KiStKi2012G MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kirchengesetz über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012 (Kirchensteuerbeschluss) Vom 19. November 2011

Kirchengesetz über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012 (Kirchensteuerbeschluss) Vom 19. November 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kirchengesetz über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012 (Kirchensteuerbeschluss) vom 19. November 201101.01.2012
§ 101.01.2012
§ 201.01.2012
§ 301.01.2012
§ 401.01.2012
§ 501.01.2012
§ 601.01.2012
§ 701.01.2012
§ 801.01.2012
§ 901.01.2012
§ 1001.01.2012
Anlage01.01.2012

§ 1

In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern -KiStG M-V) vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 414) sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerordnung) vom 20. September 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 56).

§ 2

(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zu Grunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 3

Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben.

§ 4

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle:
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG) jährliches besonderes Kirchgeld in
Euro Euro
30.000 - 37.499 96
37.500 - 49.999 156
50.000 - 62.499 276
62.500 - 74.999 396
75.000 - 87.499 540
87.500 - 99.999 696
100.000 - 124.999 840
125.000 - 149.999 1.200
150.000 - 174.999 1.560
175.000 - 199.999 1.860
200.000 - 249.999 2.220
250.000 - 299.999 2.940
300.000 und mehr 3.600
Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

§ 5

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 6

(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, § 40b des Einkommensteuergesetzes erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76) finden Anwendung. § 40a Absatz 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt.
(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfession „evangelisch“ und „römisch-katholisch“ aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 7

Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

§ 8

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).

§ 9

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.

§ 10

(1) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2012 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anlage

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Steuern
Staatliche Anerkennung des Kirchengesetzes über die Art und Höhe von Kirchensteuern vom 19. November 2011 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs für die im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012 (Kirchensteuerbeschluss)
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2008 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Das Kirchengesetz über die Art und Höhe von Kirchensteuern vom 19. November 2011 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerbeschluss) wird hiermit anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
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