HG MV 2020/2021
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021) Vom 16. Dezember 2019

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021) Vom 16. Dezember 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1354)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021) vom 16. Dezember 201901.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.03.2020
§ 2 - Kreditermächtigungen01.03.2020
§ 3 - Betragsgrenze nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a und § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern01.01.2020
§ 4 - Haushaltswirtschaftliche Sperren01.01.2020
§ 5 - Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung01.01.2020
§ 6 - Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen01.01.2020
§ 7 - Deckungsfähigkeit01.01.2021
§ 8 - Besetzung von Stellen01.01.2021
§ 9 - Personalausgaben01.01.2021
§ 10 - Drittfinanzierte Stellen01.01.2020
§ 11 - Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern01.01.2020
§ 12 - Bewegliche Sachen und Grundstücke01.01.2020
§ 13 - Überlassung von Datenbeständen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung01.01.2020
§ 14 - Bürgschafts- und andere Verträge01.03.2020
§ 15 - Übertragbarkeit01.01.2020
§ 16 - Verbindlichkeit von Erläuterungen01.01.2020
§ 17 - Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen01.01.2020
§ 17a - Zusätzliche Umsatzsteuerbeträge01.01.2020
§ 17b - Zuführungen an das Sondervermögen ,MV-Schutzfonds‘01.03.2020
§ 17c - Entnahme aus dem Sondervermögen ,MV-Schutzfonds‘01.03.2020
§ 17d - Entnahme aus der Ausgleichsrücklage01.03.2020
§ 17e - Entnahmen aus dem und Zuführungen an das Sondervermögen ,Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘01.03.2020
§ 18 - Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes01.01.2020
§ 19 - Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes01.01.2020
§ 20 - Festsetzung des gewerbesteuerlichen Hebesatzes in gemeindefreien Gebieten des Landes Mecklenburg-Vorpommern01.03.2020
§ 21 - Weitergeltung von Bestimmungen01.01.2020
§ 22 - Inkrafttreten01.01.2020
Anlage01.01.2020
Teil I01.03.2020
Teil II01.03.2020
Teil III01.03.2020
Teil IV01.03.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf
1.
9 356 734 000 Euro für das Haushaltsjahr 2020 und
2.
8 793 914 000 Euro für das Haushaltsjahr 2021
festgestellt.
(2) Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen wird der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 auf
1.
1 413 920 000 Euro für das Haushaltsjahr 2020 und
2.
1 046 336 000 Euro für das Haushaltsjahr 2021
festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird festgestellt, dass
1.
für das Haushaltsjahr 2020 eine positive Abweichung von der konjunkturellen Normallage erwartet wird und
2.
für das Haushaltsjahr 2021 keine Abweichung von der konjunkturellen Normallage erwartet wird.
(2) Das Finanzministerium darf Kredite aufnehmen
1.
zur Anschlussfinanzierung fällig gewordener Kredite, deren Höhe sich aus Nummer 1.2 des Kreditfinanzierungsplans (Teil III des Gesamtplans) ergibt; soweit in Vorjahren die Anschlussfinanzierung aus Kassenbeständen sichergestellt worden ist, gelten die daraus resultierenden Ermächtigungen, deren Höhe sich aus Nummer 5 des Kreditfinanzierungsplanes (Teil III des Gesamtplanes) ergibt, fort und erhöhen die Gesamtsumme der Kreditermächtigungen um den entsprechenden Betrag, und
2.
zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen.
Kredite können des Weiteren aufgenommen werden
1.
zur vorzeitigen Tilgung von Schulden,
2.
zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,
wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorhersehbarkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.
(2a) Das Finanzministerium darf gemäß Artikel 65 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6 und 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Deckung von Ausgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2020 im Rahmen der Nettokreditaufnahme Kredite bis zum Höchstbetrag von 2 850 000 000 Euro aufnehmen. Diese Kreditermächtigung gilt fort, bis die notwendigen Entnahmen aus dem Sondervermögen ‘MVSchutzfonds‘ zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen getätigt und bis die Kredite zur notwendigen Finanzierung der Zuführungen an das Sondervermögen ‘MV‑Schutzfonds‘ tatsächlich am Kreditmarkt aufgenommen worden sind.
(3) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Anteil aufnehmen.
(4) Im Rahmen der Finanzierung am Kreditmarkt können auch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Der Betrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigung sowie die Gesamtsumme der Kreditermächtigungen sind in der Haushaltsrechnung für jedes Haushaltsjahr gesondert auszuweisen.
(6) Das Finanzministerium darf zur Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 12 Prozent des nach § 1 Absatz 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Universitätsmedizin Greifswald (Teilkörperschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald) sowie der Universitätsmedizin Rostock (Teilkörperschaft der Universität Rostock) für die Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Die Obergrenze der zinsfreien Kassenverstärkungskredite eines Geschäftsjahres für die jeweilige Universitätsmedizin wird auf den Umfang eines Zweimonatsbetrages der jeweils bestätigten regelmäßigen Einnahmen begrenzt. Die regelmäßigen Einnahmen ergeben sich aus den Erlösen nach den der Ziffern 1 bis 4a Anlage 2 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist. Das Finanzministerium kann eine höhere Obergrenze festsetzen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie den Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.
(8) Mehreinnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen sowie sonstige tatsächliche Haushaltsverbesserungen, die zu einem positiven Saldo zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben führen würden, sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Bildung von Rücklagen, für Zuführungen an das Sondervermögen „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“, für Zuführungen an das Sondervermögen „Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ und für Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in dem laufenden Haushaltsjahr benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung oder Verhinderung eines Fehlbetrages können Rücklagen aufgelöst werden.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, unabhängig vom Kapitalmarktzinsniveau Kredite gemäß Absatz 2 beim Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ oder beim Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ mit einer festen Nominalverzinsung von 4,00 Prozent aufzunehmen.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt) für die Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Die Obergrenze der zinsfreien Kassenverstärkungskredite eines Geschäftsjahres wird auf den Umfang eines Dreimonatsbetrages der Umsatzerlöse gemäß dem letzten durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresabschluss der Landesforstanstalt begrenzt. Das Finanzministerium kann eine höhere Obergrenze festsetzen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Der Finanzausschuss des Landtages ist zu unterrichten.

§ 3 Betragsgrenze nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a und § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung wird auf 1 500 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird auf 3 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 1 500 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 4 Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Das Finanzministerium darf Ausgaben sperren, wenn und soweit für den damit verbundenen Zweck unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Die nach Satz 1 und nach § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gesperrten Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(2) Zur Einhaltung des Verbots der Nettoneuverschuldung nach Artikel 65 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 18 Absatz 1 und 2 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn zu erwarten ist, dass die tatsächlichen Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz unterhalb der Haushaltsplanansätze bleiben werden und daraus ein Fehlbetrag zum Ende des Haushaltsjahres resultieren wird. Der Finanzausschuss des Landtages ist zu unterrichten.

§ 5 Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung dürfen, auch ohne dass die Voraussetzungen von § 38 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vorliegen, bei Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.
(2) Einnahmen aus Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel bei den jeweiligen Titeln 427.01 „Beschäftigungsentgelte an Vertretungs- und Aushilfskräfte“ - einschließlich der entsprechenden Titel in Maßnahmegruppen - von der Ausgabe abgesetzt werden.

§ 6 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Zulasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen auch Darlehen gewährt werden. Das Finanzministerium darf in diesen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.
(2) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht vom Finanzministerium gebilligt ist. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags, wenn die Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Landes den Betrag von 250 000 Euro im Haushaltsjahr überschreiten. Abweichend davon wird das Finanzministerium ermächtigt, bereits vor der Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans die Sperre bis zur Höhe von 50 Prozent des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes aufzuheben, soweit dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Zuwendungsempfängers erforderlich ist.
(3) Zuwendungen im Sinne von § 23der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung finanziell nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
(4) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für Arbeitnehmer verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten oder Wertguthaben in den jeweiligen Kapiteln Titel für die Buchung von Ausgleichsbeträgen einzurichten sowie Absetzungen von den Ausgaben bei diesen Titeln zuzulassen.
(6) Abweichend von § 37Absatz 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sind im Einzelplan 12 Vorgriffe auf die nächstjährigen Bewilligungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zulässig, sofern der Betrag der im jeweiligen Titel ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung nicht überschritten wird.
(7) Die zusätzlichen Einnahmen im Zusammenhang mit der Erstattung von Beihilfe- und Versorgungsausgaben durch Dritte dienen der anteiligen Deckung von Ausgaben für Abführungen an den Versorgungsfonds, an die Versorgungsrücklage sowie für Beihilfe und Versorgung.
(8) Ausgaben können auch geleistet werden für die angemessene Bewirtung bei Besprechungen, wenn Teilnehmer von einem anderen Dienstort an der Besprechung teilnehmen oder die Dauer der Besprechung eine Bewirtung angebracht erscheinen lässt. Auch im Zusammenhang mit besonderen dienstlichen Anlässen können in einem dem Anlass angemessenen Umfang Ausgaben geleistet werden. Nähere Regelungen trifft das Finanzministerium mit dem Bewirtschaftungserlass.

