KHKFondsVO M-V
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Verordnung zum Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern (Kommunale Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung - KHKFondsVO M-V) Vom 17. Dezember 2012

Verordnung zum Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern (Kommunale Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung - KHKFondsVO M-V) Vom 17. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 182)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern (Kommunale Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung - KHKFondsVO M-V) vom 17. Dezember 201201.01.2012
§ 1 - Bewirtschaftung und Verwendung des Sondervermögens01.01.2020
§ 2 - Finanzierung des Sondervermögens01.01.2020
§ 3 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung des Sondervermögens01.01.2020
§ 4 - Zuweisungsempfänger und Antragsverfahren01.01.2020
§ 5 - Konsolidierungsvereinbarung und Berichte zur Umsetzung01.01.2020
§ 6 - Verteilung der Zuweisungsmittel01.01.2020
§ 8 - Beirat01.01.2020

§ 1 Bewirtschaftung und Verwendung des Sondervermögens

(1) Das rechtlich unselbstständige Sondervermögen des Landes mit der Bezeichnung „Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern (KHKFonds)“ wird durch das Ministerium für Inneres und Europa bewirtschaftet, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Mittel des Sondervermögens sind als „Hilfe zur Selbsthilfe“ für hochdefizitäre Kommunen zu verwenden, für die ein Haushaltsausgleich aus eigener Kraft im Finanzplanungszeitraum als aussichtslos erscheint. Die Hilfe soll die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs unterstützen und die Kommunen befähigen, eigenständig und auf Dauer den vollständigen Haushaltsausgleich zu erreichen. Nach Maßgabe dieser Verordnung ist als Voraussetzung für eine Zuweisung aus diesem Fonds sicherzustellen, dass die Kommunen selbst alle Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung ergreifen.
(3) Die Mittel des Sondervermögens können auch für Beratungsleistungen verwendet werden.

§ 2 Finanzierung des Sondervermögens

(1) Dem Sondervermögen ist am 12. Juli 2012 einmalig ein Betrag in Höhe von 100 000 000 Euro aus dem Landeshaushalt zugeführt worden.
(2) Das Fondsvermögen ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „Hohe Sicherheit“ und zu bestmöglichem Ertrag anzulegen in Form von:
-
Schuldscheinen des Landes,
-
im Rahmen des Liquiditätsmanagements des Landes.
Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein.
Die Grundsätze des Vermögens- und Liquiditätsmanagements sind zwischen dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium abzustimmen. Zinserträge stehen dem Sondervermögen zu.

§ 3 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung des Sondervermögens

Für das Sondervermögen wird jährlich ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung durch das Ministerium für Inneres und Europa im Benehmen mit dem Finanzministerium erstellt. Der Wirtschaftsplan wird als Anlage zum Haushaltsplan veröffentlicht, die Jahresrechnung im Beirat nach § 34 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Zum 31. Dezember 2020 wird das Sondervermögen aufgelöst. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Guthaben wird der Finanzausgleichsrücklage zugeführt und zur Finanzierung von „Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleiches“ in Folgejahren oder zur Verstärkung der Finanzausgleichsmasse im Finanzausgleich verwendet.

§ 4 Zuweisungsempfänger und Antragsverfahren

(1) Zuweisungen können Kommunen, insbesondere Landkreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte erhalten, die
1.
in ihrer Vergleichsgruppe im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 oder in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2012 einen überdurchschnittlich hohen negativen Saldo der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit für den Bereich der laufenden Ein- und Auszahlungen ausgewiesen hatten und
2.
die eine besondere Aufgabenlast zu finanzieren hatten.
Die Vergleichsgruppen umfassen
1.
die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte,
2.
die Landkreise sowie
3.
die kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Städte.
Der Saldo bestimmt sich gemäß § 17 Absatz 7 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, im Rahmen der Eröffnungsbilanz in Verbindung mit Nummer 7 der Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik. Maßgeblich ist der ausgewiesene und vom Rechnungsprüfungsamt der Antrag stellenden Kommune geprüfte Betrag. Dieser ist in dem gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 61 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik verbindlich vorgegebenen Muster 5a darzustellen.
(2) Anträge auf Zuweisungen sind bis zum 31. Dezember 2013 formlos beim Ministerium für Inneres und Europa zu stellen.
(3) Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1.
der Jahresabschluss 2011 nach Maßgabe des § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung einschließlich des Berichtes des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung des Jahresabschlusses oder, sofern die Antrag stellende Kommune ihre Bücher erst ab 1. Januar 2012 nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führt, die geprüfte Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs,
2.
das aktuelle durch die Vertretung beschlossene Haushaltssicherungskonzept,
3.
eine Übersicht über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft in den letzten fünf Jahren mit Darstellung der Entwicklung der Fehlbeträge.
Sofern bei Antrag stellenden Kommunen, die ihr Haushalts- und Rechnungswesen vor dem 1. Januar 2012 auf die kommunale Doppik umgestellt haben, der Jahresabschluss 2011 noch nicht festgestellt ist, kann der aufgestellte Jahresabschluss vorgelegt werden. Sofern bei Antrag stellenden Kommunen, die ihr Haushalts- und Rechnungswesen zum 1. Januar 2012 auf die kommunale Doppik umgestellt haben, die Prüfung der Eröffnungsbilanz noch nicht abgeschlossen ist, kann die aufgestellte Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs vorgelegt werden; ausnahmsweise ist die Vorlage der gemäß § 17 Absatz 7 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik in Verbindung mit Nummer 7 der Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik im Anhang der Eröffnungsbilanz darzustellenden Angaben für die Antragstellung ausreichend. In beiden Fällen ist eine Nachreichung der geprüften Unterlagen erforderlich.

