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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr Vom 14. April 2020

Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr Vom 14. April 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 23. April 2020 (GVOBl. M-V S. 207)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr vom 14. April 202022.04.2020
Eingangsformel22.04.2020
§ 1 - Aufteilung22.04.2020
§ 2 - Leistungen nach § 1 für den kommunalen Straßenbau22.04.2020
§ 3 - Leistungen nach § 1 für den öffentlichen Personennahverkehr22.04.2020
§ 4 - Inkrafttreten22.04.2020
Anlage 1 - Anlage 1 - Verteilung Infrastrukturpauschale kommunaler Straßenbau - Teil: Landkreise22.04.2020
Anlage 222.04.2020
Anlage 322.04.2020
Aufgrund des § 10 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:

§ 1 Aufteilung

Zum Ausgleich von besonderen Belastungen werden gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr Mittel in Höhe von insgesamt 27 300 000 Euro bereitgestellt. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt jährlich. Davon entfallen auf den kommunalen Straßenbau 12 300 000 Euro und auf den öffentlichen Personennahverkehr 15 000 000 Euro. Die Beträge nach Satz 3 ändern sich im entsprechenden Verhältnis, wenn der Betrag nach Satz 1 durch Gesetz geändert wird.

§ 2 Leistungen nach § 1 für den kommunalen Straßenbau

(1) Von den Mitteln des kommunalen Straßenbaus werden den Landkreisen 6 150 000 Euro zugewiesen. Für den kommunalen Straßenbau der Gemeinden einschließlich der kreisfreien Städte gewährt das für Verkehr zuständige Ministerium Zuwendungen in Höhe von 6 150 000 Euro.
(2) Für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 auf die Landkreise werden die im Statistischen Jahrbuch 2019 des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern angegebenen Längen der Kreisstraßen im Jahr 2018 zugrunde gelegt. Der auf den einzelnen Landkreis entfallende pauschale jährliche Zuweisungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Gesamtbetrages nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Quotienten aus der landkreisbezogenen Kreisstraßenlänge nach Absatz 2 Satz 1 und der Summe aller landkreisbezogenen Kreisstraßenlängen nach Absatz 2 Satz 1. Die jährlich danach zuzuweisenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(3) Das Verfahren der Gewährung von Zuwendungen für den kommunalen Straßenbau der Gemeinden einschließlich der kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 2 wird durch das für Verkehr zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie geregelt.
(4) Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob eine Anpassung der Mittelzuweisung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
(5) Die Zuweisungen nach Absatz 2 werden jeweils zum 1. Juni eines Jahres für das laufende Jahr ausgezahlt.

§ 3 Leistungen nach § 1 für den öffentlichen Personennahverkehr

(1) Aus den Mitteln für den öffentlichen Personennahverkehr werden den Landkreisen jährlich insgesamt 10 000 000 Euro zugewiesen. Den kreisfreien Städten werden jährlich zusammen 5 000 000 Euro zugewiesen. Die Aufgabenträger haben die Mittel für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einzusetzen. Dies beinhaltet auch die Umsetzung der Barrierefreiheit an Fahrzeugen und Haltestellen. Die Aufgabenträger setzen innerhalb von fünf Jahren (Bewirtschaftungszeitraum), beginnend ab Inkrafttreten dieser Verordnung, mindestens den hälftigen Mittelanteil für die Beschaffung neuer barrierefreier Fahrzeuge ein, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.05.2009, S. 5), die durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 (ABl. L 188 vom 12.07.2019, S. 116) geändert worden ist, entsprechen. Für die Beschaffung von Straßenbahnen kann das für Infrastruktur zuständige Ministerium abweichende Bewirtschaftungszeiträume zulassen. Die Aufgabenträger sind verpflichtet, die bisher für den öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Eigenmittel auf mindestens gleichem Niveau fortzuführen.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise zu gleichen Teilen verteilt auf Grundlage
1.
der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern festgestellten Bevölkerungszahl der Landkreise zum 31. Dezember 2018 und
2.
der durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern genehmigten ungewichteten Fahrplankilometer zum 31. Dezember 2018.
(3) Von den Mitteln für die kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 2 entfallen auf die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 63 Prozent und auf die Landeshauptstadt Schwerin 37 Prozent.
(4) Die jährlich nach den Absätzen 2 und 3 zuzuweisenden Beträge ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.
(5) Die Zuweisungen werden jeweils zum 1. Juni eines Jahres als Gesamtbetrag für das laufende Jahr an die Aufgabenträger ausgezahlt, soweit nicht abweichend vereinbart. Alle vier Jahre ist zu überprüfen, ob eine Anpassung der Verteilung nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist.
(6) Über die Verwendung der Mittel erstatten die Aufgabenträger spätestens alle fünf Jahre einen Bericht gemäß der Vorlage in Anlage 3 zu dieser Verordnung gegenüber dem für Verkehr zuständigen Ministerium.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 14. April 2020
Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Christian Pegel