§ 7 Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelung des § 20Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern hinaus sind
1.
gegenseitig deckungsfähig innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Hauptgruppe 4,
2.
unbeschadet der Regelung nach Satz 3 einseitig deckungsfähig innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 421, 422 sowie der sonstigen Titel, aus denen Ausgaben für Beamtinnen und Beamte geleistet werden, jeweils zugunsten der Titel 981.99 „Abführung von Beiträgen zum Versorgungsfonds“ in Höhe der notwendigen Abführungen an den Versorgungsfonds M-V,
3.
gegenseitig deckungsfähig innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 547 mit Ausnahme der Gruppe 529; das Finanzministerium wird ermächtigt, neue Titel einzurichten, soweit ein gesonderter Nachweis erforderlich ist.
Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen. Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsvermerken keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nummer 3 zu erlassen.
(2) Im Einzelplan 12 sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 7 und der Hauptgruppe 8. Daneben sind im Kapitel 1216 die Ausgaben der Gruppe 519 einseitig zulasten der Ausgaben der Hauptgruppe 7 bis zur Höhe von 2 000 000 Euro mit Zustimmung des Finanzministeriums deckungsfähig.

§ 8 Besetzung von Stellen

(1) Abweichend von § 49Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:
1.
Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten und
2.
eine Planstelle mit einer anderen Kraft.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erlassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können innerhalb eines Einzelplans Stellen kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Zahl der nach Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen darf 5 Prozent der Gesamtstellenzahl des jeweiligen Einzelplans, maximal jedoch 50 Stellen, nicht übersteigen. Das Finanzministerium ist zu unterrichten. Das Finanzministerium darf Abweichungen von den Einschränkungen nach Satz 2 zulassen. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Finanzausschuss des Landtags ist jährlich zu unterrichten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können für den Allgemeinen Dienst für ein Amt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, oder darunter Poolstellen für Nachwuchskräfte einzelplanübergreifend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines auf einer Poolstelle geführten Bediensteten notwendig ist. Der Finanzausschuss des Landtages ist jährlich zu unterrichten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können vom Finanzministerium im Benehmen mit dem beteiligten Fachministerium zugunsten des Titels 1108 461.01 „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ ressortbezogene Budgetüberhänge umgesetzt werden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Absatzes 2 können im Einzelplan 07 wie folgt kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden:
1.
Planstellen und Stellen für Lehrkräfte und für Lehramtsanwärter und -referendare innerhalb der Kapitel 0751 bis 0756,
2.
Planstellen der Besoldungsordnungen W und C des Kapitels 0772 zugunsten des Kapitels 0771 und des Kapitels 0774 zugunsten des Kapitels 0773,
3.
mit Zustimmung des Finanzministeriums bis zu 25 Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten der Kapitel 0701 und 0758, wenn damit eine entsprechende Entlastung der Lehrkräfte an Schulen von Verwaltungsaufgaben oder eine Förderung von Projekten zur Fortentwicklung des Schulsystems verbunden ist,
4.
bis zu 200 Planstellen oder Stellen für Lehrkräfte der Kapitel 0751 bis 0756 zur schrittweisen Umsetzung der Inklusionsstrategie des Landes, darunter zehn Planstellen oder Stellen zugunsten des Kapitels 0758,
5.
mit Zustimmung des Finanzministeriums bis zu zehn Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 Maßnahmegruppe 03 (Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) für den Bereich der Rahmenplanarbeit und der Erarbeitung von Prüfungsaufgaben sowie für den Aufgabenpool bei der Kultusministerkonferenz,
6.
Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 für die Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen für die Schulen des Landes,
7.
bis zu 20 Planstellen und Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 Maßnahmegruppe 03 (Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) für den quantitativen und qualitativen Ausbau der Seiteneinsteigerausbildung.
Über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen dieses Absatzes ist das Finanzministerium zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu unterrichten.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, zur Vermittlung von Beschäftigten oder für Projekte zur Verwaltungsmodernisierung, Digitalisierung oder Geschäftsprozessoptimierung
1.
Personalausgaben und gegebenenfalls erforderliche Sachmittel einzelplanübergreifend umzusetzen,
2.
Stellen einzelplanübergreifend umzusetzen, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Ressorts besteht.
Die Stellenänderung ist im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(7) Abweichend von § 49 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen
1.
Stellen für die Dauer der Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft und nach einer Entbindung und für die Dauer der Elternzeit,
2.
Stellen für Bedienstete, die Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung oder des Dienstes,
3.
Stellen für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung oder der Gewährung einer Rente auf Zeit keine Entgeltzahlung erhalten, nach Ablauf von drei Monaten,
4.
Stellen der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die für mehr als sechs Monate an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes oder multilateraler Organisationen in europäischen Angelegenheiten oder in die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Europäischen Union entsandt werden, mit Einwilligung des Finanzministeriums in insgesamt bis zu fünf Fällen,
5.
Stellen für Lehrkräfte, die länger als sechs Monate mit Erstattung der Bezüge an eine Hochschule abgeordnet werden,
6.
Stellen für Bedienstete, die sich durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten oder von Wertguthaben in der Freizeit- oder Minderarbeitszeitphase befinden,
7.
für Projekte zur Verwaltungsmodernisierung, Digitalisierung oder Geschäftsprozessoptimierung
a)
je Ressort innerhalb des Personalausgabenbudgets bis zu zehn Stellen und zusätzlich in besonderen Fällen mit Zustimmung des Finanzministeriums bis zu ein vom Hundert der Stellen im Regelbereich ohne die Bereiche Polizei, Schulen und Hochschulen für die Laufzeit des jeweiligen Projekts,
b)
insgesamt bis zu sechs Stellen in der Staatskanzlei für die Geschäftsstelle des Projektes „Zukunft der Verwaltung MV“,
8.
Stellen für Anwärter, Auszubildende und Referendare nach Ablauf der regulären Ausbildungszeit bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
9.
Stellen außerhalb der Bereiche Schulen und Hochschulen für alle nachzubesetzenden unbefristeten Altersabgänge eines Jahres ab Statusamt/Eingruppierung der Ist-Besoldungs- oder Entgeltgruppe A12/E12 aufwärts für bis zu drei Monate,
10.
Stellen für dienstunfähige, vollzugsdienstunfähige oder begrenzt dienstfähige Beamte und Richter im Einzelplan des personalführenden Ressorts in der gleichen oder höheren Wertigkeit, wenn diese Personen zur Vermeidung einer Zurruhesetzung
a)
auf einem nicht dem Statusamt entsprechenden, geringerwertigen Dienstposten mit unbesetzter Stelle oder
b)
auf einer geringer- oder gleichwertigen Stelle für Arbeitnehmerstelle
weiter verwendet werden, mit Zustimmung des Finanzministeriums,
11.
für „Einer für Alle“-Projekte unter Bereitstellung von Personalausgaben-Verstärkungsmitteln mit Zustimmung des Finanzministeriums je Ressort bis zu ein vom Hundert der Stellen im Regelbereich ohne die Bereiche Polizei, Schulen und Hochschulen für die Laufzeit des jeweiligen Projekts,
12.
für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen, für freigestellte Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung insgesamt bis zu 12 Stellen sowie für freigestellte Gleichstellungsbeauftragte insgesamt bis zu 12 Stellen,
13.
Stellen im Rahmen des Fonds „Handlungsfähige Landesverwaltung“ zur vorfristigen Stellenwiederbesetzung,
14.
Stellen im Bereich der schulischen Bildung zur vorfristigen Stellenwiederbesetzung
mit einer weiteren Kraft besetzt werden. Über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen dieses Absatzes ist das Finanzministerium zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu unterrichten. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(8) Sofern bei der Nutzung von teilzeitbedingten freien Stellenanteilen durch unvorhersehbare, vom Ressort nicht zu vertretende Erhöhungen von Teilzeitanteilen das Stellensoll in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe überschritten wird, darf das Finanzministerium für die Dauer von maximal zwei Jahren in entsprechende Doppelbesetzungen einwilligen.
(9) Auf einer Planstelle der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung W darf ein Arbeitnehmer mit einem Sonderdienstvertrag geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass das Entgelt ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben den Rahmen der vergleichbaren Besoldungsgruppe nicht überschreitet. Im Fall der Besoldungsgruppe A16 gilt die Ermächtigung nur insoweit, als dass dem Beschäftigten überwiegend Aufgaben zugewiesen werden sollen, deren Tätigkeitsmerkmale oberhalb der Entgeltgruppe E 15 liegen. Satz 1 gilt entsprechend auch bei der Weiterbeschäftigung von Professoren auf einer Planstelle der Besoldungsordnung C nach Erreichen der Altersgrenze.
(10) Das Finanzministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen
1.
für Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne Weiterzahlung der Bezüge beurlaubt sind,
2.
für Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die mit Erstattung der Bezüge durch Dritte an Einrichtungen außerhalb des Landeshaushaltes abgeordnet werden,
3.
für rückkehrende Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, oder
4.
für rückkehrende Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wegen Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhten.
Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(11) Kann ein Beschäftigungsverhältnis auf einer Stelle, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als „künftig wegfallend“ bezeichnet ist, aus arbeits-, beamten- oder richterrechtlichen Gründen nicht fristgemäß gelöst werden, darf das Finanzministerium für die weggefallene Stelle eine Leerstelle im Bereich für Regelaufgaben mit dem kw-Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen mit der Folge, dass die Leerstelle wegfällt, sobald innerhalb des Bereichs für Regelaufgaben desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird. Die Stellenänderungen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(12) Das Finanzministerium darf zusätzliche Planstellen und Stellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchskräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind grundsätzlich aus dem Personalausgabenbudget des betreffenden Einzelplans zu finanzieren.
(13) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde für Schwerbehinderte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(14) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde Stellen für Auszubildende, Anwärter oder Referendare zur Sicherung des Personalersetzungsbedarfes ausbringen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(15) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in dem notwendigen Umfang zusätzliche Stellen oder Planstellen für Lehrkräfte ausbringen, wenn die Schülerzahlen über der der Planung zugrunde liegenden Schülerzahl liegen. Bei sich ändernden Schülerzahlen nicht-deutscher Herkunftssprache können monatlich Anpassungen der Stellen oder Planstellen für Lehrkräfte vorgenommen werden. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Erforderliche zusätzliche Personalausgaben werden im Rahmen des Gesamthaushalts bereitgestellt. Liegt die Schülerzahl unter der der Planung zugrunde liegenden Schülerzahl, sind entsprechend Stellen und Personalausgaben zu sperren. Der Finanzausschuss des Landtags ist halbjährlich zu unterrichten.
(16) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zusätzliche Stellen oder Planstellen für Lehrkräfte als Leerstelle ausbringen, soweit diese auch vorfristig für die Personalgewinnung vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus dem Personalausgabenbudget des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu finanzieren.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen in dem laufenden Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenübersichten geändert werden. Der Finanzausschuss des Landtages wird nachträglich unterrichtet.
(18) Das Finanzministerium darf zusätzliche Planstellen und Stellen im Kapitel 0503 ausbringen, soweit diese zur Umsetzung der Grundsteuerreform zusätzlich vorübergehend erforderlich sind. Die Stellen nach Satz 1 sind in der Maßnahmegruppe 93 „Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform“ auszubringen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Maßnahmegruppe erhält den Gruppen-Vermerk „kw: mit Wegfall des Mehrbedarfs“. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und die erforderlichen Sachmittel sind grundsätzlich aus den entsprechenden Budgets des betreffenden Einzelplans zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal und Sachmittel werden im Rahmen des Gesamthaushalts bereitgestellt.
(19) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zu 19 zusätzliche Planstellen oder Stellen bis zur Wertigkeit A13E oder E13 und bis zu zwei zusätzliche Planstellen der Wertigkeit W3 in den Kapiteln 0773, 0776 und 0778 ausbringen, soweit diese zur Umsetzung einer standortübergreifenden Ingenieurausbildung in den Bereichen Bauen, Landschaft und Umwelt notwendig sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Die Ausgaben für die zusätzlichen Planstellen und Stellen sind aus dem dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zugewiesenen zusätzlichen Bewirtschaftungskontingent aus dem Sondervermögen ‘Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘ zu finanzieren.

