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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsfähige Feuerwehr Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 16. Dezember 2019

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsfähige Feuerwehr Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 16. Dezember 2019
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020/2021 vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsfähige Feuerwehr Mecklenburg-Vorpommern“ vom 16. Dezember 201901.01.2020
§ 1 - Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr01.01.2020
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2020
§ 3 - Zuführung zum Sondervermögen01.01.2020
§ 4 - Verwendung des Sondervermögens01.01.2020
§ 5 - Wirtschaftsplan01.01.2020
§ 6 - Jahresrechnung01.01.2020

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Zukunftsfähige Feuerwehr Mecklenburg-Vorpommern“ ein Sondervermögen, welches vom Ministerium für Inneres und Europa verwaltet wird.
(2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen „Zukunftsfähige Feuerwehr Mecklenburg-Vorpommern“ (Sondervermögen „Feuerwehr M-V“) dient der Verbesserung der investiven Ausstattung der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen

Das Sondervermögen erhält Zuführungen aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsplans.

§ 4 Verwendung des Sondervermögens

Entnahmen aus dem Sondervermögen zugunsten des Landeshaushaltes dienen
1.
der Finanzierung von Investitionen zur Ausstattung von Feuerwehren des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
2.
der Finanzierung von Verwaltungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz stehen, und
3.
dem Haushaltsausgleich, sofern dieser nicht durch Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage erreicht werden kann. Die entnommenen Beträge sind dem Sondervermögen schnellstmöglich wieder zuzuführen.

§ 5 Wirtschaftsplan

Das zuständige Ministerium erstellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Zuführungen aus dem Landeshaushalt und die Entnahmen gemäß § 4 zugunsten des Landeshaushaltes veranschlagt werden. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das zuständige Ministerium stellt am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
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