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2)
Anlage 1 - Verteilung Infrastrukturpauschale kommunaler Straßenbau - Teil: Landkreise
zu verteilendes Budget [Euro]: 6 150 000
Landkreis Kilometer Kreisstraßen jährliche Zuweisung je Landkreis
in €
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1008 1 507 221
Landkreis Ludwigslust-Parchim 975 1 457 877
Landkreis Vorpommern-Greifswald 816 1 220 131
Landkreis Vorpommern-Rügen 320 478 483
Landkreis Nordwestmecklenburg 381 569 694
Landkreis Rostock 613 916 594

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 4)
Schlüsselverteilung Öffentlicher Personennahverkehr
2018**
Landkreise u. kreisfreie Städte Bevölkerung Fahrplankilometer (ungewichtet) Aufteilung (50/50) mit Vorwegabzug SN/HRO in €
Nordwestmecklenburg 156 729 6 557 959 1 307 692,28
Ludwigslust-Parchim 212 618 6 886 577 1 557 268,03
Landkreis Rostock 215 113 7 508 926 1 633 939,32
Mecklenburgische Seenplatte 259 130 9 164 010 1 981 068,37
Vorpommern-Rügen 224 684 8 953 781 1 826 418,15
Vorpommern-Greifswald 236 697 7 295 411 1 693 613,85
Landeshauptstadt Schwerin 1 850 000,00
Hansestadt Rostock 3 150 000,00
Gesamt (ohne SN und HRO) 1 304 971 46 366 664 15 000 000,00
Zur Verfügung stehende Gesamtmittel 15 000 000,00
Vorwegabzug NVS/RSAG 5 000 000,00
Gesamtmittelanteil für Aufteilung 10 000 000,00
davon Gesamtmittelanteil aus Einwohnerzahlen 5 000 000,00
davon Gesamtmittelanteil aus ungewichteten Fahrplankilometern (FPlkm) 5 000 000,00
Fußnoten
*)
Bevölkerung Stand 31.12.2018 / Quelle: Statistisches Landesamt; Statistisches Jahrbuch 2019
*)
FPlkm 2018 ungewichtet mit Stand 31.12.2018; Aufteilung RSAG gleich 63 Prozent und NVS gleich 37 Prozent des Vorwegabzuges

Anlage 3

(zu § 3 Absatz 6)
Aufgabenträger …
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 19048 Schwerin
Bericht über die Verwendung der Mittel entsprechend § 3 Absatz 6 der Verordnung zur Verteilung von Ausgleichsleistungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Straßenbau und öffentlichen Personennahverkehr vom 1. Januar 2020
Berichtszeitraum:
(in TEUR)
erhaltene Mittel
davon abgeflossen bzw. vertraglich gebunden
davon für Busse
davon für Straßenbahnen
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Datum Stempel und Unterschrift
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