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) vom Juli 200201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Arten der Kirchensteuer01.01.2005
§ 2 - Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen01.01.2005
§ 3 - Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe01.01.2005
§ 4 - Berechnungsgrundlagen01.01.2005
§ 5 - Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer01.01.2007
§ 6 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Staatliche Anerkennung des Kirchengesetzes - Staatliche Anerkennung des Gesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) vom Juli 2002 des Erzbistum Berlin vom 19. Februar 200701.01.2005
Der Erzbischof von Berlin hat nach Beschlussfassung des Kirchensteuerbeirates im Erzbistum Berlin folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1 Arten der Kirchensteuer

Im Erzbistum Berlin werden von den Angehörigen der Katholischen Kirche Kirchensteuern erhoben als:
1.
Kirchensteuer vom Einkommen,
2.
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommen-(Lohn-)steuer unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 v. H. der Einkommen-(Lohn-)steuer, höchstens jedoch 3 v. H. (für Sachsen-Anhalt 3,5 v. H.) des zu versteuernden Einkommens (Höchstsatz).
(2) In Mecklenburg-Vorpommern wird abweichend von Absatz 1 ein Mindestbetrag erhoben, sofern Einkommen-(Lohn-)steuer festgesetzt wird. Er beträgt jährlich 3,60 Euro, monatlich 0,30 Euro, wöchentlich 0,07 Euro, täglich 0,00 Euro.

§ 3 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird erhoben
1.
von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten (in Sachsen-Anhalt: steuererhebenden) Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden,
2.
im Land Berlin auch von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes des Landes Berlin mit der anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.
(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt (Kirchgeldtabelle):
Stufe Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG unter Berücksichtigung des § 51a EStG) jährliches Kirchgeld monatliches Kirchgeld
Euro Euro Euro
1 30.000 - 37.499 96 8
2 37.500 - 49.999 156 13
3 50.000 - 62.499 276 23
4 62.500 - 74.999 396 33
5 75.000 - 87.499 540 45
6 87.500 - 99.999 696 58
7 100.000 - 124.999 840 70
8 125.000 - 149.999 1.200 100
9 150.000 - 174.999 1.560 130
10 175.000 - 199.999 1.860 155
11 200.000 - 249.999 2.220 185
12 250.000 - 299.999 2.940 245
13 300.000 und darüber 3.600 300
(3) Von den Kirchensteuern nach Absatz 2 und nach § 2 wird die jeweils höhere Steuer festgesetzt. Zahlungen auf die niedrigere Steuer werden angerechnet.

§ 4 Berechnungsgrundlagen

Für die Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 3 zu erheben ist. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden.

§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37, 40, 40a, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
Weist der Zuwendende in Fällen der Pauschalierung nach § 37b EStG nach, dass einzelne Empfänger der Sachzuwendung keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(3) Kann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet werden, so ist sie im Verhältnis von 70 v. H. für die Evangelische Kirche und 30 v. H. für die Katholische Kirche im Land Brandenburg, 90 v. H. zu 10 v. H. im Land Mecklenburg-Vorpommern und in Sachsen-Anhalt 73 v. H. zu 27 v. H. aufzuteilen und abzuführen.
Im Land Berlin ist im Verhältnis von 69,97 v. H. für die Evangelische Kirche, 29,97 v. H. für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v. H. für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.

§ 6 In-Kraft-Treten

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Staatliche Anerkennung des Kirchengesetzes

Staatliche Anerkennung des Gesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) vom Juli 2002 des Erzbistum Berlin vom 19. Februar 2007
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 605) bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Das Gesetz vom 19. Februar 2007 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) vom Juli 2002 wird hiermit anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
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