StBVG M-V
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Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V) Vom 7. März 2000

Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V) Vom 7. März 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 173).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Steuerberaterversorgung in Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungsgesetz - StBVG M-V) vom 7. März 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Errichtung und Aufgaben01.01.2005
§ 2 - Mitgliedschaft24.05.2007
§ 3 - Organe01.01.2005
§ 4 - Vertreterversammlung01.01.2005
§ 5 - Vorstand01.01.2005
§ 6 - Vorsitz01.01.2005
§ 7 - Geschäftsführung01.01.2005
§ 8 - Beiträge01.01.2005
§ 9 - Beitragsbefreiung01.01.2005
§ 10 - Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks29.07.2006
§ 11 - Verjährung01.01.2005
§ 12 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung01.01.2005
§ 13 - Satzung01.01.2005
§ 14 - Auskünfte01.01.2005
§ 15 - Aufsicht01.01.2005
§ 16 - Gründungsvorstand01.01.2005
§ 17 - Übergangsregelung01.01.2005
§ 18 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung und Aufgaben

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit dem Namen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Land Mecklenburg-Vorpommern (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.
(2) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern
und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen
ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind die Mitglieder
der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Steuerberatungsgesellschaften.
Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt. Ausnahmen
hiervon kann die Satzung regeln.
(3) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet,
sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet
wird. In diesem Fall sind 93 vom Hundert der von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk
gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der
jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Steuerberaterversorgungswerks
in der Zeit der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk entspricht,
auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Land Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Satzung kann vorsehen,
dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser
Regelung unberührt. Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten,
die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks
werden und nicht bereits Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind, können
abweichend von Satz 1 auf Antrag Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk
bleiben; der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes zu stellen.

§ 3 Organe

Organe des Steuerberaterversorgungswerks sind
1.
die Vertreterversammlung;
2.
der Vorstand.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern, die
der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern angehören. Die Einzelheiten
des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
2.
Genehmigung von Überleitungsabkommen;
3.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
4.
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes sowie den Haushaltsplan;
5.
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen;
6.
Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattung der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
(3) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Vorstandsmitglieder
dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens
drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Steuerberaterversorgungswerk
angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks.
Er beschließt über die Bestellung des Geschäftsführers.

§ 6 Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden
vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk
angehören.
(2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk
gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über
den Geschäftsführer.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes
vom Vorsitzenden bestellt.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.
Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand
bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind zur
Zahlung der Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden.
Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Angestellte entspricht dem jeweils
geltenden Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten
nach den §§ 157 bis 164 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Der monatliche Regelpflichtbeitrag
für Selbständige entspricht mindestens einem Drittel des jeweils
geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten
nach den §§ 157 bis 164 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; liegt das erzielte
Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
gilt dieses für die Festsetzung des Beitrages. Für die Berechnung
ist das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach den §§ 14, 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.
(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, werden Säumniszuschläge erhoben.
Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten werden zusätzlich Zinsen
berechnet. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge
und Zinsen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit ist das
Steuerberaterversorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.

§ 9 Beitragsbefreiung

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise
befreit, wer
1.
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
2.
Pflichtmitglied einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist;
3.
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat;
4.
sich in Zeiten des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubes befindet.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen.
Bei vollständiger Beitragsbefreiung nach Nummer 1 bis 3 ruhen alle
Mitgliedschaftsrechte.

§ 10 Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt nach Maßgabe
der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1.
Altersrente;
2.
Berufsunfähigkeitsrente;
3.
Hinterbliebenenrente;
4.
Erstattung und Übertragung von Beiträgen;
5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
6.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch
Wiederverheiratung oder Wiederverpartnerung;
7.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag
nicht erreicht.
Bei der Bemessung der Leistungen sind die Zeiten des Mutterschutzes oder
des Erziehungsurlaubes angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen
vorsehen.

§ 11 Verjährung

Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren nach vier Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für
die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 12 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 13 Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerks
nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das
gilt insbesondere für
1.
die Verwendung der Mittel, Vermögensanlage und Rechnungslegung;
2.
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
3.
die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
4.
die nach § 14 zu erhebenden Daten und deren Verarbeitung.
(2) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörden. Sie wird mit Genehmigungsvermerk im Amtsblatt
des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht und tritt am Tage der Bekanntmachung
in Kraft.

§ 14 Auskünfte

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von dem Mitglied oder
dem Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft,
Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich
sind. Die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer
Mecklenburg-Vorpommern und dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die
für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht
oder Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit
diese Informationen nicht vom Mitglied oder dem Bezugsberechtigten erhoben
werden konnten.
(3) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte der Auskunftspflicht
nicht nachkommt, kann das Steuerberaterversorgungswerk die Berechnungsgrundlagen
für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.

§ 15 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern.
Das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern übt die Versicherungsaufsicht
aus.

§ 16 Gründungsvorstand

(1) Der Gründungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
die das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aufgrund einer Vorschlagsliste
der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern bestellt. Die Steuerberaterkammer
Mecklenburg-Vorpommern erstellt eine Liste mit zehn Vorschlägen. Aus
der Vorschlagsliste werden fünf ordentliche Mitglieder sowie drei Ersatzmitglieder
bestellt, die bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der vom Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Reihenfolge nachrücken. Die Vorgeschlagenen
müssen Mitglied der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern sein.
(2) Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern beruft den Gründungsvorstand
zu seiner ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten
bis zur Wahl des Vorsitzenden. Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung
der Organe werden die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks einschließlich
seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch den Gründungsvorstand
wahrgenommen.
(3) Der Gründungsvorstand hat innerhalb eines Jahres nach
seinem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die
ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Gründungsvorstandes
abberufen und selbst eine vorläufige Satzung erlassen. Im Falle der Abberufung
werden die Mitglieder des Gründungsvorstandes entsprechend Absatz 1 bestellt.
(4) Nach Genehmigung der Satzung durch das Finanzministerium hat
der Gründungsvorstand frühestens nach sechs, spätestens nach
zwölf Monaten die Wahl zur Vertreterversammlung entsprechend der Satzung
und Wahlordnung einzuleiten.
(5) Der Gründungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Übergangsregelung

(1) Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und
1.
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks. Er kann nach Maßgabe
der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht
befreit werden;
2.
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 63. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf
Antrag Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks.
Durch eine volle Beitragsbefreiung nach Nummer 1 wird die Mitgliedschaft
beendet.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu
stellen.

§ 18 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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