KiStBs MV 2008
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern der Pommerschen Evangelischen Kirche ab 1. Januar 2009 (Kirchensteuerbeschluss) Vom 19. Oktober 2008

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern der Pommerschen Evangelischen Kirche ab 1. Januar 2009 (Kirchensteuerbeschluss) Vom 19. Oktober 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern der Pommerschen Evangelischen Kirche ab 1. Januar 2009 (Kirchensteuerbeschluss) vom 19. Oktober 200801.01.2009
§ 1 - Maßgaben01.01.2009
§ 2 - Höhe der Kirchensteuer01.01.2009
§ 3 - Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe01.01.2009
§ 4 - Besondere Bestimmungen01.01.2009
§ 5 - Kirchensteuerbeschluss für die im Land Brandenburg liegenden Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche01.01.2009
§ 6 - Dauer der Geltung und Inkrafttreten01.01.2009
Staatliche Anerkennung des Kirchengesetzes01.01.2009

§ 1 Maßgaben

In der Pommerschen Evangelischen Kirche wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern - Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V - - sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer

(1) Für Kirchenmitglieder der Pommerschen Evangelischen Kirche beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). Auf Antrag ist eine Kappung bei 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens möglich. Die Entscheidung über einen Antrag auf Kappung wird durch die Pommersche Evangelische Kirche getroffen.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer zu Grunde zu legen.
(3) Im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.
(4) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(5) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfessionen „evangelisch“ und „römisch-katholisch“ aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

(1) Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) jährliches besonderes Kirchgeld
Euro Euro
30.000 - 37.499 96
37.500 - 49.999 156
50.000 - 62.499 276
62.500 - 74.999 396
75.000 - 87.499 540
87.500 - 99.999 696
100.000 - 124.999 840
125.000 - 149.999 1.200
150.000 - 174.999 1.560
175.000 - 199.999 1.860
200.000 - 249.999 2.220
250.000 - 299.999 2.940
300.000 und mehr 3.600
Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

§ 4 Besondere Bestimmungen

(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Kirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtige, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Kirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 5 Kirchensteuerbeschluss für die im Land Brandenburg liegenden Gebietsteile der Pommerschen Evangelischen Kirche

Die Pommersche Evangelische Kirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, nach Maßgabe des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes Kirchensteuer in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der für das Steuerjahr jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Dauer der Geltung und Inkrafttreten

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2009 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Greifswald, den 19. Oktober 2008
Dr. Rainer Dally Präses

Staatliche Anerkennung des Kirchengesetzes

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Steuern
Staatliche Anerkennung des Kirchengesetzes über die Art und Höhe der Kirchensteuern vom 19. Oktober 2008 der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchensteuerbeschluss)
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2008 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Das Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuern vom 19. Oktober 2008 der Pommerschen Evangelischen Kirche(Kirchensteuerbeschluss) wird hiermit anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
Markierungen
Leseansicht