Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) Vom 30. Oktober 2014
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) Vom 30. Oktober 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 171) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) vom 30. Oktober 2014 | 01.01.2014 |
Eingangsformel | 01.01.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2014 |
Abschnitt 1 - Steuerberechtigung | 01.01.2014 |
§ 1 - Grundsatz der Steuerberechtigung | 01.01.2014 |
§ 2 - Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse | 01.01.2014 |
§ 3 - Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse und deren Veröffentlichung | 01.01.2014 |
Abschnitt 2 - Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder | 01.01.2014 |
§ 4 - Grundsatz der Kirchensteuerpflicht | 01.01.2014 |
§ 5 - Beginn und Ende der Steuerpflicht | 01.01.2014 |
§ 6 - Kirchenaustritt, Kirchenübertritt | 19.05.2018 |
Abschnitt 3 - Kirchensteuerarten | 01.01.2014 |
§ 7 - Kirchensteuerarten; allgemeine Grundsätze und deren Anrechenbarkeit | 01.01.2014 |
§ 8 - Kirchensteueranspruch | 01.01.2014 |
Abschnitt 4 - Verwaltung der Kirchensteuer | 01.01.2014 |
§ 9 - Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer, Auskunftspflicht | 01.01.2014 |
§ 10 - Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen durch die Finanzämter | 01.01.2014 |
§ 11 - Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren | 19.05.2018 |
Abschnitt 5 - Besteuerungsverfahren | 01.01.2014 |
§ 12 - Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes | 01.01.2014 |
§ 13 - Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten oder bei in konfessionsgleicher Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern | 01.01.2014 |
§ 14 - Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten oder bei in konfessionsverschiedener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern | 01.01.2014 |
§ 15 - Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten oder bei in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern | 01.01.2014 |
§ 16 - Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Vermögen | 01.01.2014 |
§ 17 - Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis | 01.01.2014 |
§ 18 - Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer | 19.05.2018 |
§ 19 - Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) | 19.05.2018 |
§ 20 - Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung | 01.01.2014 |
§ 21 - Verfahrensrechtliche Vorschriften | 19.05.2018 |
§ 22 - Vollstreckung | 01.01.2014 |
Abschnitt 6 - Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten | 01.01.2014 |
§ 23 - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft | 01.01.2014 |
§ 24 - Klageverfahren | 01.01.2014 |
Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2014 |
§ 25 - Anerkannte Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse | 01.01.2014 |
§ 26 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2014 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Steuerberechtigung | |
§ 1 | Grundsatz der Steuerberechtigung |
§ 2 | Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse |
§ 3 | Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse und deren Veröffentlichung |
Abschnitt 2 Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder | |
§ 4 | Grundsatz der Kirchensteuerpflicht |
§ 5 | Beginn und Ende der Steuerpflicht |
§ 6 | Kirchenaustritt, Kirchenübertritt |
Abschnitt 3 Kirchensteuerarten | |
§ 7 | Kirchensteuerarten; allgemeine Grundsätze und deren Anrechenbarkeit |
§ 8 | Kirchensteueranspruch |
Abschnitt 4 Verwaltung der Kirchensteuer | |
§ 9 | Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer, Auskunftspflicht |
§ 10 | Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen durch die Finanzämter |
§ 11 | Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren |
Abschnitt 5 Besteuerungsverfahren | |
§ 12 | Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes |
§ 13 | Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten oder bei in konfessionsgleicher Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern |
§ 14 | Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten oder bei in konfessionsverschiedener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern |
§ 15 | Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten oder bei in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern |
§ 16 | Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Vermögen |
§ 17 | Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis |
§ 18 | Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer |
§ 19 | Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) |
§ 20 | Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung |
§ 21 | Verfahrensrechtliche Vorschriften |
§ 22 | Vollstreckung |
Abschnitt 6 Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten | |
§ 23 | Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft |
§ 24 | Klageverfahren |
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 25 | Anerkannte Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse |
§ 26 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Steuerberechtigung
§ 1 Grundsatz der Steuerberechtigung
(1) Kirchen und andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgesellschaften), können aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) aufgrund eigener Steuerordnungen erheben.
(2) Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist Artikel 17 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 560) in der jeweils gültigen Fassung sowie für die Katholische Kirche Artikel 18 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 2) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(3) Eine steuerberechtigte Kirche oder Religionsgesellschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen innerhalb des Landes kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft übertragen.