§ 5 Konsolidierungsvereinbarung und Berichte zur Umsetzung

(1) Zuweisungen werden ausschließlich auf der Grundlage einer zwischen dem Ministerium für Inneres und Europa und der Antrag stellenden Kommune abzuschließenden Konsolidierungsvereinbarung gewährt. Diese Vereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes dar.
(2) Die Konsolidierungsvereinbarung definiert die Handlungspflichten und Konsolidierungsziele des Empfängers. In der Konsolidierungsvereinbarung sind konkrete abrechenbare einnahme- und ausgabeseitige Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung, die in einen Zeitplan zur Umsetzung einzubinden sind, festzuschreiben. Diese Maßnahmen sind aus dem Haushaltssicherungskonzept zu übernehmen. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zur schnellstmöglichen Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs aufzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur demografieabhängigen Infrastrukturanpassung und zur Anpassung des freiwilligen Aufgabenbestandes an die weggefallene oder gefährdete dauernde Leistungsfähigkeit. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind bei der nächstfolgenden Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts in dieses einzustellen.
(3) Die in der Konsolidierungsvereinbarung festgelegten Handlungspflichten sollen den Empfänger im Zusammenwirken mit den Zuweisungen nach dieser Verordnung befähigen, eigenständig und auf Dauer den Haushaltsausgleich zu erreichen.
(4) Der Zuweisungsempfänger hat während der Laufzeit der Konsolidierungsvereinbarung jährlich zum 1. Mai und zum 1. September über die Entwicklung der Finanzlage und den Umsetzungsstand der in der Konsolidierungsvereinbarung festgelegten Maßnahmen zu berichten. Mit dem ausführlichen Bericht, der auch die finanziellen Ergebnisse der Umsetzung umfasst, sind folgende Anlagen vorzulegen, soweit diese dem Ministerium für Inneres und Europa nicht bereits vorliegen:
-
zum 1. September der zum Vorjahr aufgestellte Jahresabschluss nach § 60 Absatz 4 der Kommunalverfassung,
-
eine aktuelle Zwischenabrechnung des Haushaltssicherungskonzepts und der zusätzlich vereinbarten Maßnahmen.
Im Rahmen der Anzeige des Beschlusses über die Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses und über die Entlastung gemäß § 60 Absatz 6 der Kommunalverfassung ist der jeweilige Jahresabschluss und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vorzulegen.
(5) Soweit erforderlich und in der Konsolidierungsvereinbarung festgeschrieben, wird zur Erfüllung der in der Konsolidierungsvereinbarung enthaltenen Ziele eine Beraterin oder ein Berater beim Zuweisungsempfänger eingesetzt.

§ 6 Verteilung der Zuweisungsmittel

(1) Maßgeblich für die Verteilung der Mittel auf die Vergleichsgruppen ist das prozentuale Verhältnis der angefallenen negativen Salden der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit für den Bereich der laufenden Ein- und Auszahlungen (Defizit) zum 31. Dezember 2011 in der jeweiligen Vergleichsgruppe gemessen am Gesamtbetrag der Defizite aller Kommunen.
(2) Die Verteilung an die Antrag stellenden Kommunen, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, erfolgt innerhalb der Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung der nach § 5 zu vereinbarenden Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung nach dem Verhältnis des Pro-Kopf-Defizits dieser Kommunen.
(3) Soweit finanzielle Mittel einer Vergleichsgruppe nicht ausgeschöpft werden, kann das Ministerium für Inneres und Europa diese Mittel den anderen Vergleichsgruppen nach pflichtgemäßem Ermessen zuweisen.

§ 8 Beirat

Entscheidungen über die Gewährung einer Zuweisung nach § 4 in Verbindung mit § 5 und über den Eintritt in eine Neuverhandlung nach § 6 Absatz 5 trifft das Ministerium für Inneres und Europa nach Beratung mit dem nach § 34 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Beirat.
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