§ 9 Personalausgaben

(1) Abweichend von § 51der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, einzuwilligen. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren.
(2) Zur Gewährung wettbewerbsfähiger Leistungszulagen an den Hochschulen des Landes kann
1.
der nach § 34 Absatz 1 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 50, 51) geändert worden ist, für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebliche und bei Fortschreibung gemäß § 11 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 70) geändert worden ist, bekannt gegebene Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern jährlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium um durchschnittlich 2 Prozent, insgesamt höchstens um bis zu 10 Prozent überschritten werden
oder
2.
der Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen erhöht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 35 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können bei Abordnungen die Einnahmen aus Erstattungen von den sachlich richtigen Ausgabetiteln abgesetzt werden.
(4) Abweichend von §§ 6 und 51 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern kann an Praktikantinnen und Praktikanten für die Dauer des Praktikums eine Praktikumsvergütung geleistet werden. Die Ausgaben für die Praktika sind grundsätzlich aus dem Personalausgabenbudget des betreffenden Einzelplans zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 10 Drittfinanzierte Stellen

Das Finanzministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden zusätzliche Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen oder derart ausgebrachte vorhandene Stellen wandeln, heben oder senken, wenn sichergestellt ist, dass die Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Der Vermerk „künftig wegfallend“ wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Die so ausgebrachten oder geänderten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

§ 11 Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung von mehr als 5 Prozent oder mehr als 500 000 Euro führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 5 Prozent im Einzelfall begrenzt werden.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in erhebliche Abweichungen nach Absatz 1 einzuwilligen. Für Baumaßnahmen kann das Finanzministerium seine Ermächtigung an die Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter übertragen. Der Finanzausschuss des Landtages ist unverzüglich über die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 zu informieren, wenn die Abweichung zu einer Kostenüberschreitung von mehr als 20 Prozent oder mehr als 2 000 000 Euro führt. Für die Berechnung der relativen Mehrkosten maßgeblich sind die Kosten der Gesamtmaßnahme.

