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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern von den Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern Vom 23. November 2017

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern von den Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern Vom 23. November 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern von den Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 201701.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
§ 101.01.2017
§ 201.01.2017
§ 301.01.2017
Staatliche Anerkennung01.01.2017
Die Gesamtsynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:

§ 1

Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -) vom 14. Juli 1972 (KABl. Hannover 1972 S. 107; Gesetz- und Verordnungsbl. Bd. 14 S. 42) in der jeweils gültigen Fassung gilt für die Ergebung der Kirchensteuer von Gemeindegliedern der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern entsprechend, sofern in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung kann gegen jeden die Kirchensteuer betreffenden Bescheid Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen.
(2) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit der in § 18 Absatz 2 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung bestimmten Verwaltungsstelle der Landeskirche über den Einspruch.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrundeliegende Maßstabsteuer gestützt werden.
(4) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der kirchlichen Steuerordnung bestimmte Stelle über den Einspruch. Im Einspruchsverfahren sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen.
(5) Dem Einspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid gibt das zuständige Organ der kirchensteuererhebenden Körperschaft statt, wenn es den Einspruch für begründet hält. Wird dem Einspruch ganz oder teilweise nicht stattgegeben, so erlässt die in § 18 Absatz 2 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche eine Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Die Einspruchsentscheidung bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(6) Abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 1 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung ist für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen der Finanzrechtsweg gegeben. Einspruchsentscheidungen können innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Finanzgericht angefochten werden. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die von der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern selbst verwaltet wird.
(7) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten die kirchensteuererhebende Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung unmittelbar berührt sind, bei.
(8) § 16 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung gilt für das Einspruchsverfahren entsprechend.

§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Dieses Kirchengesetz bedarf gemäß § 3 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) zum Inkrafttreten der Anerkennung durch das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.
Emden, den 24. November 2017
Der Präses der Gesamtsynode (Nordholt)

Staatliche Anerkennung

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Staatliche Anerkennung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern von den Gemeindemitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche vom 23. November 2017
Vom 12. Dezember 2017
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2014 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern von den Gemeindemitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche im Land Mecklenburg-Vorpommern der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche vom 23. November 2017 wird hiermit anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
Hinrich Seidel
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