Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens des Landes „Kommunaler Fonds zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen Mecklenburg-Vorpommern“ (Kommunales Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - KAFG M-V) Vom 5. Februar 2010
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens des Landes „Kommunaler Fonds zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen Mecklenburg-Vorpommern“ (Kommunales Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - KAFG M-V) Vom 5. Februar 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens des Landes „Kommunaler Fonds zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen Mecklenburg-Vorpommern“ (Kommunales Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - KAFG M-V) vom 5. Februar 2010 | 01.01.2010 |
Eingangsformel | 01.01.2010 |
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens | 01.01.2010 |
§ 2 - Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens | 01.01.2010 |
§ 3 - Finanzierung des Sondervermögens | 01.01.2020 |
§ 4 - Entnahmen aus dem Sondervermögen | 01.01.2020 |
§ 5 - Mitwirkung des FAG-Beirats | 01.01.2020 |
§ 6 - Stellung im Rechtsverkehr und Verwaltung des Sondervermögens | 01.01.2020 |
§ 7 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung des Sondervermögens | 01.01.2010 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2010 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Zur Stabilisierung der kommunalen Finanzausstattung wird unter dem Namen „Kommunaler Fonds zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen Mecklenburg-Vorpommern (Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern)“ ein Sondervermögen des Landes errichtet.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
Zweck des Sondervermögens „Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ ist der Aufbau einer Vorsorge zur Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung. Die Mittel dürfen nur für Zwecke des kommunalen Finanzausgleichs verwendet werden.
§ 3 Finanzierung des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen „Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ finanziert sich aus:
a)
Zuführungen von positiven Abrechnungsbeträgen für Vorjahre nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
b)
Zuführungen gemäß § 14 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus nicht benötigten Mitteln der Finanzausgleichsmasse,
c)
der Aufnahme von Krediten am Kapitalmarkt bis zu einer Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro sowie
d)
Zuführungen aus den Finanzausgleichsleistungen nach § 11 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, soweit mit den Zuführungen nach den Buchstaben a und b die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht gewährleistet werden kann.
Das Vermögen des Fonds soll sich auf ein Volumen von bis zu 500 000 000 Euro belaufen. Zinsen aus der Kreditaufnahme gemäß Satz 1 Buchstabe c sind vom Fonds zu tragen.
(2) Das Fondsvermögen ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Anlagen müssen eine dem deutschen Begriff der Mündelsicherheit vergleichbare Sicherheit bieten. Zinserträge daraus stehen dem Sondervermögen zu. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein.
(3) Sofern die Finanzierung des Sondervermögens „Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ durch Aufnahme von Krediten nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c erfolgt, sollen diese Kredite spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach Ausreichung einschließlich der gezahlten Zinsen dem Fonds gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wieder zugeführt werden.
(4) Die Höhe der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c sowie der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d sind im Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des kommunalen Finanzausgleichs für das jeweilige Haushaltsjahr zu bestimmen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Finanzsituation der Kommunen zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Entwicklung der Finanzausgleichsleistungen des Landes, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden, des Finanzierungssaldos nach der kommunalen Kassenstatistik sowie des Schuldenstandes der kommunalen Haushalte.
§ 4 Entnahmen aus dem Sondervermögen
(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ ergänzen die Finanzausgleichsmasse gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern durch zusätzliche Aufstockungsbeträge. Die Aufstockungsbeträge werden im Rahmen der nach § 3 dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel bereitgestellt.
(2) Entnahmen sind in Haushaltsjahren zulässig, in denen ein erheblicher konjunkturell bedingter Rückgang der kommunalen Finanzausstattung zu erwarten ist. Ein Haushaltsjahr mit einem erheblichen konjunkturell bedingten Rückgang der kommunalen Finanzausstattung liegt insbesondere vor, wenn der geplante kommunale Anteil an den Verbundgrundlagen gemäß § 6 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern den in einer konjunkturellen Normallage zu erwartenden Anteil an den Verbundgrundlagen um mehr als 3 Prozent unterschreitet. Als in konjunktureller Normallage zu erwartender Anteil an den Verbundgrundlagen gilt der Mittelwert der um 2 Prozent aufgezinsten, geplanten kommunalen Anteile an den Verbundgrundlagen der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre. Die Höhe der Entnahmen ist gesetzlich festzulegen.
§ 5 Mitwirkung des FAG-Beirats
Vor der Festlegung von Entnahmen nach § 4 ist dem Beirat nach § 34 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Stellung im Rechtsverkehr und Verwaltung des Sondervermögens
Das Sondervermögen „Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ ist rechtlich unselbstständig. Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen im Benehmen mit dem Innenministerium. Die Grundsätze der Verwaltung des Sondervermögens werden mit dem Beirat nach § 34 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgestimmt.
§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung des Sondervermögens
Das Finanzministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen „Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern“. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
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