§ 12 Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Die Wertgrenze nach§ 63aAbsatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 250 000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Bei der Veräußerung beweglicher Sachen dürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehende Nebenkosten bis zur Höhe von 9 Prozent der Verkaufserlöse von der Einnahme abgesetzt werden.
(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern werden bei Erwerb auf 1 500 000 Euro, Veräußerung auf 1 000 000 Euro und Belastung auf 500 000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 5 000 000 Euro, Veräußerung auf 2 500 000 Euro und Belastung auf 1 500 000 Euro, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt.
(3) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Fällen zulassen:
1.
bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,
2.
bei der Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Land-, Wasser- und Hafenflächen auf Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, Eigentümer oder Nutzungsberechtigter hieran geworden ist,
3.
bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Vergünstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegenschaften zu diesem Zwecke einräumt,
4.
bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:
a)
Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik e.V. (IAP) an der Universität Rostock,
b)
Leibniz-Institut für Plasmaforschung und Technologie e.V. (INP), Greifswald,
c)
Leibniz-Institut für Katalyse e.V. (LIKAT) an der Universität Rostock,
d)
Fraunhofer-Institut für Graphische Datenverarbeitung (IGD), Rostock,
e)
Fraunhofer-Einrichtung für Großstrukturen in der Produktionstechnik (IGP), Rostock,
f)
Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e.V., Rostock/Greifswald,
g)
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen an den Standorten Groß Lüsewitz und Malchow/Poel für die Genbank-Außenstelle „Nord“ des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung Gatersleben,
5.
bei der Nutzung landeseigener oder vom Land genutzter Parkplätze durch Besucher oder Landesbedienstete,
6.
bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des § 7 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, soweit sie für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Artikel 21 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Träger erfordert,
7.
bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Studentenwerke Greifswald und Rostock,
8.
bei der Übertragung des Eigentums der Landesliegenschaft Rostock, Flurbezirk II, Flur 9, Flurstück 3842/3, Bergstraße 7a, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages an das Internationale Begegnungszentrum e.V. Rostock,
9.
beim Abschluss von Kantinenpachtverträgen in landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaften und bei der Nutzung der in Landeseigentum befindlichen studentischen Verpflegungseinrichtungen durch die Studentenwerke Greifswald und Rostock,
10.
bei der Überlassung von Liegenschaften an Theatergesellschaften mit Landesbeteiligung,
11.
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Groß Lüsewitz für das „AgroBio Technikum“,
12.
bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Gemeinde Ahrenshoop für die Liegenschaft des Künstlerhauses Lukas in Ahrenshoop zwecks Fortführung der Nutzung als Künstlerhaus,
13.
bei der Nutzung des Forschungsschiffes „MARIA S. MERIAN“ durch das Zentrum für Meeres- und Klimaforschung am Institut für Meereskunde der Universität Hamburg,
14.
bei der Nutzung von Sammlungsgegenständen des Archäologischen Landesmuseums durch die Stiftung Pommersches Landesmuseum,
15.
bei der Nutzungsüberlassung betriebsnotwendiger Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte zugunsten der Universitätsmedizin Greifswald (Teilkörperschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald) sowie der Universitätsmedizin Rostock (Teilkörperschaft der Universität Rostock),
16.
bei der Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern beim Bund an Dritte, für die Durchführung von im Landesinteresse stehenden Veranstaltungen,
17.
bei der Nutzungsüberlassung im Landeseigentum befindlicher Flächen und Räume für im Landesinteresse liegende nichtkommerzielle Veranstaltungen von Landes- und Bundesbehörden, Kommunen und Landkreisen des Landes sowie ihrer Einrichtungen. Das Finanzministerium ist befugt, die Ermächtigung über die Zulassung von Ausnahmen auf ihm nachgeordnete Landesbehörden zu übertragen,
18.
bei der Übertragung oder Überlassung von entbehrlichen Landesliegenschaften an Kommunen oder kommunale Wohnungsunternehmen zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus und der entsprechend notwendigen öffentlichen Infrastruktur. Maßgeblich für die Wertgrenzen gemäß Absatz 2 ist der gutachterlich ermittelte Verkehrswert. Für die zweckgebundene Bereitstellung von Landesliegenschaften wird ein Abschlag von 50 Prozent auf den gutachterlich ermittelten Verkehrswert gewährt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Bestellung von Erbbaurechten. Bei einem Verkehrswert von mehr als 250 000 Euro bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen,
19.
bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken zugunsten der Gut Dummerstorf GmbH, soweit die Grundstücke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen und 40 Prozent der vom Gut zu zahlenden Pacht nicht unterschritten werden,
20.
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Bantin für den Betrieb des Bienenzuchtzentrums Bantin durch den Landesverband der Imker Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
21.
bei der Nutzungsüberlassung der landeseigenen Liegenschaft „Dokumentationszentrum Rostock“ an die Hansestadt Rostock,
22.
bei der Überlassung von Liegenschaften zur Wahrnehmung der Aufgabe der Luftrettung für die Dauer der öffentlich-rechtlichen Übertragung vom Land auf einen anderen Träger,
23.
bei der vollständigen oder teilweisen Überlassung oder Übertragung der Landesliegenschaft „Schlossberg-Areal“ Neustrelitz an die Stadt Neustrelitz,
24.
bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen in der Region des Thünenmuseums in Tellow, Warnkenhagen, im Rahmen des vom Thüneninstitut begleiteten Projekts Reallabor „Musterlandwirtschaft Thünengut Tellow - klimaoptimiert und biodiversitätsfördernd“,
25.
bei der Übertragung von Investitionsgütern zur Ausstattung von Feuerwehren, deren Beschaffung aus dem Sondervermögen „Zukunftsfähige Feuerwehr Mecklenburg-Vorpommern“ finanziert wird,
26.
bei der Eigentumsübertragung, Nutzungsüberlassung oder dinglichen Belastung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Errichtung oder des Betriebs von Mobilfunkinfrastrukturen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem für Infrastrukturangelegenheiten zuständigen Ministerium Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(4) Abweichend von § 63 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und unabhängig von den in Absatz 2 genannten Wertgrenzen können Grundstücke, deren Erwerb zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung erforderlich sind, sowohl für Maßnahmen an Gewässern I. Ordnung als auch an Gewässern II. Ordnung erworben werden. Einer gesonderten Zustimmung des Landtages bedarf es nicht. Als absehbare Zeit im Sinne des § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt der gesamte Zeitraum der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Soweit Grundstücke nach Satz 1 für Maßnahmen der Gewässerentwicklung an Gewässern II. Ordnung erworben werden, sind diese an die Kommunen, andere Träger der entsprechenden wasserwirtschaftlichen Vorhaben oder, wenn dies zur Umsetzung eines Vorhabens zweckmäßiger ist, an Dritte zu veräußern.

§ 13 Überlassung von Datenbeständen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung

Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird zugelassen, dass in Landesdienststellen vorhandene Datenbestände und von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 14 Bürgschafts- und andere Verträge

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Werften, Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 1 600 000 000 Euro nicht übersteigen. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach den Regelungen des Werftenförderungsgesetzes vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 720), insbesondere ist die dort festgelegte Obergrenze einzuhalten. Satz 3 gilt nicht für die bis zum 31. Dezember 2021 übernommenen Bürgschaften zur Liquiditätssicherung aufgrund der Corona-Krise.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Förderung mittelständischer Unternehmen
1.
Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie
2.
Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaften
bis zur Gesamthöhe von 434 400 000 Euro in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind. Rückgarantien nach Satz 1 Nummer 2 können darüber hinaus unter Anrechnung auf den Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 bis zu weiteren 200 000 000 Euro übernommen werden.
(3) Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung des Wohnungswesens bis zur Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 250 000 000 Euro für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro für die gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe b des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 46) auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Sondervermögens zu übernehmen.
(6) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Gesamthöhe von 140 000 000 Euro zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.
(7) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen.
(8) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird über Absatz 7 hinaus ermächtigt, in den Fällen, die von dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Dezember 2002 erfasst werden, Freistellungen bis zur Gesamthöhe von 166 000 000 Euro zu erteilen.
(9) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, zugunsten der Energiewerke Nord GmbH und der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von diesen für den Betrieb der Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge (§§ 1, 3 und 8 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist), Freistellungen insgesamt bis zur Höhe von 7 000 000 Euro zu erteilen.
(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 50 000 000 Euro zum Zwecke der Erlangung von Kommunalkreditkonditionen zugunsten nichtöffentlicher Träger von Krankenhäusern, die Schuldendiensthilfen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht erhalten, abzugeben.
(11) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 15 000 000 Euro zur Absicherung der dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, den Hochschulen sowie vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur institutionell geförderten Stiftungen (Zuwendungsempfängern) überlassenen Leihgaben abzugeben. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 25 000 000 Euro zur Absicherung der den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern und seinen Kultureinrichtungen überlassenen Leihgaben abzugeben. Das Finanzministerium kann der Umschichtung nicht verbrauchter Garantiesummen auf das jeweils andere Ressort zustimmen, sofern der Höchstbetrag von 40 000 000 Euro nicht überschritten wird.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zur Förderung von sozialen und kulturellen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften oder Rückbürgschaften bis zur Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(13) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 12 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren aufgrund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 12 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Vor dem 7. Juni 2013 zur Förderung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern ausgegebene Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sowie die aus diesen resultierenden Inanspruchnahmen werden nicht auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 angerechnet.
(14) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitsleistungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 12 ist der Finanzausschuss des Landtages jährlich zu unterrichten.
(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Justizministerium den Investor der Justizvollzugsanstalt Waldeck von Schadensbeseitigungen am Mietobjekt der Justizvollzugsanstalt Waldeck freizustellen, die durch einen in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Terrorakt verursacht sind.
(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Aufsichtsratsmitgliedern von Gesellschaften, an denen das Land mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Haftungsfreistellungen bezogen auf ihre Aufsichtsratstätigkeit zu gewähren, sofern die betreffenden Aufsichtsratsmitglieder auf Veranlassung des Landes dem Aufsichtsrat angehören und nicht unter § 76 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) geändert worden ist, fallen. Die Ermächtigung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Mitglieder von entsprechenden Aufsichtsgremien bei Anstalten und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 ist begrenzt auf eine Gesamthöhe von 100 000 000 Euro. Eine Haftungsfreistellung für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, ist ausgeschlossen.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages Erklärungen zur Gewährträgerschaft im Zusammenhang mit der Übertragung von Naturschutzflächen des Bundes (Nationales Naturerbe) an Dritte bis zur Gesamthöhe von 15 000 000 Euro abzugeben.
(18) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 2 500 000 Euro zur Absicherung des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 1 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung abzugeben.
(19) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH eine Mietgarantieerklärung bis zur Gesamthöhe von 2 300 000 Euro im Zusammenhang mit der Anmietung weiterer Gebäude durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. in Gülzow abzugeben.
(20) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH eine Mietgarantieerklärung bis zur Gesamthöhe von 4 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Anmietung des Laborgebäudes AgroBio Technikum in Groß Lüsewitz durch die LMS Agrarberatung GmbH abzugeben.

