GSÖA M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Sanierung ökologischer Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern" (GSÖA M-V) Vom 14. April 2003

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Sanierung ökologischer Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern" (GSÖA M-V) Vom 14. April 2003
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 720, 722)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 6 des Haushaltsrechtsanpassungsgesetz 2003 vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V S. 234)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Sanierung ökologischer Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern" (GSÖA M-V) vom 14. April 200301.01.2005
§ 1 - Errichtung01.01.2005
§ 2 - Zuführungen und Finanzierungsmodalitäten01.01.2005
§ 3 - Zweck01.01.2005
§ 4 - Verwaltung01.01.2014
§ 5 - Wirtschaftsplan01.01.2014
§ 6 - Jahresrechnung01.01.2014

§ 1 Errichtung

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen "Sanierung ökologischer Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern" ein teilrechtsfähiges Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(4) Der Sitz des Sondervermögens ist Schwerin.

§ 2 Zuführungen und Finanzierungsmodalitäten

(1) Dem Sondervermögen fließen die Mittel der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) aus dem am 20. Dezember 2002 zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der BvS geschlossenen Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zu. Von den Mitteln sind im Vorwege bereits verauslagte Sanierungsaufwendungen, für die das Land gegenüber der BvS in Vorleistung getreten ist, abzusetzen. Diese Mittel sind dem Landeshaushalt zuzuführen.
(2) Das Land stellt die zur Erfüllung der Verpflichtungen notwendigen Kofinanzierungsanteile sicher. Diese Mittel werden durch das Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung begrenzt.
(3) Aus dem Sondervermögen werden zunächst sämtliche zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Generalvertrag erforderlichen Mittel im Wege einer Vorfinanzierung bereitgestellt.
(4) Erstattungen des Landes an das Sondervermögen erfolgen innerhalb einer Frist von drei Jahren.

§ 3 Zweck

Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Generalvertrag einschließlich der öffentlich-rechtlichen Freistellungsverpflichtungen ergeben.

§ 4 Verwaltung

(1) Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Bewirtschaftungsbefugnis kann übertragen werden. Das Sondervermögen soll so bewirtschaftet werden, dass es zur Finanzierung des in § 3 genannten Zwecks auskömmlich ist.
(2) Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind, solange sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigt werden, Ertrag bringend und sicher anzulegen.
(3) Wird das Sondervermögen nach Zweckerfüllung nicht fortgeführt, sind nicht verbrauchte Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.
(4) Nicht verwertbare Liegenschaften des Sondervermögens können bereits vor vollständiger Zweckerfüllung des Sondervermögens und unentgeltlich mit Einwilligung der für Liegenschaftsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde und im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts auf andere Fachverwaltungen oder auf andere Rechtsträger des Landes übertragen werden.

§ 5 Wirtschaftsplan

Die Bewirtschaftung des Sondervermögens erfolgt auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz oder die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 für die Bewirtschaftung zuständige Stelle stellt diesen im Benehmen mit dem Finanzministerium rechtzeitig vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres mit allen Einnahmen und Ausgaben und einer mittelfristigen Finanzplanung auf. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt und dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz stellt jährlich eine Jahresrechnung auf. Das Finanzministerium fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes bei. In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben sowie der Bestand nachzuweisen.
(2) Dem Landesrechnungshof stehen uneingeschränkt die Rechte zur Prüfung der Wirtschaftsführung und der Jahresrechnung zu.
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