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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" Vom 2. Februar 1994

Gesetz über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" Vom 2. Februar 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, § 1 geändert, §§ 2, 4 neu gefgasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726, 727)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" vom 2. Februar 199401.01.2005
§ 1 - Errichtung31.12.2009
§ 2 - Inhalt und Zweck31.12.2009
§ 3 - Haftung01.01.2005
§ 4 - Verwaltung31.12.2009

§ 1 Errichtung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2 Inhalt und Zweck

Das Sondervermögen wird aus den dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt - verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gebildet. Es dient der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.

§ 4 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Soziales und Gesundheit verwaltet.
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