§ 15 Übertragbarkeit

(1) Die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) sind übertragbar.
(2) Ausgaben, die zur Komplementärfinanzierung der Mittel von der Europäischen Union dienen, sind übertragbar.
(3) Das Finanzministerium kann im Zusammenhang mit der Modernisierung des Haushaltsaufstellungsverfahrens die Übertragbarkeit von Ausgaben der Hauptgruppe 5 bis zur Hälfte zulassen. Es wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 16 Verbindlichkeit von Erläuterungen

Erläuterungen zu einzeln veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie zu allen kw-Beträgen sind verbindlich. Erläuterungen zu Baumaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 1 000 000 Euro im Einzelfall und zu Beschaffungsmaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 175 000 Euro im Einzelfall, bei denen die Zweckbestimmung im Haushaltsplan nur allgemein angegeben wird, während die Einzelmaßnahmen in den Erläuterungen aufgezählt sind, sind innerhalb des Gesamtansatzes hinsichtlich der genannten Maßnahmen, nicht aber hinsichtlich der Beträge verbindlich. § 11 bleibt unberührt.

§ 17 Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zulasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 mit Gesamtausgaben von bis zu 50 000 Euro im Einzelfall ist abweichend von Satz 1 die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages nicht erforderlich; der Finanzausschuss des Landtages ist nachträglich zu unterrichten. Die sich im laufenden Haushaltsjahr ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen zu decken.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien entsprechend den für den Einsatz der EU-Fonds maßgeblichen EU-Dokumenten haushaltsneutrale Einnahme- und Ausgabeumschichtungen vorzunehmen und erforderliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, sofern die im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszwecke oder Ansätze für EU-Mittel nicht umgesetzt werden können beziehungsweise um die noch zu spezifizierenden Maßnahmen zu untersetzen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zur Förderung strukturbestimmender Unternehmen in Mehrausgaben und zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, sofern die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei vorhandenen Titeln nicht ausreichen oder zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen neue Titel notwendig werden.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in notwendige Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen, Hochwasser oder andere Naturkatastrophen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 3 000 000 Euro bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln zugunsten und zulasten des Kapitels 1216 „Staatliche Bau- und Liegenschaftsämter“ vorzunehmen.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages Rechtsform- oder Organisationsänderungen in der Landesverwaltung vorzunehmen. Das Finanzministerium darf die notwendigen haushaltsneutralen Umsetzungen von Mitteln sowie Stellenplanänderungen vornehmen. Einmalige und dauerhafte mit der Umstrukturierung im Zusammenhang stehende Mehrausgaben sind durch Minderausgaben im jeweiligen Einzelplan zu decken. Für die Neukonzipierung des Beteiligungsmanagements des Landes im Finanzministerium kann die notwendige Deckung auch durch Einsparung von Leistungsentgelten zugunsten Dritter erbracht werden.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 7 sachlich zuständige Titel einzurichten. Die Einwilligungen nach den Absätzen 1 bis 7 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen und Mehreinnahmen gelten als Änderungen des Haushaltssolls.
(9) Die Überschüsse aus der Umweltlotterie BINGO stehen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung als Finanzhilfe zu. Die Finanzhilfen sind für Umwelt-, Naturschutz- und Entwicklungshilfe-Projekte zu verwenden. Unterschüsse werden mit Überschüssen verrechnet. Das Nähere ist durch das zuständige Fachministerium mit der Stiftung durch Vereinbarung zu regeln, insbesondere Nachweis und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sowie Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung. Dem Landesrechnungshof ist ein Prüfungsrecht einzuräumen.
(10) Abweichend von § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, Mittel zugunsten der Titel im Kapitel 1102 Maßnahmegruppe 02 „Funktionalreform“ und des Titels 1102 613.02 „Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise aufgrund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben“ umzusetzen, wenn Aufgaben vom Land auf kommunale Aufgabenträger übertragen werden.

§ 17a Zusätzliche Umsatzsteuerbeträge

Einnahmen aus zusätzlichen Umsatzsteuerbeträgen, die der Bund den Ländern im Hinblick auf besondere Belastungen zur Verfügung stellt, gelten als Drittmittel im Sinne des § 37 Absatz 2 Buchstabe c der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 17b Zuführungen an das Sondervermögen ,MV-Schutzfonds‘

Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Sondervermögen ‘MV-Schutzfonds‘ Mittel in Höhe von 2 850 000 000 Euro zuzuführen.

§ 17c Entnahme aus dem Sondervermögen ,MV-Schutzfonds‘

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ‘MV-Schutzfonds‘ neue Titel einzurichten und mit den aus dem Sondervermögen ‘MV-Schutzfonds‘ entnommenen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.

§ 17d Entnahme aus der Ausgleichsrücklage

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zum Zwecke der Finanzierung der Initiative ,Unser Wald in Mecklenburg-Vorpommern‘ sowie der Umsetzung der Düngeverordnung unbeschadet des Haushaltsvermerks zu Titel 1111 359.01 entsprechend dem Bedarf insgesamt zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 20 000 000 Euro aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und bestehende Titel oder neu einzurichtende Titel mit diesen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung zum Zwecke der Finanzierung des Sonderprogramms ,Azubi-Ticket‘ und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands unbeschadet des Haushaltsvermerks zu Titel 1111 359.01 entsprechend dem Bedarf zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 10 000 000 Euro aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und bestehende Titel oder neu einzurichtende Titel mit diesen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zum Zwecke der Finanzierung des Sonderprogramms ,Gesundheit und Prävention‘ und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands unbeschadet des Haushaltsvermerks zu Titel 1111 359.01 entsprechend dem Bedarf zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 5 000 000 Euro aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und bestehende Titel oder neu einzurichtende Titel mit diesen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderpornographie unbeschadet des Haushaltsvermerks zu Titel 1111 359.01 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa entsprechend dem Bedarf zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 4 000 000 Euro und im Einvernehmen mit dem Justizministerium entsprechend dem Bedarf zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 1 000 000 Euro aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und bestehende Titel oder neu einzurichtende Titel mit diesen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung einer im Land Mecklenburg-Vorpommern möglicherweise auftretenden Afrikanischen Schweinepest unbeschadet des Haushaltsvermerks zu Titel 1111 359.01 entsprechend dem Bedarf zusätzliche Mittel aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und bestehende Titel oder neu einzurichtende Titel mit diesen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zum Zwecke der Finanzierung der Kommunalisierung des Krankenhauses Crivitz unbeschadet des Haushaltsvermerks zu Titel 1111 359.01 entsprechend dem Bedarf zusätzliche Mittel bis zur Höhe von 6 000 000 Euro aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und bestehende Titel oder neu einzurichtende Titel im Einzelplan 06 mit diesen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Erwerb des Schlossparks Ludwigsburg unbeschadet des Haushaltsvermerks zu Titel 1111 359.01 entsprechend dem Bedarf zusätzliche Mittel in Höhe des Kaufpreises und der Grunderwerbnebenkosten aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und bestehende Titel oder neu einzurichtende Titel im Einzelplan 05 mit diesen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.

§ 17e Entnahmen aus dem und Zuführungen an das Sondervermögen ,Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘ neue Titel einzurichten und mit den aus dem Sondervermögen ,Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘ entnommenen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2021 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Sondervermögen ,Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘ weitere Mittel zuzuführen.

§ 18 Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben
1.
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
2.
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die endgültigen Rahmenpläne ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts oder durch Mehreinnahmen zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Die Anpassungen an die endgültig festgestellten Rahmenpläne sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzhilfen des Bundes und deren Kofinanzierung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie des sozialen Wohnungsbaus an die Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die Verwaltungsvereinbarungen ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts oder durch Mehreinnahmen zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Die Anpassungen nach Satz 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne oder die Verwaltungsvereinbarung erforderlich ist.

