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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Grundstock des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 16. Dezember 2019

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Grundstock des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 16. Dezember 2019
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020/2021 vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Grundstock des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 16. Dezember 201901.01.2020
§ 1 - Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr01.01.2020
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2020
§ 3 - Zuführung zum Sondervermögen01.01.2020
§ 4 - Verwendung des Sondervermögens01.01.2020
§ 5 - Wirtschaftsplan01.01.2020
§ 6 - Jahresrechnung01.01.2020

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Grundstock des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ ein Sondervermögen, welches vom Finanzministerium verwaltet wird.
(2) Das Sondervermögen „Grundstock des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (Sondervermögen „Grundstock“) ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(3) Das Sondervermögen „Grundstock“ ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen „Grundstock“ dient der Deckung des Liegenschaftsbedarfs des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Vermögensbewahrung an Grund und Boden.

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen

(1) Dem Sondervermögen „Grundstock“ wird zum 1. Januar 2020 ein Bestand in Höhe des Bestandes der Rücklage Grundstock des Sondervermögens „Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern“ zum 31. Dezember 2019 (Ausgangsbestand) zugeführt.
(2) Die Einnahmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind dem Sondervermögen „Grundstock“ zuzuführen. Hierunter fallen auch Einnahmen aus vorzeitigen Besitzüberlassungen sowie dinglichen Rechten und Baulasten, wenn sie sachlich einen Veräußerungserlös darstellen. Davon ausgenommen sind Einnahmen aus der Veräußerung von durch Erbschaft erworbenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(3) Mittel, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 entnommen worden sind, sind dem Sondervermögen „Grundstock“ schnellstmöglich wieder zuzuführen.
(4) Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen.

§ 4 Verwendung des Sondervermögens

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen „Grundstock“ zugunsten des Landeshaushaltes dienen
1.
dem Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; hierzu zählen auch Einrichtungsgegenstände, wenn ein bebautes Grundstück unter Übernahme des Inventars erworben wird, und die Tilgung von Grundpfandrechten, wenn diese im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb abgelöst werden,
2.
in Einzelfällen der Vorfinanzierung von Baumaßnahmen, soweit dies im Haushaltsplan entsprechend geregelt ist,
3.
dem Haushaltsausgleich, sofern dieser nicht durch Einnahmen aus der Ausgleichsrücklage erreicht werden kann.
(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen „Grundstock“ zugunsten des Landes sind auch zur Finanzierung der Erwerbsnebenkosten, zur Erstellung von Verkehrswertgutachten sowie für vorbereitende Maßnahmen vor einer Veräußerung oder für andere Aufwendungen, die im Rahmen des Erwerbs oder der Veräußerung entstehen, möglich.

§ 5 Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Zuführungen aus dem Landeshaushalt und die Entnahmen gemäß § 4 zugunsten des Landeshaushaltes veranschlagt werden. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
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