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
Kirchensteuern werden nach Maßgabe der von den Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassenen Steuerordnungen erhoben
1.
als evangelische Kirchensteuer oder Diözesankirchensteuer,
2.
als Ortskirchensteuer oder
3.
nebeneinander als evangelische Kirchensteuer oder Diözesankirchensteuer und als Ortskirchensteuer.
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse und deren Veröffentlichung
(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das Finanzministerium.
(2) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften in den kirchlichen Amtsblättern und vom Finanzministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
(3) Ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss gilt fort, solange kein neuer Kirchensteuerbeschluss wirksam geworden ist.
Abschnitt 2 Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei
1.
Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2.
Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wird,
3.
Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist,
4.
Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
§ 6 Kirchenaustritt, Kirchenübertritt
(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Das Standesamt hat den Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.
(5) Das Standesamt unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich
1.
die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,
2.
die zuständige Meldebehörde,
3.
das Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt oder die hierfür zuständige Stelle
von der Austrittserklärung. Die Mitteilungen nach Nummer 1 bis 3 können auch auf automatisiert verarbeiteten Datenträgern, über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) oder durch elektronische Datenübermittlung über das Internet in gesicherten und verschlüsselten Verfahren erfolgen. Die Datenübermittlung nach Nummer 1 ist nur zulässig, wenn über die Identität der empfangenden Stelle kein Zweifel besteht und eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt. Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung zu treffen.
(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft in eine andere übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Der Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird zu dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, wirksam.
(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesamt eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesamt wirksam. Der Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie der Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3 Kirchensteuerarten
§ 7 Kirchensteuerarten; allgemeine Grundsätze und deren Anrechenbarkeit
(1) Kirchensteuern nach § 2 können festgesetzt und erhoben werden als:
1.
Kirchensteuer vom Einkommen
a)
mit einem festen Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder
b)
nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,
2.
allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer) in festen oder gestaffelten Beträgen,
3.
besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft),
4.
Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens.
(2) Kirchensteuern können auch als Mindestbetrag oder als Höchstbetrag festgesetzt und erhoben werden; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.
(3) Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und dem besonderen Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 3 ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Steuern nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 können nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden. Eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgeldes auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.
(4) Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder der Abgabenordnung verweist, sind diese Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
§ 8 Kirchensteueranspruch
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der
1.
Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer,
2.
Kirchensteuer vom Vermögen die Bestimmungen über die Vermögensteuer.
(2) Für die übrigen Kirchensteuern gelten die Bestimmungen in den kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen.
Abschnitt 4 Verwaltung der Kirchensteuer
§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer, Auskunftspflicht
(1) Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragen worden ist. Auf Anforderung werden die zuständigen Stellen der Landesfinanzbehörden sowie der Gemeinden und Landkreise den zuständigen Stellen der kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit sie für die Durchführung der Besteuerung oder im Rahmen eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind. Dabei sind das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung und die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.
(2) Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen wird, hat der für die Verwaltung dieser Steuer zuständigen Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
(3) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Finanzministerium und der kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft vereinbart wird.
§ 10 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen durch die Finanzämter
(1) Auf Antrag einer im Land Mecklenburg-Vorpommern steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums den Finanzämtern zu übertragen.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) durch die Finanzämter setzt voraus, dass sie im Land Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der gleichen Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird.
(3) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, erfolgt durch die Finanzämter nur dann, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Kirchensteuerpflichtigen und deren Ehegatten oder deren Lebenspartner eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
§ 11 Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren
(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Kirchensteuerabzugsverpflichteten verpflichtet, nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Abgabenordnung mit dem für Mecklenburg-Vorpommern maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen oder Religionsgesellschaften abzuführen.
(2) Auf Antrag einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch im Inland liegt, kann das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuersatz der erhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die gegenüber diesen Kirchen oder Religionsgesellschaften steuerpflichtigen Gläubigern anordnen, die in Mecklenburg-Vorpommern nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, wenn die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft die Verwaltung der Kirchensteuer bereits in einem anderen Bundesland auf die Finanzverwaltung übertragen hat. Die Berechtigung, Kirchensteuer zu erheben, ist nachzuweisen. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird insoweit auf die Finanzämter übertragen. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten haben die Kirchensteuer an das für sie für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge unmittelbar an die von der Kirche oder Religionsgesellschaft benannte Stelle weiterzuleiten.
(3) Kirchensteuerabzugsverpflichteter im Sinne dieses Gesetzes ist der zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder, wenn der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger auszahlt, die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt (Depotbank), wenn sich das Finanzamt, das für die Besteuerung dieser Schuldner, Personen oder Stellen nach dem Einkommen zuständig ist, im Land Mecklenburg-Vorpommern befindet.
