Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 7. Juli 2015
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 7. Juli 2015
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 7. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 162)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 7. Juli 2015 | 23.07.2015 |
§ 1 - Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr | 23.07.2015 |
§ 2 - Zweck des Sondervermögens | 23.07.2015 |
§ 3 - Zuführung zum Sondervermögen | 23.07.2015 |
§ 4 - Verwendung des Sondervermögens | 01.01.2020 |
§ 5 - Wirtschaftsplan | 23.07.2015 |
§ 6 - Jahresrechnung | 23.07.2015 |
§ 7 - Übergangsregelung | 23.07.2015 |
§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ ein Sondervermögen, welches vom Finanzministerium verwaltet wird.
(2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Zweck des Sondervermögens ist der Aufbau einer Vorsorge zur finanziellen Abfederung konjunktureller Einnahmeschwankungen. Daneben können Mittel des Sondervermögens auch zum Ausgleich von durch Steuerrechtsänderungen verursachten Einnahmerückgängen verwendet werden.
§ 3
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Zuführung zum Sondervermögen
(1) Das Sondervermögen soll einen Bestand von 500 Millionen Euro aufweisen (Regelbestand).
(2)
[1]
Die Verpflichtung zur Zuführung ergibt sich aus § 18 Absatz 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung.
(3) Dem Sondervermögen können Einnahmen aus sonstigen Zuführungen aus dem Haushalt zufließen.
Fußnoten
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[Red. Anm.: Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 7. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 162) tritt § 3 Absatz 2 zum 1. Januar 2020 in Kraft.]
[1])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2020
§ 4
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Verwendung des Sondervermögens
(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen dienen
1.
dem Ausgleich von unterhalb der nach § 18 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung zu ermittelnden konjunkturellen Normallage liegenden Einnahmeschwankungen, um eine Kreditaufnahme nach § 18 Absatz 4 Landeshaushaltsordnung zu vermeiden oder zeitlich zu verzögern,
2.
dem Ausgleich von innerhalb der nach § 18 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung zu ermittelnden konjunkturellen Normallage liegenden Einnahmeschwankungen,
3.
dem Ausgleich von Einnahmerückgängen, die durch Änderungen des Steuerrechts in dem betreffenden Haushaltsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren verursacht worden sind.
(2) Das Sondervermögen darf zur Finanzierung des Ausgleichs von Einnahmeschwankungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Einnahmerückgängen nach Absatz 1 Nummer 3 nur soweit in Anspruch genommen werden, als nach Inanspruchnahme dem Sondervermögen ein Mindestbestand von 200 Millionen Euro verbleibt.
Fußnoten
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[Red. Anm.: Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 7. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 162) tritt § 4 zum 1. Januar 2020 in Kraft.]
§ 5 Wirtschaftsplan
Das Finanzministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Zuführungen aus dem und die Zuweisungen an den Landeshaushalt veranschlagt werden. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
§ 6 Jahresrechnung
(1) Das Finanzministerium stellt am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 7 Übergangsregelung
Mittel aus dem Sondervermögen können bereits vor dem 1. Januar 2020 entsprechend der Zweckbindung gemäß § 2 verwendet werden. Der Betrag der Entnahme ist im Haushaltsgesetz für das jeweilige Haushaltsjahr festzulegen.
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