§ 19 Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes

Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311, 322) geändert worden ist, wird auf 1 000 000 Euro festgelegt.

§ 20 Festsetzung des gewerbesteuerlichen Hebesatzes in gemeindefreien Gebieten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gemäß § 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der gewerbesteuerlichen Hebeberechtigung in gemeindefreien Hoheitsgebieten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 804) wird der Hebesatz für die gemeindefreien Gebiete des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2020 auf 405 Prozent und für das Jahr 2021 auf 460 Prozent festgesetzt.

§ 21 Weitergeltung von Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anlage

zum Haushaltsgesetz 2020/2021
Gesamtplan des Haushaltsplans 2020/2021
Teil I Haushaltsübersicht
Teil II Finanzierungsübersicht
Teil III Kreditfinanzierungsplan
Teil IV Abweichung von der konjunkturellen Normallage

Teil I

Haushaltsübersicht Einnahmen 2020
Epl. Einzelplanbezeichnung Beträge in TEUR
Steuern und steuer- ähnliche Abgaben Verw.- Einn. Einn. aus Schulden- dienst und dgl. Laufende Über- tragungen Schulden- aufnahmen, Zuschüsse für Inves- titionen Besondere Finanzie- rungs- einnahmen Gesamt- einnahmen 2020
011 - 099 111 - 186 211 - 299 311 - 346 351 - 389
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Landtag -- 91,5 -- -- -- 91,5
02 Landesrechnungshof -- 40,4 -- -- -- 40,4
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - -- -- 200,0 150,0 -- 350,0
04 Ministerium für Inneres und Europa -- 15.287,0 19.405,3 12.500,0 9.238,8 56.431,1
05 Finanzministerium -- 17.671,8 49.053,7 -- -- 66.725,5
06 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit -- 3.003,5 93.179,5 195.466,0 -- 291.649,0
07 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur -- 10.949,4 103.509,4 46.238,3 100,0 160.797,1
08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 16.420,0 52.215,4 99.599,3 141.112,5 525,0 309.872,2
09 Justizministerium -- 88.312,2 8.760,5 -- -- 97.072,7
10 Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung -- 4.110,88 318.523,9 240,0 0,1 322.874,8
11 Allgemeine Finanzverwaltung 5.709.984,0 29.077,2 1.120.237,2 20.900,8 379.210,4 7.259.409,6
12 Hochbaumaßnahmen des Landes -- 4.513,8 -- 36.451,1 2.471,0 43.435,9
14 Landesverfassungsgericht -- 0,6 -- -- -- 0,6
15 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung -- 75.194,8 336.940,0 335.848,8 -- 747.983,6
Summe Haushalt 5.726.404,0 300.468,4 2.149.408,8 788.907,5 391.545,3 9.356.734,0
Haushaltsübersicht Ausgaben 2020
Epl. Beträge in TEUR
Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben Schulden- dienst Zuweisungen und Zu- schüsse (ohne Inves- titionen) Baumaß- nahmen Sonst. Inves- titionen u. Investitions- förderungs- maßnahmen Besondere Finanzie- rungs- ausgaben Gesamt- ausgaben 2020
411 - 462 511 - 549 561 - 596 611 - 699 711 - 799 811 - 899 911 - 989
1 2 3 4 5 6 7 8 9
01 30.370,9 5.400,0 -- 9.318,9 1.702,3 888,7 396,0 48.076,8
02 6.749,7 631,9 -- 5,2 -- 65,0 363,5 7.815,3
03 10.841,8 6.138,1 -- 4.635,7 -- 1.371,8 343,9 23.331,3
04 372.069,1 62.855,6 -- 228.954,4 -- 88.393,2 17.262,3 769.659,6
05 189.012,2 52.396,7 -- 397,5 -- 2.959,9 4.109,5 248.875,8
06 18.508,6 10.318,2 -- 144.613,9 -- 236.338,6 458,8 410.238,1
07 1.009.990,7 18.205,6 -- 687.710,1 -- 95.963,0 28.302,3 1.840.171,7
08 118.622,7 55.834,7 -- 150.596,7 32.869,2 154.764,4 1.220,1 513.907,8
09 190.903,2 109.869,9 -- 31.948,8 -- 8.913,4 5.748,4 347.383,7
10 34.146,8 9.286,3 -- 1.226.911,0 -- 6.261,0 10.294,9 1.286.900,0
11 243.988,2 34.561,7 205.000,0 1.568.489,1 -- 334.500,0 48.100,0 2.434.639,0
12 -- 99.955,8 -- 6,9 173.687,5 13.219,7 36.172,1 323.042,0
14 171,1 31,7 -- -- -- -- -- 202,8
15 76.678,0 70.021,7 -- 370.759,0 75.791,6 507.962,2 1.277,6 1.102.490,1
HH 2.302.178,0 535.507,9 205.000,0 4.424.347,2 284.050,6 1.451.600,9 154.049,4 9.356.734,0
Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2020
Epl. Einzelplanbezeichnung Beträge in TEUR
Einnahmen gesamt Ausgaben gesamt Überschuss () Zuschuss (-)
1 2 3 4 5
01 Landtag 91,5 48.076,8 -47.985,3
02 Landesrechnungshof 40,4 7.815,3 -7.774,9
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - 350,0 23.331,3 -22.981,3
04 Ministerium für Inneres und Europa 56.431,1 769.659,6 -713.228,5
05 Finanzministerium 66.725,5 248.875,8 -182.150,3
06 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit 291.649,0 410.238,1 -118.589,1
07 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 160.797,1 1.840.171,7 -1.679.374,6
08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 309.872,2 513.907,8 -204.035,6
09 Justizministerium 97.072,7 347.383,7 -250.311,0
10 Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung 322.874,8 1.286.900,0 -964.025,2
11 Allgemeine Finanzverwaltung 7.259.409,6 2.437.639,0 4.828.770,6
12 Hochbaumaßnahmen des Landes 43.435,9 323.042,0 -279.606,1
14 Landesverfassungsgericht 0,6 202,8 -202,2
15 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung 747.983,6 1.102.490,1 -354.506,5
Summe 9.356.734,0 9.356.734,0 0,0
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme in 2020
Epl. Einzelplanbezeichnung Beträge in TEUR
VE Gesamt von dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden
2020 2021 2022 2023 2024
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag 4.000 4.000 -- -- --
02 Landesrechnungshof -- -- -- -- --
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - 3.140 3.065 75 -- --
04 Ministerium für Inneres und Europa 56.567 24.197 15.970 14.300 2.100
05 Finanzministerium -- -- -- -- --
06 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit 288.500 130.624 98.903 57.746 1.227
07 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 24.110 10.522 7.490 3.149 2.949
08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 390.037 206.077 96.760 77.150 10.050
09 Justizministerium 85 85 -- -- --
10 Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung 22.384 19.346 2.838 200 --
11 Allgemeine Finanzverwaltung 199.675 49.675 50.000 50.000 50.000
12 Hochbaumaßnahmen des Landes 199.440 113.800 45.210 32.580 7.850
14 Landesverfassungsgericht -- -- -- -- --
15 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung 225.982 107.677 63.053 38.762 16.490
Summe 1.413.920 669.068 380.299 273.887 90.666
Haushaltsübersicht Einnahmen 2021
Beträge in TEUR
Epl. Einzelplanbezeichnung Steuern und steuer- ähnliche Abgaben Verw.-Einn. Einn. aus Schulden- dienst und dgl. Laufende Über- tragungen Schulden- aufnahmen, Zuschüsse für Inves- titionen Besondere Finanzie- rungs- einnahmen Gesamt- einnahmen 2021
011 - 099 111 -186 211 - 299 311 - 346 351 - 389
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Landtag -- 109,5 -- -- -- 109,5
02 Landesrechnungshof -- 40,4 -- -- -- 40,4
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - -- -- 70,0 150,0 -- 220,0
04 Ministerium für Inneres und Europa -- 15.158,6 23.485,7 12.500,0 9.264,7 60.409,0
05 Finanzministerium -- 17.720,8 49.569,0 -- -- 67.289,8
06 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit -- 2.503,5 83.086,4 171.389,7 -- 256.979,6
07 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur -- 9.514,1 112.429,1 46.585,5 100,0 168.628,7
08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 16.320,0 51.897,1 27.770,1 154.524,8 525,0 251.037,0
09 Justizministerium -- 88.298,3 8.799,8 -- -- 97.098,1
10 Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung -- 4.124,7 325.044,1 240,0 0,1 329.408,9
11 Allgemeine Finanzverwaltung 5.296.488,5 28.836,8 1.215.924,5 15.045,8 483.342,6 7.039.638,2
12 Hochbaumaßnahmen des Landes -- 4.513,8 -- 763,0 2.084,0 7.360,8
14 Landesverfassungsgericht -- 0,6 -- -- -- 0,6
15 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung -- 66.062,2 328.355,4 121.275,8 -- 515.693,4
Summe Haushalt 5.312.808,5 288.780,4 2.174.534,1 522.474,6 495.316,4 8.793.914,0
Haushaltsübersicht Ausgaben 2021
Beträge in TEUR
Epl. Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben Schulden- dienst Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Inves- titionen) Baumaß- nahmen Sonst. Inves- titionen u. Investitions- förderungs- maßnahmen Besondere Finanzie- rungs- ausgaben Gesamt- ausgaben 2021
411 - 462 511 - 549 561 - 596 611 - 699 711 - 799 811 - 899 911 - 989
1 2 3 4 5 6 7 8 9
01 31.842,7 5.204,0 -- 9.619,5 4.325,0 579,0 399,0 51.969,2
02 6.902,2 624,9 -- 5,2 -- 20,0 389,8 7.942,1
03 10.998,2 4.496,6 -- 4.625,3 -- 1.445,5 352,5 21.918,1
04 381.895,4 70.472,4 -- 244.080,5 -- 52.233,6 5.009,5 753.691,4
05 195.739,0 61.626,0 -- 402,4 -- 2.851,5 -409,8 260.209,1
06 18.662,3 11.927,0 -- 137.332,0 -- 266.389,2 -6.700,0 427.610,5
07 1.040.172,1 17.565,6 -- 699.331,3 -- 88.338,9 -7.409,5 1.837.998,4
08 118.698,6 51.421,6 -- 81.681,7 18.865,0 184.102,5 -8.762,6 446.006,8
09 194.747,4 110.626,2 -- 32.281,2 -- 8.647,8 -2.248,6 344.054,0
10 34.245,2 9.121,4 -- 1.253.914,6 -- 6.864,3 -20.261,7 1.283.883,8
11 281.501,9 50.707,7 192.100,0 1.633.803,0 -- 282.500,0 -141.900,0 2.298.712,6
12 -- 103.708,9 -- 5,8 172.221,9 9.216,6 -7.616,0 277.537,2
14 171,1 32,0 -- -- -- -- -- 203,1
15 76.480,0 70.575,2 -- 370.397,3 76.136,8 205.172,4 -16.584,0 782.177,7
HH 2.392.056,1 568.109,5 192.100,0 4.467.479,8 271.548,7 1.108.361,3 -205.741,4 8.793.914,0
Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2021
Beträge in TEUR
Epl. Einzelplanbezeichnung Einnahmen gesamt Ausgaben gesamt Überschuss () Zuschuss (-)
1 2 3 4 5
01 Landtag 109,5 51.969,2 -51.859,7
02 Landesrechnungshof 40,4 7.942,1 -7.901,7
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - 220,0 21.918,1 -21.698,1
04 Ministerium für Inneres und Europa 60.409,0 753.691,4 -693.282,4
05 Finanzministerium 67.289,8 260.209,1 -192.919,3
06 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit 256.979,6 427.610,5 -170.630,9
07 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 168.628,7 1.837.998,4 -1.669.369,7
08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 251.037,0 446.006,8 -194.969,8
09 Justizministerium 97.098,1 344.054,0 -246.955,9
10 Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung 329.408,9 1.283.883,8 -954.474,9
11 Allgemeine Finanzverwaltung 7.039.638,2 2.298.712,6 4.740.925,6
12 Hochbaumaßnahmen des Landes 7.360,8 277.537,2 -270.176,4
14 Landesverfassungsgericht 0,6 203,1 -202,5
15 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung 515.693,4 782.177,7 -266.484,3
Summe 8.793.914,0 8.793.914,0 0,0
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme in 2021
Beträge in TEUR
Epl. Einzelplanbezeichnung VE Gesamt von dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden
2021 2022 2023 2024 2025
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag 6.700 4.500 2.200 -- --
02 Landesrechnungshof -- -- -- -- --
03 Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - 3.025 2.950 75 -- --
04 Ministerium für Inneres und Europa 11.508 10.336 1.172 -- --
05 Finanzministerium -- -- -- -- --
06 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit 324.436 112.344 92.796 83.269 36.027
07 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 30.110 12.522 8.790 5.849 2.949
08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 146.916 87.778 36.933 12.190 10.015
09 Justizministerium -- -- -- -- --
10 Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung 17.094 15.856 1.038 200 --
11 Allgemeine Finanzverwaltung 199.930 49.970 50.000 49.960 50.000
12 Hochbaumaßnahmen des Landes 183.748 107.334 45.984 22.630 7.800
14 Landesverfassungsgericht -- -- -- -- --
15 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung 122.869 56.294 33.316 22.875 10.384
Summe 1.046.336 459.884 272.304 196.973 117.175

