LZKZustLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Landeszentralkasse (Landeszentralkassenzuständigkeitslandesverordnung - LZKZustLVO M-V) Vom 2. Februar 2017

Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Landeszentralkasse (Landeszentralkassenzuständigkeitslandesverordnung - LZKZustLVO M-V) Vom 2. Februar 2017
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zum Erlass und zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen der Landeszentralkasse vom 2. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 14)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Landeszentralkasse (Landeszentralkassenzuständigkeitslandesverordnung - LZKZustLVO M-V) vom 2. Februar 201711.02.2017
§ 1 - Landeszentralkasse als obere Landesbehörde, Außenstellen11.02.2017
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit11.02.2017
§ 3 - Dienst- und Fachaufsicht11.02.2017

§ 1 Landeszentralkasse als obere Landesbehörde, Außenstellen

Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums besteht die Landeszentralkasse als obere Landesbehörde mit Sitz in Schwerin. Außenstellen befinden sich in Greifswald und Rostock. Die Außenstelle in Neubrandenburg wird aufgehoben.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landeszentralkasse nimmt alle Kassenaufgaben für das Land mit Ausnahme der Kassenaufgaben der Finanzkassen und der Kassen der Landesbetriebe wahr. Hierzu gehören:
1.
die Entgegennahme und die Leistung von Zahlungen,
2.
die Entgegennahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen,
3.
die Aufzeichnung aller kassenmäßigen Vorgänge,
4.
die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben,
5.
die Einziehung der Einnahmen,
6.
die Verwaltung der Kassenmittel,
7.
die Versorgung der Zahlstellen mit Zahlstellenbestandsverstärkungen und die Entgegennahme der Ablieferungen der Zahlstellen,
8.
die Aufgaben als Gerichtskasse.
(2) Neben den Zuständigkeiten der Landeszentralkasse und der Finanzämter für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a und b der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung sind die Landeszentralkasse und die Finanzämter auch Vollstreckungsbehörde für:
1.
Justizkostenforderungen nach der Kostenverfügung und
2.
Ansprüche, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung der Gerichtskasse obliegt.
Die Zuständigkeit der Finanzämter ist beschränkt auf die Aufgaben gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung und auf die Vollstreckung in bewegliche Sachen; im Übrigen ist die Landeszentralkasse zuständig.
(3) Die Landeszentralkasse nimmt für die Landesverwaltung mit Ausnahme der Beschäftigten der Universitäten und Hochschulen (außer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege) sowie der Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen die Aufgaben der Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Reisekostenvergütungen des Landes wahr (Zentrale Reisestelle des Landes).
(4) Die Landeszentralkasse nimmt außerdem folgende Aufgaben wahr:
1.
die Aufgaben als Hinterlegungskasse des Landes nach § 1 Absatz 3 Hinterlegungsgesetz und
2.
die Aufgaben als besondere Landesfinanzbehörde nach § 7 Absatz 1 Finanzamtszuständigkeitsverordnung M-V.

§ 3 Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht über die Landeszentralkasse übt das Finanzministerium aus.
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