SPNV M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V)“ Vom 18. Dezember 2017

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V)“ Vom 18. Dezember 2017
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 46) vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 355)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V)“ vom 18. Dezember 201701.01.2018
§ 1 - Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr01.01.2018
§ 2 - Inhalt und Zweck des Sondervermögens01.01.2018
§ 3 - Zuführung zum Sondervermögen01.01.2018
§ 4 - Verwendung des Sondervermögens01.01.2018
§ 5 - Wirtschaftsplan01.01.2018
§ 6 - Jahresrechnung01.01.2018

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V)“ ein Sondervermögen, welches vom für den Schienenpersonennahverkehr zuständigen Ministerium verwaltet wird.
(2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen „Schienenpersonennahverkehr Mecklenburg-Vorpommern (SPNV M-V)“ dient der langfristigen Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Schienenpersonennahverkehrs und damit der Sicherstellung des Angebotes an Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs im Land.

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen

(1) Das Sondervermögen wird jährlich, beginnend ab 2018, aus den Mitteln gespeist, die das Land von dem ihm nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes zustehenden Betrag, einschließlich aufgelaufener Haushaltsreste, die nicht zur Deckung des Bedarfs des jeweiligen Haushaltsjahres benötigt werden, erhält.
(2) Zusätzlich zu den Zuweisungen nach Absatz 1 fließen dem Sondervermögen ab 2019 sonstige Zuweisungen aus dem Haushalt in Höhe von 2 Prozent des bis zum Ende des Vorjahres aufgelaufenen Bestandes des Sondervermögens zu.

§ 4 Verwendung des Sondervermögens

Entnahmen aus dem Sondervermögen dienen der Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs in Mecklenburg-Vorpommern. Zuführungen nach § 3 Absatz 2 dürfen auch zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen, die mit dem Schienenpersonennahverkehr unmittelbar oder mittelbar - auch verkehrsträgerübergreifend - zusammenhängen, entnommen werden. Das für Schienenpersonennahverkehr zuständige Ministerium entscheidet über die Verwendung der Mittel.

§ 5 Wirtschaftsplan

Das zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Zuweisungen aus dem und die Entnahmen zugunsten des Schienenpersonennahverkehrs an den Landeshaushalt veranschlagt werden. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
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