Teil II

Finanzierungsübersicht in Mio. Euro
Bezeichnung Ist Haushalts- plan Haushalts- plan Nachtrag Haushalts- plan Nachtrag
2018 2019 2020 2021
1 2 3 4 5
1. Bereinigte Gesamteinnahmen
1.1 Gesamteinnahmen abzüglich 8.722,7 8.140,8 9.356,7 8.793,9
1.2 Haushaltstechnische Verrechnungen 50,4 53,3 69,7 75,0
1.3 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds, Stöcke u. a. 353,8 16,8 321,9 420,4
1.4 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 0,0 0,0 0,0 0,0
1.5 Einnahmen vom Kreditmarkt (netto) 0,0 0,0 0,0* 0,0
1.6 Bereinigte Gesamteinnahmen 8.318,6 8.070,6 8.965,1 8.298,6
2. Bereinigte Gesamtausgaben
2.1 Gesamtausgaben abzüglich 8.722,7 8.140,8 9.356,7 8.793,9
2.2 Haushaltstechnische Verrechnungen 50,4 53,3 69,7 75,0
2.3 Zuführung an Rücklagen, Fonds, Stöcke u. a. 316,5 0,0 86,3 1,2
2.4 Deckung von Vorjahresfehlbeträgen 0,0 0,0 0,0 0,0
2.5 Netto-Tilgungen 231,5 0,0 0,0 0,0
2.6 Bereinigte Gesamtausgaben 8.124,3 8.087,4 9.200,7 8.717,8
3. Finanzierungssaldo Zeile 1.6 ./. Zeile 2.6 194,2 -16,8 -235,6 -419,2
nachrichtlich:
4. Finanzierungssaldo bei laufenden Ausgaben 843,7 620,0 674,0 438,3
Fußnoten
*)
Die Nutzung der Kreditermächtigungen nach § 2 Absatz 2a Haushaltsgesetz 2020/2021 erfolgt wie auch die Zuführung an das Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ nach § 17b Haushaltsgesetz 2020/2021 außerplanmäßig und ist daher hier nicht aufgeführt.

Teil III

Kreditfinanzierungsplan in Mio. Euro
Bezeichnung
Ist Haus- halts- plan Haus- halts- plan Nachtrag Haus- halts- plan Nachtrag
2018 2019 2020 2021
1 2 3 4 5
1. Kredite am Kreditmarkt
1.1 Aufnahme von Krediten* 490,4 1.156,8 4.438,5 1.009,4
1.2 Tilgung von Krediten (Anschlussfinanzierung) -709,3 -1.156,8 -1.588,5 -1.009,4
1.3 Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) -218,9 0,0 2.850,0 0,0
2. Kredite im öffentlichen Bereich
2.1 Aufnahme von Krediten 0,0 0,0 0,0 0,0
2.2 Tilgung von Krediten 0,0 0,0 0,0 0,0
2.3 Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) 0,0 0,0 0,0 0,0
3. Kredite gesamt
3.1 Aufnahme von Krediten 490,4 1.156,8 4.438,5 1.009,4
3.2 Tilgung von Krediten (Anschlussfinanzierung) -709,3 -1.156,8 -1.588,5 -1.009,4
3.3 Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) -218,9 0,0 2.850,0 0,0
4. Nettokreditaufnahme (+) / Nettotilgung (-) (haushalterisch) -231,5 0,0 2.850,0 0,0
darunter
nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LHO (Corona) 0,0 0,0 2.850,0 0,0
1.363,2 1.363,2 1.363,2 1.363,2
5. fortgeltende Ermächtigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Haushaltsgesetz 2020/2021**
Fußnoten
*)
Inwieweit Kredite im jeweiligen Jahr in der geplanten Höhe aufgenommen werden, richtet sich nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen (vergleiche § 2 Absatz 5 Satz 1 Haushaltsgesetz 2020/2021).
**)
Bis zum 31. Dezember 2018 sind insgesamt Anschlussfinanzierungen in Höhe von 1 363 230 430,32 Euro aus Kassenbeständen sichergestellt worden. In Höhe dieses Betrages bestand zum 31. Dezember 2018 eine fortgeltende Ermächtigung. Die Höhe dieser Ermächtigung erhöht sich bis zum nächstfolgenden Jahresende in dem Umfang, wie weitere Anschlussfinanzierungen aus Kassenbeständen refinanziert werden. Die Höhe dieser Ermächtigung vermindert sich bis zum nächstfolgenden Jahresende in dem Umfang, wie die bisher genutzten Kassenmittel durch tatsächliche Kreditaufnahme an den Märkten sowie bei den Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ und „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ ersetzt werden.