(4) Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten dürfen die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verarbeiten; für andere Zwecke dürfen sie sie nur verarbeiten, soweit die Kirchensteuerpflichtigen zustimmen und dies gesetzlich zugelassen ist.
Abschnitt 5 Besteuerungsverfahren
§ 12 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und des allgemeinen und besonderen Kirchgeldes
(1) Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer werden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nach der jeweils in der Person der oder des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage (Höhe der Einkommensteuerschuld) erhoben. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(2) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Steuerabzugsverfahren nur von denjenigen Kapitalertragsteuerpflichtigen einzubehalten, die einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Sie bemisst sich nach der Kapitalertragsteuer der oder des Kirchensteuerpflichtigen. Dies gilt für Kapitalerträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nur dann, wenn für sämtliche Beteiligte dasselbe Kirchensteuermerkmal gilt oder wenn ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Sind ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten oder den Lebenspartnern hälftig zugerechnet, wenn sie nicht gemeinsam einen abweichenden Aufteilungsmaßstab erklären. Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) Wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht nach Absatz 2 einbehalten, hat eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. Bemessungsgrundlage ist die nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes geminderte Steuer auf Kapitalerträge.
(4) Für das allgemeine Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) und das besondere Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) werden die Bemessungsgrundlagen in den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Sie soll maßgeblich durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bestimmt sein. Als Anhaltspunkt kann das zu versteuernde Einkommen dienen.
(5) Wird für das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu Grunde zu legen ist.
(6) Bei Kirchensteuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltene Kirchensteuer und auf Antrag die im Kapitalertragsteuerverfahren einbehaltene Kirchensteuer auf die veranlagte Kirchensteuer angerechnet. Der § 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten oder bei in konfessionsgleicher Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern
Gehören Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, derselben kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (konfessionsgleiche Ehe oder konfessionsgleiche Lebenspartnerschaft), so bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer bei der
1.
Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der nach § 12 Absatz 1 ermittelten Steuer jedes Ehegatten, jeder Lebenspartnerin oder jedes Lebenspartners,
2.
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten oder beider Lebenspartner.
Die Ehegatten oder Lebenspartner haften in den Fällen der Nummer 2 als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten oder bei in konfessionsverschiedener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern
Gehören Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften an (konfessionsverschiedene Ehe oder konfessionsverschiedene Lebenspartnerschaft), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer bei der
1.
Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 12 Absatz 1 ermittelten Steuer jedes Ehegatten, jeder Lebenspartnerin oder jedes Lebenspartners,
2.
Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten, für jede Lebenspartnerin oder für jeden Lebenspartner nach der Hälfte der ermittelten Steuer beider Ehegatten oder beider Lebenspartner.
In den Fällen der Nummer 2 haften die Ehegatten oder die Lebenspartner als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem der Ehegatten oder bei jedem der Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten (Halbteilungsgrundsatz).
§ 15 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten oder bei in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern
(1) Leben Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt und gehört nur einer der Ehegatten oder der Lebenspartner einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartnerschaft), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer bei der
1.
Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 12 Absatz 1 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, der kirchensteuerpflichtigen Lebenspartnerin oder des kirchensteuerpflichtigen Lebenspartners,
2.
Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für kirchensteuerpflichtige Ehegatten oder kirchensteuerpflichtige Lebenspartner nach dem Teil der nach § 12 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf diese Ehegatten oder auf diese Lebenspartner entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) ohne Berücksichtigung der in § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten, jeder Lebenspartnerin oder jedes Lebenspartners ergeben würde, aufgeteilt wird. Der § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten, jeder Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartners anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind sowohl die entsprechenden Einkünfte als auch die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Die nach § 32d des Einkommensteuergesetzes berechnete Einkommensteuer ist in voller Höhe den Ehegatten oder den Lebenspartnern zuzurechnen, denen die entsprechenden Einkünfte zuzurechnen sind.
Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
(2) Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer für den anderen Ehegatten, die andere Lebenspartnerin oder den anderen Lebenspartner nur aus der von diesem Ehegatten, von dieser Lebenspartnerin oder von diesem Lebenspartner zu entrichtenden, nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Lohnsteuer erhoben.
§ 16 Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Vermögen
(1) Die Kirchensteuer vom Vermögen ist nach der Vermögensteuer der oder des Kirchenangehörigen zu bemessen.