Teil IV

Abweichung von der konjunkturellen Normallage Haushaltsjahr 2020 in Mio. Euro
Haushaltsjahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020
lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7
1 Steuern, LFA, BEZ 5.931,5 5.991,8 6.233,5 6.415,1 6.221,0 6.813,7
2 darunter SoBEZ Solidarpakt II 533,3 452,5 377,1 296,3 220,9 0,0
3 maßgebliche Steuereinnahmen 5.398,2 5.539,3 5.856,4 6.118,8 6.000,2 6.813,7
4 Inflationsrate1 0,5% 0,5% 1,5% 1,8% 1,5% 1,5%
5 kumulierte Aufzinsung 2015 bis 2020 5.398,2 5.425,2 5.506,5 5.605,7 5.689,7 5.775,1
6 kumulierte Aufzinsung 2016 bis 2020 5.539,3 5.622,4 5.723,6 5.809,4 5.896,6
7 kumulierte Aufzinsung 2017 bis 2020 5.856,4 5.961,8 6.051,2 6.142,0
8 kumulierte Aufzinsung 2018 bis 2020 6.118,8 6.210,6 6.303,7
9 kumulierte Aufzinsung 2019 bis 2020 6.000,2 6.090,2
10 Referenzwert zzgl. Inflation für Haushaltsjahr 2020 4.839,8 5.042,0 5.296,0 5.565,6 5.850,2 6.041,5
11 oberer Referenzwert 4.985,0 5.193,3 5.454,9 5.732,5 6.025,7 6.222,8
12 unterer Referenzwert 4.694,6 4.890,7 5.137,1 5.398,6 5.674,7 5.860,3
13 Unterer Grenzwert unterschritten? NEIN
14 Betrag Unterschreitung Grenzwert 0,0
15 Bereinigung um Steuermindereinnahmen aufgrund Steuerrechtsänderungen 0,0
16 konjunkturell bedingte Unterschreitung 0,0
17 maximale Kreditaufnahme bis unterer Grenzwert 0,0
18 Entnahme aus Sondervermögen für Dämpfung Kreditaufnahme 0,0
19 Kreditaufnahme 0,0
20 Oberer Grenzwert überschritten? JA
21 Betrag Überschreitung Grenzwert 591,0
22 Bereinigung um Steuermehreinnahmen aufgrund Steuerrechtsänderungen 203,6
23 konjunkturell bedingte Überschreitung 387,4
24 Tilgung Kredite aus Vorjahren 0,0
25 Saldo Kreditaufnahme und -tilgung incl. Vorjahre 0,0
26 Zuführung an Sondervermögen 0,0
27 Anfangsbestand SV 500,0
28 Entnahme aus Sondervermögen für Dämpfung Kreditaufnahme 0,0
29 Entnahme aus Sondervermögen 0,0
30 Summe der Entnahmen 0,0
31 Zuführung an Sondervermögen bei Grenzwertüberschreitung 0,0
32 Zuführung an Sondervermögen 0,0
33 Summe der Zuführungen 0,0
34 Endbestand SV 500,0
(Abweichungen durch Rundungsdifferenzen)
Abweichung von der konjunkturellen Normallage Haushaltsjahr 2021 in Mio. Euro
Haushaltsjahr 2016 2017 2018 2019 2020* 2021
lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7
1 Steuern, LFA, BEZ 5.991,8 6.233,5 6.415,1 6.221,0 6.813,7 6.291,4
2 darunter SoBEZ Solidarpakt II 452,5 377,1 296,3 220,9 0,0 0,0
3 maßgebliche Steuereinnahmen 5.539,3 5.856,4 6.118,8 6.000,2 6.813,7 6.291,4
4 Inflationsrate** 0,5% 1,5% 1,8% 1,4% 0,0% 1,7%
5 kumulierte Aufzinsung 2016 bis 2021 5.539,3 5.622,4 5.723,6 5.803,7 5.803,7 5.902,4
6 kumulierte Aufzinsung 2017 bis 2021 5.856,4 5.961,8 6.045,3 6.045,3 6.148,0
7 kumulierte Aufzinsung 2018 bis 2021 6.118,8 6.204,5 6.204,5 6.309,9
8 kumulierte Aufzinsung 2019 bis 2021 6.398,7 6.398,7 6.507,5
9 kumulierte Aufzinsung 2020 bis 2021 6.813,7 6.929,6
10 Referenzwert zuzüglich Inflation für Haushaltsjahr 2021 5.042,0 5.296,0 5.565,6 5.844,4 6.027,3 6.359,5
11 oberer Referenzwert 5.193,3 5.454,9 5.732,5 6.019,7 6.208,1 6.550,3
12 unterer Referenzwert 4.890,7 5.137,1 5.398,6 5.669,1 5.846,4 6.168,7
13 Unterer Grenzwert unterschritten? NEIN
14 Betrag Unterschreitung Grenzwert 0,0
15 Bereinigung um Steuermindereinnahmen aufgrund Steuerrechtsänderungen 0,0
16 konjunkturell bedingte Unterschreitung 0,0
17 maximale Kreditaufnahme bis unterer Grenzwert 0,0
18 Entnahme aus Sondervermögen für Dämpfung Kreditaufnahme 0,0
19 Kreditaufnahme 0,0
20 Oberer Grenzwert überschritten? NEIN
21 Betrag Überschreitung Grenzwert 0,0
22 Bereinigung um Steuermehreinnahmen aufgrund Steuerrechtsänderungen 0,0
23 konjunkturell bedingte Überschreitung 0,0
24 Tilgung Kredite aus Vorjahren 0,0
25 Saldo Kreditaufnahme und -tilgung incl. Vorjahre 0,0
26 Zuführung an Sondervermögen 0,0
27 Anfangsbestand SV 200,0
28 Entnahme aus Sondervermögen für Dämpfung Kreditaufnahme 0,0
29 Entnahme aus Sondervermögen 0,0
30 Summe der Entnahmen 0,0
31 Zuführung an Sondervermögen bei Grenzwertüberschreitung 0,0
32 Zuführung an Sondervermögen 0,0
33 Summe der Zuführungen 0,0
34 Endbestand SV 200,0
Fußnoten
*)
Die Werte der Steuern und Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 2020 entsprechen den Ansätzen des Haushaltsplans 2020.
**)
Verbraucherpreisindex (Veränderung zum Vorjahr), Statistisches Bundesamt, September 2020
2020: Veränderung Januar bis August gegenüber Vorjahreszeitraum
Mit Berichtsmonat Januar 2019 erfolgte die Umstellung des Verbraucherpreisindex vom Basisjahr 2010 auf das Basisjahr 2015. Dabei wurden die Wägungsschemata aktualisiert und methodische Änderungen eingearbeitet. (Abweichungen durch Rundungsdifferenzen)
1)
Verbraucherpreisindex (Veränderung zum Vorjahr), Statistisches Bundesamt, Oktober 2019
2019: Veränderung Januar bis August gegenüber Vorjahreszeitraum
Mit Berichtsmonat Januar 2019 erfolgte die Umstellung des Verbraucherpreisindex vom Basisjahr 2010 auf das Basisjahr 2015. Dabei wurden die Wägungsschemata aktualisiert und methodische Änderungen eingearbeitet.
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