(2) Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorzunehmen ist, gilt als Vermögensteuerschuld der oder des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf sie oder ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer Einzelveranlagung der Beteiligten ergäbe.
§ 17 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, festgesetzt wird, entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum). Für Steuerabzugsbeträge entsteht die Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der steuerabzugspflichtigen Einkünfte, für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.
(2) Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer erhoben wird.
(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages festgesetzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
(4) Die Kirchensteuer, die als allgemeines Kirchgeld (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) von den Kirchen oder Religionsgesellschaften festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Kirchensteuer festgesetzt wird.
(5) Die Regelungen dieses Gesetzes, die die Gleichstellung von Ehegatten und Ehen mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften zum Gegenstand haben, gelten für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur, soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei der Einzelveranlagung nach diesem Gesetz führt.
§ 18 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 10 Absatz 1 den Finanzämtern übertragen ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Vermögensteuer zu veranlagen und zu erheben.
(2) Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen oder kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Abgabenordnung mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach Maßgabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuführen. Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer besteht auch für diejenigen, die die Einkommensteuer der Kirchensteuerpflichtigen pauschalieren.
(3) Auf Antrag der steuererhebungsberechtigten und kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch im Inland liegt, ordnet das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz auch für die gegenüber diesen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern an, die in Mecklenburg-Vorpommern nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer in Mecklenburg-Vorpommern liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(4) Kirchensteuer der kirchensteuerpflichtigen Bezieher von Kapitalerträgen ist im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren zu erheben. Die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten haben innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Sie haben anhand der nach § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Daten für jede Kirchensteuerpflichtige und jeden Kirchensteuerpflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft zuzuordnen, der die oder der Kirchensteuerpflichtige angehört, und die Summe der von ihr oder ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten dürfen die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verarbeiten; für andere Zwecke dürfen sie sie nur verarbeiten, soweit die Kirchensteuerpflichtigen zustimmen und dies gesetzlich zugelassen ist.
(5) Wer nach § 51a Absatz 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatischen Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft widerspricht (Sperrvermerk), ist wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Hierbei sind sämtliche von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen.
(6) Auf die Haftung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmer für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.
§ 19 Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß der §§ 40, 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b des Einkommensteuergesetzes können die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung) wählen, in dem sie nachweisen, dass einzelne Arbeitnehmerinnen oder einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Wer von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen oder kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen Gebrauch macht, hat im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer zu entrichten.
(2) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen gemäß §§ 37a und 37b des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen oder Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.
(3) Die kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften bestimmen in ihren Kirchensteuerordnungen oder in ihren Kirchensteuerbeschlüssen den für das vereinfachte Verfahren geltenden ermäßigten pauschalen Kirchensteuersatz.
§ 20 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
(1) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheids über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. Auf das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
(3) Entscheidungen der Kirche oder Religionsgesellschaft über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 2 binden die Finanzverwaltung. Sie ist durch die Kirche oder Religionsgesellschaft von den Entscheidungen zu unterrichten.
§ 21 Verfahrensrechtliche Vorschriften
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf die Verwaltung der Kirchensteuer die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung, die Verzinsung nach den §§ 233 bis 239 der Abgabenordnung, die Säumniszuschläge nach § 240 der Abgabenordnung sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren nach den §§ 369 bis 412 der Abgabenordnung.
§ 22 Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung der Kirchensteuern obliegt den Finanzämtern. Es gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst verwaltet, wird sie nur auf Antrag und gegen Erstattung der entstehenden Kosten von den Finanzämtern vollstreckt. Eine Kostenerstattung unterbleibt, wenn in Staat-Kirche-Verträgen die Kostenbefreiung vereinbart ist.
Abschnitt 6 Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
§ 23 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft
(1) Den Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 10 Absatz 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit der in der kirchlichen Steuerordnung bestimmten Stelle über den Einspruch.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zu Grunde liegenden Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.
(3) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der kirchlichen Steuerordnung bestimmte Stelle über den Einspruch.
§ 24 Klageverfahren
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften verwaltet werden.
(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Kirche oder Religionsgesellschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar berührt sind, bei.
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Anerkannte Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung fort, soweit ihr Inhalt diesem Gesetz nicht widerspricht.
(2) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Finanzämtern verwaltet, bedarf es keiner erneuten Übertragung. Soweit das Finanzministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmerinnen oder von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, sind sie auch ohne Anordnung nach § 18 weiterhin hierzu verpflichtet.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 414) außer Kraft.
Feedback